{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-08_2_StR_617_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-08","aktenzeichen":"2 StR 617/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_617/74 - BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerd T EE 1: Fe,\ngeboren am EEE 1941 in Ko / OR.\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nlan\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1975\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des lLandgerichts in Köln vom\n\n2. Mai 1974 wird das Verfahren auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt. Es wird davon\nabgesehen, die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte erbot sich am Abend eines Tages im\nMai 1972, ein ihm flüchtig bekanntes, fünfzehnjähriges\nMäächen von einer Gaststätte mit dem Personenkraftwagen\nnach Hause zu fahren. Bei Antritt der Fahrt faßte er den\nEntschluß, mit dem Mädchen, notfalls unter Anwendung von\nGewalt, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Dazu wich er\nunter einem Vorwand von dem Heimweg der Mitfahrerin ab\nund fuhr zu seiner Garage. Er lenkte das Fahrzeug in die\nGarage und näherte sich dort dem sich heftig sträubenden\nMädchen. Aufgrund der Abwehr gelang es dem Angeklagten\nnicht, den Beischlaf zu erzwingen. Darauf brachte er das\nMädchen nach Hause. Der Angeklagte war während der gesamten\nFahrt infolge Alkoholgenusses Tahruntüchtig.\n\nDas Amtsgericht - Einzelrichter - in Kerpen hat den\nAngeklagten am 5. Dezember 1972 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 600,-- DM, ersatzweise für je 530,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.\n\ner\nE03 > — '\n\nDas Urteil ist sofort rechtskräftig geworden. Das Landgericht in Köln hatte jedoch bereits am 2. Oktober 1972,\nalso vor diesem Urteil, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen des Versuchs, den Beischlaf zu erzwingen, ;\neröffnet. Es hat ihn durch Urteil vom 2. Mai 1974 wegen ü\nversuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem. |\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil \\\n\nhat der Angeklagte Revision eingelegt und die Sachrüge\nerhoben. |\n\nDas Rechtsmittel führt zur Einstellung dieses Verfahrens. Durch das Urteil des Amtsgerichts ist die Strafklage wegen der an dem Mädchen begangenen Straftaten verbraucht, da der Sachverhalt, der jenem Urteil zugrunde\nliegt, dieselbe geschichtliche Tat im Sinne des § 264\nAbs. 1 StPO wie das in angefochtenen Urteil festgestellte\nVerhalten des Angeklagten zum Gegenstand hat. |\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist Jeweils die in der\nAnklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis\nder Verhandlung darstellt. Daraus ergibt sich einerseits\ndas Recht, andererseits aber auch die Pflicht des erkennenden Richters, die ihm zur Entscheidung unterbreitete Tat\nunter Heranziehung aller in Betracht komrnenden tatsächlichen |\nund rechtlichen Gesichtspunkte abzuurteilen. In Rechtsprechung\nund Schrifttum ist anerkannt, daß über eine einheitliche Tat\nnicht nach einzelnen tatsächlichen Richtungen oder unter\neinzelnen rechtlichen Gesichtspunkten durch Urteil entschieden\nund gleichzeitig - sei es unter Beschlußtiassung gemäß § 270 StPO oder in anderer Weise - die Erledigung im übrigen einem\nspäteren Urteil vorbehalten werden darf (vgl. RGSt 61, 225;\n72, 359; BGHSt 16, 200; 18, 381, 385; 25, 388; Schäfer in\n\n-4-\n\nLoewe/Rosenberg, StPO 22. Auflage, Einleitung Kapitel\n\n10 B 3, jeweils m.w. Nachw). Ein etwaiger Vorbehalt der\ngenannten Art ist wirkungslos, gleichviel ob er ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt und ob sich der erkennende Richter der Einheitlichkeit der Straftat bewußt ist\noder nicht. Das Urteil wird, wenn es unangefochten bleibt,\n‚mit der Wirkung rechtskräftig, daß jeder weiteren Verfolgung und Aburteilung dieser Tat der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. So stehen sogar\nein Urteil oder ein Beschluß des Gerichts nach § 72 OWiG,\nin dem eine Tat als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld\ngeahndet worden ist, ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (§ 84 Abs. 2 OWiG; vgl. BGHSt 17, 5; 24, 54, 57).\nEntscheidend ist danach, ob das Verhalter des Angeklagten\nals eine Tat im prozessualen Sinne zu werten ist. Dies ist\nzu bejahen.\n\nDer prozessuale Tatbegriff ist unabhängig von dem\nsachlichrechtlichen Verhältnis mehrerer Straftaten zueinander (BGHSt 13, 21, 23, 25 f; 23, 141). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Urteilsfeststellungen die Anwendung des § 237 StGB erlauben, bei dessen Vorliegen sogar Tateinheit zwischen Trunkenheit im Verkehr, Entführung\ngegen den Willen der Imtführten und versuchter Vergewaltigung\ngegeben sein würde.\n\nDas Fahren unter Alkoholeinfluß und die versuchte Notzucht bildeten bei lebensnaher Betrachtung eine natürliche\nEinheit. Die Autofahrt brachte den Angeklagten erst auf den\n\nGedanken, das Mädchen zu mißbrauchen. Sie gab ihm mit dem\n\nPersonenkraftwagen zugleich das Mittel an die Hand, sein\n\nVorhaben zu verwirklichen und das Mädchen in seine Gewalt\nzu bringen. Fahrt und Angriffshandlungen gingen unmittelbar\n\nineinander über. Unter diesen Umständen würde die Trennung\nin Fahrt, versuchte Vergewaltigung und erneute Fahrt eine\nunnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges bedeuten.\n\nEine Verfahrenslage, in der ausnahmsweise eine erneute\nBestrafung zulässig ist (z.B. wenn sich das strafbare Verhalten unter einem nicht schon in einem Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt mit erhöhter Strafbarkeit darstellt /BGHSt 3, 13 m.w. Nachw.; 9, 10; BVerfG\nNJW 1954, 69/ oder wenn ein Einzelakt einer fortgesetzten\nHandlung als selbständige Tat abgeurteilt worden ist /BGH,\nUrteile vom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 - und 26. August\n1954 - 2 StR 646/537), liegt nicht vor. Ia demnach die Rechtskraft des Urteils vom 5. Dezember 1972 einer erneuten Verurteilung entgegensteht, war das Verfahren gemäß § 206 a StPO\neinzustellen. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen\nberuht auf § 467 Abs 1, 3 Nr. 2 StPo.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-08/2-str-617-74","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-08/2-str-617-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.016506+00:00"}}