{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-08_2_StR_598_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-08","aktenzeichen":"2 StR 598/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 598/74 BESCHLUSS\ndt 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilkaufmann Jochen G EEEEEEEEEE> zus KEEEEE-ME/Ts., geboren an Gm 1939 in Damp,\n\nwegen Untreue\n\nÖ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 8. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 11. März 1974 im Ausspruch über die\nGeldstrafe aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer\nGeldstrafe von 3 000,- DM verurteilt und die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat nur hinsichtlich der erkannten Geldstrafe Erfolg. Zu deren Begründung ist im Urteil ausgeführt worden, daß sie \"zwangsläufig\" zu verhängen gewesen\nsei. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da § 266\nStGB aF die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe vorschrieb. Seit dem 1. Januar 1975 muß auf eine solche zu-\n\nsätzliche Strafe auch bei Untreue nicht mehr stets erkannt\nwerden, Vielmehr ist ihre Verhängung nach der allgemeinen\nVorschrift des § 41 StGB von bestimmten Voraussetzungen abhängig und liegt zudem im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Diese Milderung gegenüber dem bisherigen Recht hat\ndas Revisionsgericht nach § 354 a StPO in Verbindung mit\n§ 2 Abs. 3 StGB nF zu berücksichtigen. Da sich angesichts\nder erwähnten Urteilsstelle nicht ausschließen läßt, daß\ndas Landgericht nach neuem Recht nicht auf eine zusätzliche\nGeldstrafe erkannt hätte, war der Geldstrafenausspruch auf-\n\nzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-08/2-str-598-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-08/2-str-598-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.997227+00:00"}}