{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-08_2_StR_590_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-08","aktenzeichen":"2 StR 590/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> StR 590/74 BESCHLUSS\n2175\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Karlheinz Manfred R EB aus\nTOD / Ep, zeboren ar mem 1947 in Hamm/\n\nKreis DEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 8. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 15. März 1974 wird verworfen. Jedoch\nwird im Schuldspruch zwischen den Worten\n\"gemeinschaftlichen\" und \"räuberischen\"\ndas Wort \"schweren\" eingefügt und \"§ 250\nAbs. 1 Nr. 3\" durch \"§ 250 Abs. 1 Nr. 1\"\nersetzt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\nräuberischer Erpressung und schweren Raubs - jeweils begangen unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB aF - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt, die Tatwaffe nebst Munition eingezogen und Maßnahmen nach §§ 40 m und 40 n StGB getroffen.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die\nÜberprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar erfüllt der in den\nbeiden Urteilsfällen angenommene Qualifikationsgrund\n\n- 3.\n\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF seitdem 1. Januar 1975\nnicht mehr die Voraussetzungen eines schweren Raubs\nbeziehungsweise einer schweren räuberischen Erpressung.\nJedoch liegt in beiden Fällen der Erschwerungsgrund\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF und nF vor. Der Angeklagte hat seinem Mittäter Rem zur Tatausführung\neine geladene Gaspistole gegeben, die dieser bei sich.\nführte. Die Gaspistole ist eine Schußwaffe im Sinne\nder letztgenannten Vorschrift (vgl. hierzu BGHSt 2h,\n136). Zum Merkmal des Beisichführens wird auf BGH\n\nMDR 1956, 626 verwiesen. Der Senat hat die zum Schuldspruch gehörenden Paragraphenbezeichnungen entsprechend\ngeändert und zur Klarstellung zwischen den Worten\n\"gemeinschaftlichen\" und \"räuberischen\" das Wort\n\"schweren\" eingefügt. Einer Zurückverweisung der Sache\nan das Landgericht bedurfte es nicht, da auszuschließen\nist, daß der Beschwerdeführer sich gegen die Anwendung der nunmehr zugrunde gelegten Strafbestimmungen\nmit Erfolg anders hätte verteidigen können, als er\n\nes hinsichtlich der von der Strafkammer angenommenen\nStrafvorschriften getan hat.\n\nFerner ist auszuschließen, daß das Landgericht auf\nder Grundlage der Jetzt angewandten Vorschriften zu\neiner milderen Strafe gelangt wäre.\n\n-u_\n\nDie Revision hat daher im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-08/2-str-590-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-08/2-str-590-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.979726+00:00"}}