{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-05_2_StR_641_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-05","aktenzeichen":"2 StR 641/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 641/74 BESCHLUSS\nvars | |\n\n' in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Weißbinder Norbert Alfred KW, ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1947 in DEE , zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. die Verkäuferin Ursula P EEE zeborene\nKay, ohne festen Wohnsitz, geboren am zu 1948\nin Griesheim,\n\nwegen räuberischer Erpressung und Hehlerei\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n5. Januar 1975 gemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Karrer\nwird das Urteil des Landgerichts in\n\n. Darmstadt vom 5. Juli 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte der Hehlerei und der\nräuberischen Erpressung (Verbrechen\nund Vergehen nach §§ 253, 255, 249,\n259, 74 StGB) schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Fun\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nKB wird verworfen.\n\n- 3 —-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kim wegen\nHehlerei und schwerer räuberischer Erpressung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten,\ndie Angeklagte Pp wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.\n\nBeide Angeklagte haben gegen das Urteil Revision\neingelegt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Mb mus auf die\nSachrüge zur Änderung des Schuldspruchs führen, weil\n§ 250 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden\nFassung nicht mehr den Fall des Straßehraubes einschließt.\nHiernach kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen |\nbleiben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n; II. Die Revision der Angeklagten Pgguuium» greift\nmit der Sachrüige durch, weil die Feststellungen ihre Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragen. Das Landgericht\nstellt ausdrücklich fest, daß die von dem Mitangeklagten\nSteuer geraubten 500,-- DM zwischen diesen und dem Mitangeklagten Kb so aufgeteilt wurden, daß jeder der\nbeiden Männer je 250,-- DM erhielt. Damit kann es sich\nnicht vertragen, wenn bei der rechtlichen Würdigung gesagt wird, die Angeklagte PB habe von der Beute\ndes Steuer \"Geld an sich gebracht\". Im übrigen kann weder\n\n-4-\n\ndie vorübergehende Aufbewahrung der Diebesbeute durch\ndie Angeklagte noch ihre Beteiligung am späteren Verzehr als Hehlerei gewertet werden, weil es in beiden\n\nFällen an der Gewinnung einer eigenen Verfügungsgewalt\n\nüber die strafbar erlangten Sachen fehlt (IK § 259 StGB\nRan. 13, 14).\n\nSchumacher ' Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-05/2-str-641-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-05/2-str-641-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.851859+00:00"}}