{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1975-01-03_2_StR_567_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-08","aktenzeichen":"2 StR 567/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"— nn\n\nstcB 1975 88 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1\n\nFührt allein das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals dazu, daß der Tatbeteiligte nur als Gehilfe verurteilt\nwerden darf, so kann ihm die sowohl in 8 27 Abs. 2 wie in\n\n8 25 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Milderung der Strafe nach\n8 49 Abs. 1 StGB nur einmal zugute kommen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n— nn\n\nstcB 1975 88 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1\n\nFührt allein das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals dazu, daß der Tatbeteiligte nur als Gehilfe verurteilt\nwerden darf, so kann ihm die sowohl in 8 27 Abs. 2 wie in\n\n8 25 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Milderung der Strafe nach\n8 49 Abs. 1 StGB nur einmal zugute kommen.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74 - LG Frankfurt\n\nam Main -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 567/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauleiter Jürgen Rudolf U eumEnE> SS WEB ;\ngeboren am ED 1934 in TORE / SCEREREED ;\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. Januar 1975 gemäß § 549 Abs 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Hain, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\neiner Geldstrafe von 1 .000,-— DM verurteilt. Es hat ihn\nnur deshalb nicht als Mittäter angesehen, weil ihn keine\nbesondere Pflicht dazu verband, die Vermögensinteressen\nder geschädigten Firma wahrzunehmen.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nder Sachrüge und Verfahrensbeschwerde an. Sie hat aus\nsachlichrechtlichen Gründen zum Strafausspruch Erfolg.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n- 5; -\n\nzur Begründung der Aufhebung im Strafausspruch ist\nfolgendes zu sagen:\n\nDie Strafkammer hat gemäß § 49 Abs. 2 StGB aF von\nder Möglichkeit, die Strafe nach den über die Bestrafung\ndes Versuchs aufgestellten Grundsätzen ZU ermäßigen,\nkeinen Gebrauch gemacht. Auf § 50 Abs. 2 StGB aF, der\ndie Ermäßigung zwingend vorschreibt, wenn beim Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche\ndie Strafbarkeit des Täters begründen, ist sie nicht\neingegangen. Es kann dahin stehen, ob darin ein Rechtsfehler lag, der schon nach altem Recht zur Aufhebung des\nStrafausspruchs führen mußte. Nach neuen Recht kann der\nStrafausspruch jedenfalls nicht bestehen bleiben, weil\njetzt im Gegensatz zur früheren Regelung im Falle besonderer gesetzlicher Milderungsgründe der genannten Art\nauch das Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafen erheblich\nbegrenzt wird und nicht wie bisher ausschlaggebend nur\neine Ermäßigung der etwaigen Mindeststrafe eintritt (8 49\nAbs. 1 Nr. 2 StGB nF statt § 44 Abs. 2 st@B aF). Überdies\nist nun für den Fall der Beihilfe die Milderung nach den\nGrundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB nF zwingend vorgeschrieben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nF). Das Landgericht hätte\nalso jetzt statt von einer Höchststrafe von fünf Jahren\nabzüglich einer Strafeinheit (ein Tag gemäß 8 18 Abs. 2\nStGB aF) mit Rücksicht auf die nach § 8 27 Abs. 2, 49\nAbs. 1 Nr. 2 StGB nF vorgeschriebene Ermäßigung von einer\nHöchststrafe von drei Jahren und neun Monaten auszugehen.\nEs erscheint fraglich, ob e8 unter diesen Umständen noch\nzu der von ihm erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren\ngelangt wäre.\n\n- 41 -\n\nDa die Seratmilderung Im vorlierenden fall auch\nnach § 2% Abs. 1 SshuR nl\" neboben ist, erhebt sich die\nirage, ob damil sugar die Notwendigkeit einer doppelten Milderung nach den Grundsätzen des 8 49 Abs. 1 StGB\nnF eintritt. Der Senat ist der Ansicht, daß dies im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Zwar ist, ohne daß sich\nin dieser Beziehung mit dem Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes am 1. Januar 1975 etwas geändert\nhat, grundsätzlich davon auszugehen, daß im Falle des\nZusammentreffens mehrerer Milderungsgründe, die unter\nanderen rechtlichen Gesichtspunkten eine Strafmilderung\nnach Versuchsgrundsätzen oder jetzt nach § 49 Abs. 1 StGB\nrechtfertigen, eine Mehrfachverwertung in Betracht kommt\n(so schon RGSt 2, 353). Indessen kann das nur gelten,\nwenn jeder dieser strafrahmenbildenden Milderungsgründe,\nwie es regelmäßig der Fall ist, auch eine selbständige\nsachliche Grundlage hat. Dagegen zeigt sich im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß ein- und dieselbe Tatsache, nämlich das Fehlen eines besonderen persönlichen\nMerkmals, bestehend im Treueverhältnis zu der geschädigten Firma, sowohl über § 28 Abs. 1 StGB nf (= § 50 Abs. 2\nStGB aF) wie über § 27 Abs. 2 StGB nF (= § 49 Abs. 2 StGB ar)\nallein und ohne Hinzutreten irgendeines anderen Umstandes\nzur Anwendung der Strafmilderung nach den Grundsätzen des\n§ 49 StGB nF (= § 44 StGB ar) führt. In diesem Fall kann\nnur eine einmalige Milderung nach den Grundsätzen des § 49\nAbs. 1 StGB nF (= § 44 StGB aF) in Betracht kommen. Erklärung und Bestätigung hierfür ergeben sich aus der intstehungsgeschichte des § 50 StGB aF (jetzt 8 28 Abs. 1 StGB).\nAls Absatz 2 durch das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 2A, Mai 1968 in diese Vorschrift eingefügt\nwurde, ging es für den Anwendungsfall der Beihilfe darum,\n\ndie bloß takulbalıve Milderung des S 49 Abs. 2 3408 für\nYatlbelbeitiste, denen oln alralbegründendes persünliches\nMerkmal fehlte, zwingend ZU machen, wobei. dann unter\ndiesen Blickwinkel von vornherein nur an eine einmalige\nMilderung gedacht sein konnte. Dreher (34. Auflage 8 50\nAnm. 4 a.E.), der hier als einziger auf die bisher von\n\nder Rechtsprechung noch nicht behandelte Frage eingeht\n\nund die Doppelverwertung ausschließt, hat dabei anscheinend sogar an jedes Zusammentreffen von 8 49 Abs. 2 mit\n\n§ 50 StGB aF und nicht nur an den Fall gedacht, in dem,\nwie vorliegend, Beihilfe statt Mittäterschaft einzig\ndeshalb gegeben ist, weil es bei dem Tatbeteiligten an\neinem besonderen persönlichen Merkmal fehlt. ob das richtig ist, steht hier nicht zur Entscheidung. Der Senat neigt\njedoch dazu, eine Doppelverwertung auch im Verhältnis von\n8 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 StGB nF immer dann als möglich\nund geboten anzusehen, wenn die Gehilfenschaft sich neben\ndem Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals auch aus\nanderen Tatsachen, etwa aus dem nur mit Gehilfenwillen\ngeleisteten geringen Tatbeitrag ergibt. Sonst wäre das\nStufenverhältnis zur Anstiftung verfehlt.\n\nAus den seit dem 1. Januar 1975 eingetretenen Gesetzesänderungen, insbesondere aus § 50 StGB nF läßt sich nichts\nAbweichendes herleiten. Der neue § 50 betrifft nur den Fall\neiner möglichen Doppelverwertung ein- und desselben Umstandes sowohl für die Amnahme eines minder schweren Falles wie\nfür die Annahme eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB und verbietet insoweit die Doppelverwertung. Mittelbar ergibt ich daraus, daß abweichend\nvon § 65 Abs. 2 Entw. 1962 eine Doppelverwertung im Falle\ndes Zusammentreffens mehrerer besonderer, d.h. je aus anderen Tatsachen abgeleiteter Milderungsgründe, so wie sie\n\n-6-\n\nbisher möglich wir, nicht ausgeschlossen worden ist.\nDie vom Senat Im vorliegenden all getroffene ImLncheidung, daß ein- und derselbe Umstand deshalb nichl zur\nDoppelverwertung führen kann, weil er die Anwendung des\n§ 49 StGB gewissermaßen tateinheitlich zugleich unter\nzwei rechtlichen Gesichtspunkten bewirkt, steht zu dieser Regelung nicht in Widerspruch.\n\nPür die neue Verhandlung und Entscheidung wird das\nTandgericht außerdem zu beachten haben, daß nach § 266\nStGB nF Geldstrafe nicht mehr zwingend neben der Freiheitsstrafe vorgeschrieben ist. Über eine zusätzliche\nGeldstrafe ist jetzt gemäß § 41 StGB nF zu entscheiden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 567/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauleiter Jürgen Rudolf Hannemann aus Würzburg,\ngeboren am 26. April 1934 in Ebersbach/Sachsen,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nDer 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1975\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß vom 8. Januar 1975 wird\nim Wege der Berichtigung dahin ergänzt,\ndaß im Spruch hinter den Worten \"üUrteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main\"\ndas Datum \"12. Dezember 1975\" eingefügt\nwird.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-08/2-str-567-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-08/2-str-567-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.829178+00:00"}}