{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-12-19_2_StR_622_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-12-19","aktenzeichen":"2 StR 622/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 622/74 BESCHLUSS\n9A ınz: | Ä\n\nin der Strafsache |\n\ngegen\n\n1. den Vertreter Egon 0 END aus SEE , ort\ngeboren am ED ' 946, zur Zeit in Haft in anderer Sache,\n\n2. den Hilfsarbeiter Walter GB aus SEE , 307%\ngeboren am «EEE 1948, zur Zeit in Haft in anderer Sache\n\n3. den Vertreter Karl-Heinz E@EP aus SED, icrt\ngeboren an E55 >.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n- 2-\n\n‘Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember\n1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: |\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken\nvom 28. November 1973 in den Aussprüchen\nüber die Einzel- und Gesamtstrafen mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen der Angeklagten ii und Ggggsind\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der drei\nBeschwerdeführer ergibt hinsichtlich der Schuldsprüche keinen\nRechtsfehler zu ihrem Nachteil.\n\nDagegen bestehen gegen die Strafaussprüche durchgreifende\nBedenken.\n\nBei der Strafzumessung für den Angeklagten Hg führt das\nLandgericht zur Begründung der schädlichen Neigungen des Angeklagten und der Schwere der Tat aus, Hg habe den \"völlig unbeteiligten Zeugen OB srundlos geschlagen\". Nach den Urteilsfeststellungen war Ki ;eäoch nicht unbeteiligt. Vielmehr hat\ner sich angeschickt, sich in den Streit des Angeklagten ca\nund des Zeugen s> einzumischen (VA Bl. 7; 21); erst dadurch\nwurde Hess veranlaßt, SD zu ohrfeigen. Die Begründung des\nLandgerichts widerspricht dem.\n\n-3-\n\nStraferschwerend berücksichtigt das Landgericht gegen\nden Angeklagten OMiilllWiessen mehrfache und einschlägige\nVorstrafen, u.a. Strafen aus dem Jahre 1964 und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, die 1972 verhängt worden ist.\nDie Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Jahre 1972 ist jedoch\nkeine Vorstrafe, sondern erst nach der jetzt abgeurteilten\nTat ausgesprochen worden, weshalb die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zutreffend in die neue Gesamtstrafe einbezogen wurden. Die Strafen aus dem Jahre 1964 sind nicht\nnäher dargelegt, so daß der Senat nicht nachzuprüfen vermag,\nob sie erheblich waren und dem Angeklagten zur Warnung dienen\nkonnten. Da nach Bl. 20/21 UA der Angeklagte durch den \"tagsüber und abends genossenen Alkohol wohl auch enthemnt\" war,\nhätte es zudem nahe gelegen, den Grad der Enthemmung zu erörtern (§ 51 Abs. 2 StGB), dies um so mehr, als wohl mitgeteilt wird, was etwa der Angeklagte beim ersten Gaststättenbesuch getrunken hatte (UA Bl. 5), nicht aber festgestellt\nwird, ob der Angeklagte abends an der Theke in nennenswerten |\nMaße Alkohol zu sich genommen hat.\n\nDen Angeklagten G@® sieht die Strafkammer als Rückfalltäter an. Dabei gibt sie:den Zeitpunkt der Vortaten nicht an.\nDeshalb sind die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei\nfestgestellt. Zudem bestehen folgende Bedenken. Nach UA Bl. 3\nwurde der Angeklagte in den Jahren 1965 - 1969 insgesamt fünfmal zu Jugendstrafen verurteilt. Es sind also mehrfache Verurteilungen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB gegeben. Da jeweils die\nvorher verhängte Jugendstrafe bei den folgenden Verurteilungen\nnoch nicht voll verbüßt worden war, hätte allerdings jedesmal\nbei dem folgenden Urteil nach § 31 Abs. 2 JGG nur einheitlich\nauf Jugendstrafe erkannt werden dürfen. Eine nach § 31 Abs. 2 JG\ngebildete Jugendstrafe ist keine fesamtstrafe im Sinne des § 17\nAbs. 3 Satz 1 StGB (vgl. BGHSt 7, 300; Dreher, StGB 34. Aufl.\n§§ 17 Anm. 2 C). Eine Einheitsstrafe ist aber nur bei der zweiten\nVerurteilung am 29. November 1965 ausgesprochen worden, nicht\njedoch bei den drei späteren, ohne daß aus dem angefochtenen Urte\n\n-A-\n\nersichtlich ist, ob gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung Abstand genommen wurde. Deshalb hat der Angeklagte\nfolgende Jugenästrafen verbüßen müssen:\n\n1. Zwei Jahre und acht Monate aus dem Urteil\nvom 29. November 1965.\n\n2, Zwei Jahre aus dem Urteil vom 5. April 1967.\n3, Ein Jahr aus dem Urteil vom 15. Mai 1968 und\n4. ein Jahr aus dem Urteil vom 5. Februar 1969,\n\ninsgesamt also sechs Jahre acht Monate. Nach allgemeiner Erfahrung ist davon auszugehen, daß eine einheitliche -Jugend-\n‚strafe nicht diese Gesamtsumme erreicht hätte. Eine Einheitsstrafe kann zwar jetzt nicht mehr gebildet werden. Die hierdurch für den Angeklagten möglicherweise entstandene Härte\n\nkann jedoch bei einer neuen Bestrafung berücksichtigt werden\n(vgl. BGH NJW 1953, 1879; BGHSt 12, 94, 95; 14, 287). Ob das\nbei den rechtskräftigen Urteilen vom 26. Oktober 1971 und vom\n23. Oktober 1972 geschehen ist, ergibt sich nicht aus dem Urteil.\nDie Strafkamner erörtert dies nicht und hält als einzigen Milderungsgrund für gegeben, daß der Angeklagte den Streit nicht\nbegonnen hatte und daß CE ihn, ohne daß er daswußte, mitgenommen hatte in der Absicht, selbst einen Streit vom Zaun\n\nzu brechen und dann sich der Hilfe des G@Bzu bedienen. Eine\nweitere Härte könnte darin bestehen, daß die Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts in Saarbrücken vom 26. Oktober 1971 zu einer Gesamtstrafe mit der\nStrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts in Saarbrücken vom\n2, Februar 1972 und damit zu einer Gesamtstrafe im nunmehr angefochtenen Urteil herangezogen werden konnte, dies aber jetzt\nnicht mehr möglich ist, weil der Angeklagte die Freiheitsstrafe\n\n-5-\n\nvon sechs Monaten verbült hatte, bevor über seine Berufung\ngegen das Urteil vom 2. Februar 1972 entschieden wurde.\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte\nandere Einzelstrafen und bezüglich CHE una CEuch andere Gesamtstrafen ausgesprochen hätte, waren alle Strafaussprüche aufzuheben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/2-str-622-74","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/2-str-622-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.736233+00:00"}}