{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-12-19_2_StR_592_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-12-19","aktenzeichen":"2 StR 592/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Arbeiter Heinricn KGB aus PB, geboren am\na 09 1937 in BD zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n= wegen Diebstahls\n\nv4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1974. gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n10. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben |\n\na) im Schuldspruch, soweit er aufgrund von\nWahlfeststellungen verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch..\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat in den zwanzig Fällen der Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei die Zahl der\nHehlereifälle mit derjenigen der Diebstahlsfälle gleich-\n\n| gesetzt, ohne zu untersuchen, ob der Angeklagte wirklich\nnach jedem einzelnen Diebstahl die Beute in Empfang genommen hat. Schon im Hinblick auf die teilweise sehr dicht\n\naufeinanderfolgenden Einbrüche ist das unwahrscheinlich.\nDie mangelnde Erörterung dieser Frage zwingt zur Aufhebung des Urteils in dem entsprechenden Umfang.\n\nSonst ist das Urteil fehlerfrei. =\n\nSollte der Tatrichter auch gufgrund ı der neuen ‚Haupt\nverhandlung sich außerstande sehen, den Angeklagten eindeutig wegen Diebstahls zu verurteilen, wird auf folgendes hingewiesen:\n\nFestzustellen ist die Mindestzahl der Hehlereifälle.\nIm Extrem wäre das eine einzige Hehlerei. Unschädlich ist\neine unterschiedliche Zahl der zur Wahlfeststellung herangezogenen Delikte. (z.B . zwanzig Diebstähle oder eine .\nHehlerei).\n\nSchumacher . Willms Müller\nBaumgarten Meyer. |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/2-str-592-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/2-str-592-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.720976+00:00"}}