{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-12-19_2_StR_562_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-12-19","aktenzeichen":"2 StR 562/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 562/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenassistenten Ole Jens Peter xK EEEEEEEND\n\naus Ki. dort geboren an EEE 1945, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 26. April 1974 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte eines Ver-\n\ngehens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG in\nTateinheit mit einem Vergehen gemäß § 392 AbgO\nschuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG in Tateinheit mit\neinem Vergehen gemäß §§ 392, 396 AbgO zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 2.500,-— DM\nverurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nformellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde\nist als unzulässig zu verwerfen, weil der Angeklagte sie nicht\nausgeführt hat. Seine allgemeine Sachrüge führt zur Änderung\ndes Schuldspruchs. Der Angeklagte ist nicht wegen (tateinheitlich begangenen) Bannbruchs, sondern wegen Steuerhinterziehung\nzu verurteilen. Der Anwendung des § 396 AbgO steht die in dieser\nVorschrift enthaltene Subsidiaritätsklausel entgegen. Nach ihr\n\n- 3.\n\nscheidet eine Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des\nBannbruchs unter anderem dann aus, wenn die Tat in\neiner anderen Strafbestimmung als Zuwiderhandlung gegen.\nein Einfuhrverbot mit Strafe bedroht ist. Das trifft\nhier zu, da der Angeklagte gegen das Einfuhrverbot\n\ndes § 9 Satz 1 BetMG verstoßen hat und diese Tat unter\nStrafdrohung gestellt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 6a BetMG).\nZugleich hat er sich aber einer Steuerhinterziehung\n\n(§ 392 AbgO) schuldig gemacht; denn von ihm ist nicht\ndie bei der Einfuhr anfallende Umsatzsteuer gezahlt.\nworden. Der Senat hat den Schuläspruch entsprechend\ngeändert. Hierzu bedurfte es nicht eines vorherigen\nHinweises nach § 265 Abs. 1 StPO; denn dem Angeklagten\nwar bereits durch die von der Strafkammer zugelassene\nAnklage die Steuerhinterziehung zur Last gelegt worden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es\nist auszuschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage des jetzigen Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte, als sie von ihm festgesetzt worden ist. Abgesehen davon, daß die Freiheitsstrafe dem Strafrahmen\ndes § 11 Abs. 4 BetMG als dem schwereren Gesetz zu entnehmen ist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 StGB), gilt für die Steuerhinterziehung dieselbe Strafdrohung, wie sie der Geseatzgeber für den Bannbruch festgesetzt hat. Daß die Strafkammer die Verhängung der Geldstrafe auf § 392 AbgO ge-\n\n-4-\n\nstützt hat, ist nicht zu beanstanden (§ 753 Abs. 3 StGB).\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/2-str-562-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/2-str-562-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.701548+00:00"}}