{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-12-18_2_StR_580_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-12-18","aktenzeichen":"2 StR 580/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 580/74 URTEIL\nAY.uıı?9\n\nin der Strafsache\n\ngegen -\n\nden Kaufmann Wolfgang Hans Werner van W@WB aus\n\nEEE dort geboren om 1940,\n\nwegen Beihilfe zur Falschmünzerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nu Prof. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n\n11. April 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache: zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer infolge aufwendiger Lebensführung in Schulden\ngeratene Angeklagte kam im Jahre 1971 mit seinem Freund\nVO auf den Gedanken, die geschäftlichen Beziehungen zu einem kleinen Druckereibetrieb für Geldfälschungen größeren. Umfangs auszunutzen. Dieses Vorhaben wurde dann in der Folgezeit in erster Linie von\nWED ins Werk gesetzt. Die Aufgabe. des Angeklagten bestand zunächst darin, den Geldgeber für die Anschaffung einer geeigneten Druckmaschine zu gewinnen.\nSpäter sollte er dann beim Absatz der gefälschten Banknoten mitwirken. Der Angeklagte hielt sich nur an den\nersten Teil dieser Aufgabe, indem er einen gewissen Fu\nmit VER bekannt machte, den man dann zur Hergabe eines Darlehens von 50.000 DM veranlaßte. Als es um den:\nAbsatz des hergestellten Falschgeldes im Betrage von mehr\nals 7 1/2 Millionen Dollar ging, zeigte der Angeklagte\nsich jedoch abgeneigt, seiner weiteren Zusage nachzukom--\nmen, und beschränkte. sich im wesentlichen darauf, W-EEE auf einer Reise in die Niederlande zu begleiten,\nbei der ein Teil der gefälschten Noten veräußert werden\nsollte. Schließlich gelangten nur einzelne der falschen\nNoten in den Zahlungsverkehr. Die große Masse des Falschgeldes konnte rechtzeitig sichergestellt werden. |\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Falschmünzerei (§§ 146, 49 StGB) zu einer Freiheits-\n‚strafe von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt und\n. die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sach-\n\nrüge an und wendet sich vor allem dagegen, daß dem Angeklagten Strafaussetzung gewährt worden ist. Das Rechts-\n“mittel hat Erfolg.\n\nZwar hält der Strafausspruch, soweit er die Bemes-:\n‚sung der Freiheitsstrafe zum. Gegenstand hat, der Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat die Strafe nach 88 49,\nuk StGB gemildert und die sich aus § 13 StGB ergebenden\nAnforderungen beachtet. Auch ist den Feststellungen, soweit sie sich einerseits auf die Versagung mildernder Umstände, andererseits auf die Entscheidung nach § 23 Abs. 2\nStGB beziehen, entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft kein sachlicher Widerspruch zu entnehnen. Jedoch .\nbegegnet die Strafaussetzung zur Bewährung durchgreifen-\n‚den Bedenken, weil die insoweit angeführten Umstände die\nEntscheidung nicht tragen können und das Landgericht möglicherweise verkannt hat, daß die Bestimmung des § 23\nAbs. 3 StGB, wonach die Vollstreckung nicht auszusetzen\nist, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet,\nauch bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten\nist und für die Anforderungen Maß gibt, die bei der Aussetzung von Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren zu beaghye sind Die Vorschrift will die Strafaussetzung von eniestrafen dieser Dauer auf ausgesprochene\nAusnahmefälle beschränkt sehen und insbesondere schweren\nKonfliktslagen Rechnung tragen. Sie setzt voraus, daß\naußer der günstigen Sozialprognose zusätzlich besondere\nUmstände: sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit .\ndes Verurteilten vorliegen, welche ausnahmsweise für ein\nAbsehen von der Vollstreckung sprechen (BGHSt 24, 3). Solche Umstände sind nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer stellt darauf ab, daß wegen der rechtzeitigen Si-\n\ncherstellung des Falschgeldes durch den polizeilichen\n\nZugriff im Ergebnis nur geringer Schaden entstanden sei\nund daß die Weigerung des Angeklagten, beim Absatz mitzuwirken, mittelbar hierzu beigetragen habe, daß der An-\n\n geklagte auf Menge und Qualität der Fälschungen keinen\n\nEinfluß hatte, daß er im Rahmen der freundschaftlichen Be-\n\nziehungen zu dem ihm geistig wie an Tatkraft überlegenen\n\nVO in Gas Unternehmen hineingeriet, daß er\n\nsich bisher straffrei geführt, die Tatbeteiligung schon\nvor der Aufdeckung bereut und seinen aufwendigen Lebenswandel aufgegeben hat. Das sind Tatsachen und Gesichtspunkte, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten\n\nzu beachten waren, die jedoch weder allein noch in ihrem\nZusammenhang zur Annahme eines ungewöhnlichen Ausnahmefalls hinführen können. Der tatbezogene Umstand, daß der\nAngeklagte mit der technischen Seite der Tatausführung\nnicht befaßt war und deshalb auf Qualität und Menge des\nFalschgelds keinen Einfluß haben konnte, ergab sich zwangsläufig aus der von den Beteiligten abgesprochenen Arbeitsteilung und ist deshalb für sich genommen ohne jedes besondere Gewicht. Nichts anderes gilt aber auch für die Umstände, die man, wie die vom Angeklagten bewiesene Reue und\nEinsicht, mehr als personbezogen ansprechen kann. Hier ist\nin Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten selbst verschuldet hatte und bei\nseiner Mitwirkung von erheblichem Gewinnstreben bestimmt\nwurde. Tatsachen, die allein schon zur Begründung der günstigen Sozialprognose unerläßlich sind, können nicht gleichzeitig als besondere Umstände angesprochen werden, die eine\nMaßnahme rechtfertigen, für welche nach dem Willen des Gesetzgebers die günstige Prognose allein gerade nicht ausreichen soll.\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafkammer die Strafe gegen den Angeklagten im Falle der Nichtaussetzung niedriger bemessen hätte, ist der Strafausspruch\nim ganzen aufzuheben. |\n\nSchumacher . Willms | \" Kirchhof\n\nMüller ‘ Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-18/2-str-580-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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