{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-12-18_2_StR_572_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-12-18","aktenzeichen":"2 StR 572/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 572/74 | URTEIL\nAR a2. 74\n\nin.der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz T GEREEEEEED - Ta\ngeboren em 1942 in ram,\n\nwegen Körperverletzung\n\n3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 19745, an der teilgencmmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iin\n\nals Vertreter der Burdesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär (E>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n22. August 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Körperverletzung\nin zwei Fällen (88 223, 74 StGB) verurteilt ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte schlug im November 1971 so auf\nseine 5- und 6jährigen Töchter Marion und Beatrix \"mit\neinem schmalen harten Gegenstand, möglicherweise einem\nFackelstock oder einem Kleiderbügel\" ein, daß Beatrix\nzwei etwa 5 cm lange Hämatome am rechten hinteren Oberschenkel, Marion an der Rückseite beider Oberschenkel\nzwei übereinander liegende, breite und 6 cm. lange Striemen davontrug. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen\ngefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDie Strafkammer geht mit zutreffender Begründung\ndavon aus, daß der Angeklagte nicht berechtigt war, seine\nKinder in der festgestellten Art zu züchtigen, und sich\ndeshalb der Körperverletzung in zwei Fäller schuldig gemacht hat. Durchgreifende Bedenken besteher indessen gegen die Annahne, der Angeklagte sei wegen der Anwendung\ndes harten Gegenstands gefährlicher Körperverletzungen\n\nschuldig. Gefährlich ist ein Werkzeug, wie im Urteil (UA\n\nS. 7) nicht verkannt wird, dann, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung erhebliche Verletzungen verursachen kann (BGESt 3, 105, 109).\nDas kann auch, muß aber nicht bei einem \"schmalen harten\nGegenstand!\" wie einem Fackelstock oder Kleiderbügel der\n\nFall sein. Bei einem solchen Gegenstand konmt es stets\n\ndarauf an, wie er benutzt wird. Schläge gegen den Kopf\n\noder in das Gesicht oder Stöße mit dem Gegenstand in empfind-\n\nliche Körperstellen legen die Annahme der Gefährlichkeit nahe, Schläge allein auf das Gesäß rechtfertigen\nsie nur beim Hinzutreten weiterer Umstände, etwa dann,\nwenn tiefe Wunden zugefügt werden.\n\nIm vorliegenden Fall reichen die Feststellungen\nnicht aus, um die vom Angeklagten ausgehenden Körperverletzungen als \"gefährlich\" zu kennzeichnen. Aus keiner Stelle des Urteils ergibt sich, daß der Angeklagte\netwa ziellos auf seine Kinder eingeschlagen hat. Alle\nUmstände, vor allem die Verletzungen ausschließlich ander Rückseite der Oberschenkel der beiden Mädchen, deuten im Gegenteil darauf hin, daß der Angeklagte nur das\nGesäß der Kinder treffen wollte und getroffen hat und\ndadurch zwar sehr schmerzhafte, aber keine die Gesundheit ernsthaft gefährdenden und deshalb ärztliche Behandlung erfordernden Verletzungen hervorgerufen hat.\nHierin kann auch bei Berücksichtigung des Alters der Kinder keine gefährliche Körperverletzung gesehen werden.\n\nDa nach der sich aus dem Urteil ergebenden Sachlage nicht zu erwarten ist, daß zum Tathergang noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat, ausgehend von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit, den Schuldspruch geändert. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes\nhinzuweisen:\n\n1. Vorstrafen, die dem Verwertungsverbot der §§ 60,\n61, 49 BZRG unterfallen, dürfen nicht strafschärfend be-\n\nrücksichtigt werden. In Betracht kommen kann das Verwertungsverbot für die auf S. 3 UA erwähnten Vorstrafen\nwegen Diebstahls, Hehlerei und mehrerer Verkehrsdelikte,\n\n2. Die Strafkammer hat die erkannte Freiheitsstrafe\nvon vier Monaten und zwei Wochen als durch die erlittene\nUntersuchungshaft von nur vier Monaten und neun Tagen verbüßt erklärt. Das war an sich nicht zulässig (BGHSt 21,\n154). Eine für den Angeklagten ungünstigere Entscheidung\nkann jedoch wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht\nmehr getroffen werden.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-18/2-str-572-74","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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