{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-12-18_2_StR_313_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-12-18","aktenzeichen":"2 StR 313/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 313/74 URTEIL\n\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\nden Arbeiter Friedrich Karı ı ED , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEEEEEED >35 ir Taue,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen\nvom 19. Dezember 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter\nZubilligung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu\neiner Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die\n\nSicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat\nkeinen Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nam Freitag, dem 6. Juli 1973, zwischen 23 und 24 Uhr\nden körperbehinderten Rentner WB nit einem Eisenrohr\naus Ärger über dessen Verhalten und Wut erschlagen. Die\nLeiche wurde erst am 8. Juli 1973 gegen 18 Uhr entdeckt.\nEin Plastikbeutel mit der Brieftasche des Opfers und dem\nTatwerkzeug wurde in einer von außen nicht einsehbaren\nBaugrube aufgefunden. Der Angeklagte hatte den Polizeibeamten vorher den Fundort beschrieben und sie dorthin\ngeführt.\n\nDie Feststellungen beruhen im wesentlichen auf dem\nGeständnis des Angeklagten, das durch andere festgestellte Tatsachen bekräftigt wird. Die Revision meint,\ndas Geständnis und die sonstigen vom Schwurgericht angeführten Feststellungen reichten nicht zur ÜÜberführung\naus, da der Angeklagte früher nachgewiesenermaßen schon\nwiederholt falsche Geständnisse abgegeben habe, weswegen\ner u.a. mehrere Male wegen Vortäuschung einer Straftat\nverurteilt worden sei.\n\nDie Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist jedoch\nrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat beachtet, daß der\nAngeklagte sich in der Vergangenheit häufig zu Unrecht\nbezichtigt hat, Straftaten begangen zu haben (va Bl. 43 ff),\nhält aber den Angeklagten, insbesondere auf Grund medizinischer Befunde, rechtlich einwandfrei für überführt.\n\nDie von der Revision vermißte genaue Feststellung des\nTatortes befindet sich Bl. 31 UA. Demnach wurde die Tat\nan der Baustelle, nicht etwa im Park begangen. Die be-\n\nhaupteten Widerspriiche bestehen nicht. Daß das Opfer\nWEB nur langsam gehen und mit seiner rechten Hand\nnichts mehr festhalten konnte, ist mit den Feststellungen\nvereinbar, daß W@Phinter dem Angeklagten hergegangen\nist und mindestens zweimal dessen Jackett ergriffen und\nversucht hat, es festzuhalten. Das Schwurgericht hat\nden Aufenthalt des Angeklagten nach der Tat, nämlich\nvom 6. Juli 1973, 24 Uhr bis zum 9. Juli kurz vor 5 Uhr,\ndem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bei der Polizeiwache erschien und sein Geständnis ablegte, genau festgestellt (UA Bl. 35 - M). |\n\nDaß der Angeklagte bei diesem Geständnis eine fremde\nTat als eigene ausgegeben hat, verneint das Schwurgericht,\nweil der Angeklagte den Plastikbeutel nebst Inhalt und\nseine von außen nicht einsehbare Lage zuverlässig habe\nbeschreiben können und er dazu nur imstande gewesen sei,\nwenn er selbst an der Tat beteiligt gewesen sei oder als\nTatunbeteiligter den Beutel gefunden und in die Grube geworfen habe, Letzteres schließt es mit der Begründung aus,\nes sei in hohem Maße unwahrscheinlich, daß er am Sonntagabend, nachdem die Polizei bis zum Einbruch der Dunkelheit\nden Beutel nicht gefunden hatte, diesen im Dunkel hätte\nfinden können (UA Bl. 48, 49). Dabei erwähnt das Schwurgericht zwar nicht die nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohnehin nur geringe Möglichkeit, daß der Angeklagte bereits am 6. Juli 1974 vor 24 Uhr die Tat eines\nDritten beobachtet und gesehen hat, daß dieser selbst\nden Beutel in die Grube warf, oder daß der Angeklagte\nselbst nach der Tat eines Dritten den Beutel an sich\ngenommen und in die Grube geworfen hat. Diese Möglichkeit\nhält das Schwurgericht aber nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe für tatsächlich ausgeschlossen. Sie liegt\n\n‘so fern, daß sie nicht ausdrücklich erörtert zu werden\nbrauchte. Gegen sie spricht insbesondere, daß Anzug und\nOberhemd des Angeklagten am 7. Juli Blutflecken auf-\n‘wiesen und der Angeklagte Blut aus der Hose auswusch\n(Bl. 37, 38 UA). Diese Blutflecken sind ohne Tatbeteiligung des Angeklagten kaum verständlich. Außerdem\nist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Angeklagte die Tat eines anderen beobachtet haben könnte,\nund kein Grund dafür ersichtlich, daß er dann den Plastikbeutel an sich genommen und anschließend weggeworfen ha-\n- ben sollte. 5\n\nDas Schwurgericht wertet unter Hinweis auf die in\nNJW 1971, 571 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Tat als Mord, weil der Angeklagte aus\nbloßer Willkür getötet habe. Zugunsten des Beschwerdeführers geht es von seiner unwiderlegten Finlassung aus,\ndaß er vorher von WPD zur Nachtzeit und auf einem öffentlichen Weg einer unbegründeten Belästigung ausgesetzt\nund deswegen erregt gewesen sei (UA Bl. 53). Daß es\nauch unter diesen Umständen ein krasses Mißverhältnis\nzwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg sieht\nund ein Handeln aus niedrigen Beweggründen annimmt, kann\nrechtlich nicht beanstandet werden.\n\nDie Überprifung des Strafausspruchs und der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-18/2-str-313-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-18/2-str-313-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.644389+00:00"}}