{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-12-04_2_StR_95_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-12-04","aktenzeichen":"2 StR 95/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> sta 95/774 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Finanzmakler Wolfgang RP aus SCHEEND- :uiip,\ngeboren am EEE :957 ir ve\n\nwegen Untreue und Betrugs\n\nDer 2. Stralsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1974 gemus§ 349 Abs. 2 bis 4 StVO beschlossen:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 6. April 1973\n\n1. in den Fällen IV (TgW-Hotel) und\n\nVII (Altes Sp ),\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Untreue in vier Fällen, Betrugs in sechs\nFällen und versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\neiner Gesamtgelästrafe von 6 000,-- DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts. Sie dringt in den Fällen IV\nund VII der Urteilsgründe mit der Sachrüge durch. In beiden\nFällen hat das Landgericht einen vollendeten Betrug darin\n\n-3-\n\ngefunden, daß der Angeklagte beim Abschluß des Kaufver-\n\ntrags über ein Grundstück dem Grundstücksverkäufer die\n#rfüllung seiner Zahlungsverpl[lichtungen zu den im Ver-\n\ntrag bestimmten Terminen versprach, obwohl er wußte, daß\n\nihm eine termingerechte Zahlung nicht möglich sein werde,\n\nund ihm sehr zweifelhaft war, ob er den Kaufpreis überhaupt\nwerde aufbringen können. Es hat den Vermögensschaden darin\ngesehen, daß infolgedessen die Kaufpreisforderung der Verkäufer im Vergleich zum Anspruch des Angeklagten auf Übertragung des Eigentums an den Grundstücken minderwertig gewesen sei. Hierbei hat das Landgericht nicht beachtet, daß\nein vollendeter sog. Eingehungsbetrug in all den Fällen auszuscheiden hat, in denen der Getäuschte auf Vorleistung des\nVertragspartners bestehen kann und sich auf diesem Wege von\nvornherein gegen einen Schadenseintritt abgesichert hat. Das\ngilt nicht nur in Fällen des Verkaufs beweglicher Sachen,\nwenn Leistung Zug um Zug vereinbart und der Verkäufer erst\nzur Hergabe und Übereignung der Sache verpflichtet ist, wenn\nder Käufer gleichzeitig seiner Verpflichtung zur Zahlung des\nKaufpreises nachkommt (BGH, Urteil vom 6. März 1962 - 5 StR\n652/61 -). Es trifft auch bei Grundstücksgeschäften zu, wenn\ndie Auflassung oder zumindest die Eintragung des Käufers im\nGrundbuch von der vorherigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung abhängt, wie es möglicherweise in beiden Fällen\nzutraf (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1964 - 1 StR 471/64 -\nEtwas anderes kann hier auch dann gelten, wenn dem Erwerber\nder Besitz des Grundstücks allein auf seine Zusicherung hin\nbereits übertragen wurde. Das angefochtene Urteil enthält in\ndieser Richtung keine Feststellungen. Es spricht sich insbesondere auch nicht darüber aus, wie es hernach zur Eintragung\ndes Angeklagten als Eigentümer der Grundstücke trotz Nichteinhaltung seines Zahlungsversprechens kommen Konnte und ob hier\ndie Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit\n\n—L\n\n-A—\n\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortwirkte. Dem\nSenat ist es deshalb verwehrt, die Verwirklichung des\nBetrugstatbestandes in anderen als den vom Landgericht\nschon als ausreichend angesehenen Tatsachen bestätigt zu\nfinden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nmuß auch die erkannte Gesamtgeldstrafe erfassen, obwohl\nin den beiden Fällen, in denen der Senat das Urteil aufgehoben hat, keine Gelästrafe ausgesprochen worden ist.\n\nEs wird weiter darauf hingewiesen, daß der Tatrichter\nin Fällen, in denen auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt\nwurde, darüber befinden muß, ob oder in welcher Verteilung\ndie Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe angerechnet wird (BGHSt 24, 30).\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-04/2-str-95-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-04/2-str-95-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.370735+00:00"}}