{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-11-27_2_StR_539_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-11-27","aktenzeichen":"2 StR 539/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 539/74 - URTEIL\nA711. 3% |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Johann M CB zus x, üort geboren\nan GE 1951,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 _\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27. November 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt www.au:\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär um\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Köln vom 22. März 1974\n\n‚im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesen Umfang wird\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte erschoß im Verlauf einer tätlichen\nAuseinandersetzung zwischen mehreren Besuchern einer\nGaststätte den 30jährigen Conny Ri mit einer Pistole. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu\n. einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nDas Schwurgericht geht zu Gunsten des Angeklagten\ndavon aus, daß er erst schoß, als RB der ihn zuvor schon einmal beim Umsichschlagen mit der Hand getroffen\nhatte, mit erhobenem Stuhl vor ihm stand, um auf ihn einzuschlagen. Es bejaht deshalb mit Recht eine Notwehrlage\ndes Angeklagten.\n\nEbenso zutreffend sind aber auch, abweichend von der\nMeinung der Revision, die Ausführungen, mit denen das\nSchwurgericht die Erforderlichkeit des vom Angeklagten\n. gewählten Verteidigungsmittels verneint. Nach den Fest-\n‚stellungen hätte der Angeklagte den erstrebten Erfolg - die\nendgültige ‚Verhinderung des Schlages mit dem Stuhl - auch\ndurch weniger gefährliche Maßnahmen als die Tötung des Angreifers erreichen können und war er sich dessen auch bewußt, als er den tödlichen Schuß abgab. Dabei kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des Schwurgerichts auf sich\nberuhen, ob es dem Angeklagten angesichts der Trunkenheit\nREED nicht zumutbar gewesen wäre, dem drohenden Schlag\n\n-4-\n\nmit dem Stuhl durch einfaches Zurück- oder Beiseitetreten (nicht Fliehen) auszuweichen. In jedem Fall\n\nhatte er die Möglichkeit, vor Abgabe des direkten\nSchusses in den Unterleib Rostalskis diesem mit der\nWaffe zu drohen, einen Warnschuß abzugeben oder äußerstenfalls Rostalski durch einen weniger gefährlichen Schuß\netwa in die Beine von weiteren Angriffen abzuhalten.\n\n_ Daß-er \"diese Art der Verteidigung bewußt außer acht\n“ließ und ein nicht adäquates Mittel zur Vernichtung\nseines Gegners wählte\" (UA S. 29, 11), schließt, wie\n\ndas Schwurgericht zutreffend annimmt, die Rechtfertigung\nseiner Tat durch Notwehr aus. Soweit die Revision in\ndiesem Zusammenhang vorbringt, der Angeklagte habe geschossen, als er sich \"vom Boden hochrappelte\", geht\n\nsie von anderen als den tatrichterlichen Feststellungen\naus (vgl. UA S. 15).\n\nAuch die übrigen Ausführungen zum Schuldspruch,\ninsbesondere zu § 53 Abs. 3 StGB und zum bedingten\n‚Tötungsvorsatz des Angeklagten, sind frei von Rechtsfehlern.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Schwurgericht trägt bei der Strafzumessung zum\nNachteil des Angeklagten \"dem Umstand Rechnung, daß die\nTat vom Angeklagten gegen eine erkennbar erheblich angetrunkene Person ohne jede Vorwarnung verübt wurde\" (UA\nS. 34). Es verwertet damit als strafschärfend einen Umstand, der den Schuldvorwurf als solchen mitbegründet;\ndenn hätte der Angeklagte sein späteres Opfer vorgewarnt\n\n!AL\n\n-5.\n\nund erst nach Erfolglosigkeit dieser Warnung geschossen,\ndann wäre sein Handeln durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Die Berücksichtigung eines solchen Umstands ist,\nwie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil\nvom 25. April 1972 - 1 StR 98/72), ebensowenig zulässig\nwie die Verwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 13 Abs. 3\nStGB). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht ohne die beanstandete Erwägung eine niedrigere Strafe\nverhängt hätte.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-27/2-str-539-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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