{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-11-27_2_StR_536_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-11-27","aktenzeichen":"2 StR 536/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\n2 StR ELTA BESCHLUSS-\nar. Fu |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Wilhelm S EB aus —n.\ngeboren am ı EBD 1550 : in u,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n-2-\n\n‚Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO .\n‚beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des. Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Köln vom 14. Mai 1974\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittele, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils ‚auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.\nJedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,\n\nDas Schwurgericht legt dem Angeklagten als strafschärfend.\nzur last, daß er \"bereits zweimal auch wegen Widerstandsleistungen vorbestraft ist\" (UA S. 19), teilt jedoch im Urteil\nweder den Zeitpunkt dieser Vorverurteilungen. noch die Art und\nHöhe der jeweils verhängten Strafen mit. Der Senat kann unter\nden gegebenen Umständen nicht ausschließen, daß es sich um\n\"Verurteilungen handelt, die dem Verwertungsverbot der 88 60,\n\n1, 49 BZRG unterfallen. Ebensowenig kann mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht auf eine\nniedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die erwähnten Verurteilungen unberücksichtigt ‚gelassen hätte.\n\n-3-\n\nDie hiernach gebotene Aufhebung der Einzelstrafe\n“wegen versuchten Totschlags hat die Aufhebung des Aus-\n\n- spruchs über die vom Schwurgericht - mit Recht - gebildete\n\n. \"Gesamtstrafe und damit zugleich den Wegfall der Einziehungs-\n\n- anordnung zur Folge. Auch hierüber miß neu entschieden werde\n\nSöhumacher : 0.00 Wille 0. Kirchhof\n\nMiller Baumarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-27/2-str-536-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-27/2-str-536-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.236309+00:00"}}