{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-11-27_2_StR_530_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-11-27","aktenzeichen":"2 StR 530/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 530/74 URTEIL\n27.11.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Werner B EB a:ı: OmEEEEEEN\nGE, zeboren am EEE 1905 in De,\n\nwegen Falschbeurkundung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. November 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär zn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n1. Februar 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte lud die Eheleute Me und Selb\nauf den 7. März 1970 zur Beurkundung eines notariellen\nVorvertrages über den Verkauf eines Hausgrundstücks, Er\nbereitete den Vertrag unter Bezeichnung der Vertragsparteien als anwesend vor. Von den Eheleuten DEE (Verkäufer) erschien Jedoch nur die Ehefrau. Da ihr Ehemann abwesend war, unterschrieb sie an diesem Tage noch nicht.\nDer Angeklagte bestellte daraufhin die Vertragsparteien\nerneut zum 31. März 1970. An diesem Tage erschienen nur\ndie Eheleute BEER Sie unterschrieben nun ebenfalls den\nseinerzeit vorbereiteten Vertrag. Der Angeklagte setzte\nals Tag der Verhandlung den 31. März 1970 ein und unterzeichnete die Verhandlungsniederschrift. Die Urkunde erweckte nunmehr den Anschein, als ob der Vertrag an diesen\nTage in Gegenwart aller Vertragsparteien geschlossen worden wäre,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt\nohne Erfolg.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten richtet sich da-\n\ngegen, daß die von ihm falsch beurkundeten Tatsachen recht-\n\nlich erheblich im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB gewesen\nseien. Zumindest habe er sich hierüber schuldlos geirrt\nund deshalb sein Verhalten nicht für strafbar angesehen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen,\ndaß die Eigenschaft der Rechtserheblichkeit im Sinne des\n§ 348 Abs. 1 StGB allen Feststellungen zukommt, zu deren\nBeurkundung der Beamte durch Gesetz oder Dienstanweisung\n\n27\n\nverpflichiet ist (z.B. RüSt 6, 362, 364; BGH Urteil vom\n17. Mai 1960 - 1 StR 116/60 -). Diese Verpflichtung ergibt sich hier aus den Bestimmungen über die \"Niederschrift\" im Beurkundungsgesetz (§§ 8 - 16).\n\nDanach hat die Niederschrift über die notarielle\nVerhandlung die Bezeichnung der Beteiligten zu enthalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Die Beteiligten dürfen jedoch\nnur bezeichnet werden, soweit sie bei der Verhandlung vor\ndem Notar überhaupt anwesend - also beteiligt - waren.\n\nDas wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch als Selbstverständlichkeit aus dem Sinn des Gesetzes,\nBei der Verhandlung am 31. März 1970 fehlte aber ein Teil\nder als anwesend festgestellten Beteiligten.\n\nDiese falsch beurkundete Tatsache war im Sinne der\ngenannten Rechtsprechung erheblich. Ein Irrtum hierüber\nwäre kein Tatbestands-, sondern lediglich ein Subsumtionsirrtum, da der Angeklagte die Tatsache, welche die Erheblichkeit ausmacht, gekannt und sie nur nicht richtig unter\nden Begriff der Rechtserheblichkeit subsumiert hat. Hierauf\nkönnte sich allenfalls ein Verbotsirrtum gründen (vgl.\nBGHSt 4, 347, 352). Einen solchen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten für möglich gehalten. Daß er vermeidbar war und deshalb den Vorsatz nicht ausschloß, wird\nim Urteil zutreffend festgestellt,\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten\n\n70","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-27/2-str-530-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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