{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-11-15_2_StR_482_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-11-15","aktenzeichen":"2 StR 482/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 482/74 — URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Walter W MEINES zı.: TEE\nEEE, Sceboren am WERE 1940 in Sch mmm\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nber 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\n4\n\nSitzung vom 15. November 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n0° Prof. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär mm\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landge-\n\nricht in Frankfurt/Main vom 7. Dezember 1973\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge und gefäbrlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet‘\n\"und Verletzung sachlichen Rechts rügt, greift nicht durch.\n\nI. Sämtliche Besetzungsrügen sinä unbegründet.\n\n1. Zu Recht hat die Hilfsschöffin u; in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt. Die Entbindung des Schöffen DO von der Dienstleistung in diesen\nVerfahren aus beruflichen Gründen läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Zwar ist die Frage, ob solche Gründe zur Annahme\neiner Verhinderung des Schöffen ausreichen, unter strengen\nMaßstäben zu beantworten; nicht jede Berufstätigkeit eines\nSchöffen am Sitzungstag kann ohne weiteres als Hinderungsgrund anerkannt werden, da sonst fast alle berufstätigen\nPersonen für den Dienst eines ehrenamtlichen Richters ausscheiden würden, was der Bedeutung und dem Gewicht dieses\nAmtes widersprechen würde. Das schließt aber nicht aus, daß\nunter besonderen Umständen die Notwendigkeit der Erledigung\nvon Berufsgeschäften die Entbindung. von der Dienstleistung\nan bestimmten Sitzungstagen rechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn der Schöffle die betreffenden Geschäfte nicht\n\n“ oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben und sich\nauch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil\ndie Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen\noder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht. Ob\n\"ein Ausnahmefali dieser oder ähnlicher Art gegeben ist, hat\n\n- 4b —-\n\nder Vorsitzende des Schwurgerichts nach pflichtgemäßenm\n‚Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur\nprüfen, ob dessen Entscheidung auf einem Rechtsirrtum\nberuht. Ein solcher ist hier aber nicht ersichtlich.\nNach dem Inhalt des Schreibens, das der Schöffe Dis\nWER an 5. Oktober 1973 an die Vorsitzende des Schwurgerichts richtete, fielen die für den 22.,23., 29,,.\n30. November sowie für den 6. und 7. Dezember 1973 an-\n'beraumten Sitzungstage in eine Zeit, während welcher der\nals Geschäftsführer der deutschen Niederlassung eines.\namerikanischen Unternehmens tätige Schöffe befürchtete,\ndaß der Teil des Betriebes stillgelegt werde, der für\ndie französische Produktion bestimmt ist. Um dies zu\nverhindern, erschien es ihm erforderlich, die für den\nNovember 1973 festgelegten Besprechungstermine mit dem\nPräsidenten der französischen Gesellschaft des. Unter- u\nnehmens wahrzunehmen. Hinzu kam, daß er zu einen damals\nnoch nicht genau feststehenden Termin in jenem Monat\nzur Berichterstattung nach New York fliegen sollte.\nWenn der Schöffe in seinem Schreiben vom 10. Oktober\n1975 seine Bitte um Entbindung auch darauf stützte,\n\ndaß in der deutschen Niederlassung ab 15. Oktober 1973\neine sich über mehrere Monate erstreckende Betriebsprüfung durch das Finanzant stattfinden werde und er\ndem Prüfer zwecks Auskunftserteilung zur Verfügung\nstehen müsse, so kann hieraus - entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers - nicht gefolgert werden, daß\nSich der Schöffe in Wirklichkeit nicht dringend nach\nParis und New York begeben mußte. Denn die dort vorgesehenen Besprechung gstermine schlossen nicht aus, daß\ner an anderen Tagen dem ‚Betriebsprüfer die notwendigen\nAuskünfte erteilen konnte.\n\n- 5 -\n\n2. Auch bei der. Überprüfung der Entbindung des\n\nSchöffen Meg sowie der Hilfsschöffen Sm, Sc\nm und RE hat sich kein Ermessensfehler ergeben.\n\nDie Freistellung des Schöffen Mag beruhte auf\ndessen Mitteilung, daß er wegen eines unaufschiebbaren\nKrankenhausaufenthaltes seiner Frau Ende November/Anfang\nDezember 1973 und wegen Fehlens einer Aufsichtsperson\nfür seinen achtjährigen Sohn an den Terminen in der vorliegenden Sache nicht teilnehmen könne. Der. Schöffe hatte,\num das Kind während dieser Zeit betreuen zu können, Urlaub\ngenommen. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung der\n‚Vorsitzenden nicht zu beanstanden.\n\nDie an Stelle dieses Schöffen geladene Hilfsschöffin\nSG Hatte der Vorsitzenden mitgeteilt, daß sie aus\nberuflichen Gründen unabkömmlich sei. Auf eine Rückfrage\nversicherte der Arbeitgeber der Schöffin der Vorsitzenden,\ndaß eine Ersatzkraft für die als Sekretärin, Telefonistin\nund Buchhalterin tätige Hilfsschöffin nicht vorhanden sei\nund die Geschäftslage wegen des am 20. November beginnenden\nWeihnachtsgeschäfts ein Fehlen von Frau Se an sechs\nTagen nicht zulasse. Angesichts dieser Erklärung des Arbeitgebers kann dahingestellt bleiben, ob das Kaufhaus,\nin dem die Hilfsschöffin tätig ist, über mindestens zehn\nBürokräfte verfügt und dies der Vorsitzenden bekannt war,\nwie der Beschwerdeführer behauptet. Nachdem sich die Vorsitzende persönlich bei dem Chef des Unternehmens erkundist hatte, brauchte sie keine weiteren Ermittlungen anzustellen. | | |\n\n-6-\n\nDer nunmehr geladene Hilfsschöffe Sa unumge befand\nsich zu jener Zeit in dringenden Geschäftsangelegenheiten\nauf einer Geschäftsreise in Oldenburg. Dies ergab eine\ntelefonische Anfrage der Vorsitzenden bei der Ehefrau\ndes Hilfsschöffen am Abend des 20. November. Nach der\nErinnerung der Vorsitzenden war Frau Sein die Tele-\n'fonnumnmer, unter der ihr Ehemann zu erreichen gewesen\nwäre, nicht bekannt. Da sie aber seinen Anruf erwartete,\nerkundigte sich die Vorsitzende am Abend des nächsten\nTages bei Frau Seile, ob ihr Ehemann an der am folgenden Tag beginnenden Hauptverhandlung teilnehmen könne.\nFrau Sale berichtete, ihr Themann habe ihr erklärt,\ndaß es ihm unmöglich sei, äm 21. Novenber zurückzukommen,\nda er am 22. und 23. dieses Monats noch dringende Geschäfte zu erledigen habe. Bei dieser Sachlage war die Entbindung dieses Hilfsschöffen ebenfalls gerechtfertigt.\n\nAm nächsten Tage versuchte die Vorsitzende den\nHilfsschöffen RO telefonisch zu laden. Es meldete\nsich jedoch niemand in seiner Wohnung. Ebenso traf eine\nnach dort entsandte Funkstreife niemanden an. Die Arbeitsstelle dieses Hilfsschöffen war dem Gericht unbekannt. Die\nVorsitzende sah deshalb keine Möglichkeit, ihn zu erreichen.\nDa die sechs Verhandlungstage in der vorliegenden Sache und\ndie acht Termine in der nachfolgenden Schwurgerichtssache\nseit Monaten mit den Verteiäigern und den Sachverständigen\nfestgelegt waren und eine Verschiebung des Beginns der\nHauptverhandlung in der erstgenannten Sache vor allem\nbei dem überlasteten Sachverständigen Prof. Dr. Reims\n\"unüberwindbare\" Terminsschwierigkeiten ergeben hätte,\nerklärte die Vorsitzende den Hilfsschöffen Raw für\n\n- 7,\n\n\"verbindert und lud nunmehr telefonisch den Hilfsschöfflen 2 OU. Auch dies hält sich im Rahmen’ einer\nzulässigen Ermessensentscheidung. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine wirkliche \"Yerhinderung\" vorlag, etwa weil der Hilfsschöffe beruflich mit einer\nTätigkeit betraut war, aus der er erst nach einer\nunbestimmten Zeit hätte herausgelöst werden können\n(vgl. BGH, Urteil vom 2. August 1961 - 2 StR 302/61 -).\nJedenfalls hat ihn die Vorsitzende zu Recht als unerreichbar angesehen (vgl. hierzu die vorbezeichnete\nEntscheidung). Inwiefern weitere Nachforschungen hätten\nangestellt werden können, ist nicht ersichtlich. Der\nBeschwerdeführer hat hierzu selbst nichts zu sagen\nvermocht. j\n\n3. Ferner sind die Beanstandungen, die der Beschwerdeführer gegen die Entbindung des Schöffen Si\nund der dem Hilfsschöffen Kan vorgehenden Hilfsschöffen\nvorgebracht hat, nicht gerechtfertigt.\n\nDem berufstätigen Schöffen Sigg war nicht zumut- |\nbar, neben seiner Tätigkeit im Schwurgericht IIL/72, durch .\ndie er während vieler Monate wöchentlich an zwei oder sogar drei Tagen in Anspruch genommen wurde, auch noch an\nzwei oder drei weiteren Tagen in der Woche an Sitzungen\ndes Schwurgerichts I/73 teilzunehmen. Wie sein Antrag auf\nEntbindung zeigte, fühlte er sich einer solchen Belastung\nnicht gewachsen. Vor allem aber lagen bereits bis zum |\n9. Mai 1973 an fünf Tagen Überschneidungen der Terminierungen der beiden Schwurgerichte vor. Mit weiteren mußte\nwegen nicht ausschließbarer Terminsverschiebungen seitens\neines der beiden Schwurgerichte gerechnet werden. Unter\n\n‘diesen Umständen hat die Vorsitzende zu Recht eine.\nVerhinderung des Schöffen angeriommen.\n\nDie Hilfsschöffin Mei, die an seiner Stelle\nin den ersten Sachen des Schwurgerichts 1/73 mitgewirkt\nhat, ist durch Beschluß vom 4. April 1973 Hauptschöffin\n‚geworden und stand deshalb in der vorliegenden Sache nicht\nmehr als Hilfsschöffin zur Verfügung. Da sie zur Zeit des\nErlasses jenes Beschlusses noch nicht in der Sache I]\ngeladen war, findet der in BGHSt 25, 66 veröffentlichte\nLeitsatz hier keine Anwendung. Ä\n\nDie Entbindung des dieser Hilfsschöffin nachfolgen-\n‘den Hilfsschöffen Ps erfolgte aus beruflichen Gründen.\nNach Mitteilung seines Arbeitgebers hatte er in seiner\nEigenschaft als leiter einer Filiale an wichtigen Besprechungen zwischen der Verkaufsdirektion und Großkunden\nteilzunehmen und in den zwei Wochen darauf eine festgelegte\nReise durch verschiedene Bundesländer durchzuführen. Die\nseitens des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der\nVorsitzenden vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.\n\nHinsichtlich der Entbindung des Hilfsschöffen Lug\ngilt im wesentlichen das gleiche wie im Fall des Schöffen\nSim. Jener Hilfsschöffe wirkte, als sich die Verhinderung des ihm vorgehenden: Hilfsschöffen u) herausstellte,\nbereits im Schwurgericht III/73 mit. Er erklärte der Vorsitzenden, daß er wegen seines Berufs nicht auch noch an\nzwei weiteren Tagen wöchentlich als ehrenamtlicher Richter\ntätig sein könde.\n\n- 9 -\n\nDie an den nächst folgenden Stellen stehenden.\n\nHillsschöffen / ER und Ziggm waren aus den gleichen.\n\nGründen wie der Hilfsschöffe RE unerreichbar.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils hat auch keinen\ndurchgreifenden Sachmangel ergeben.\n\nDer Erörterung bedürfen insoweit nur die Ausführungen zur Frage der Notwehr. Aufgrund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten ist das Schwurgericht\ndavon ausgegangen, daß er durch den später Getöteten,\nHofmann, einen Faustschlag erhielt, \"der ihn in die Knie\ngehen ließ\", worauf er sofort. sein Messer zog und gezielt\nmehrmals in Richtung auf seines Gegners Beine stach. Dabei wurde die große Schlagader am rechten Oberschenkel\nvon Hofmann durchtrennt. Dieser starb nach kurzer Zeit\ninfolge Verblutens. Das Schwurgericht ist der Ansicht,\nder Angeklagte habe sich zwar in einer Notwehrlage befunden, sei aber über die Grenzen der erforderlichen\nVerteidigung hinausgegangen. Den Faustschlag Heammmm\nhabe er nur mit einem gleichartigen Schlag erwidern\ndürfen. Wenn auch der Angriff seines Gegners bei ihm\ndie erwähnte Wirkung gehabt habe, so habe er doch selbst\ndamit gerechnet, daß bei der weiteren Entwicklung des\nKaupfes seine Schlagkraft zur Abwehr des Angriffs ausreichen würde.\n\nDas Schwurgericht hat im Ergebnis zu Recht die\nErforderlichkeit des von Angeklagten gewählten Verteidigungsmittels verneint. Es kann dahingestellt bleiben,\nob angesichts des Kräfteverhältnisses zwischen den Beteiligten vom Angeklagten wirklich zu verlangen war, daß er\n\n- 10 -\n\nsich auf Faustschläge beschränkte. Jedenfalls hielt\n\ner sich mit dem sofortigen Einsatz des Schlachtermessers durch Stechen nicht mehr im Rahmen zulässiger\nAbwehr. Er hatte sich auf eine mögliche Auseinandersetzung mit Hm und Les von vornherein eingestellt (S. 19 UA) und das Messer mitgenommen, um für\nZwischenfälle aller Art gerüstet zu sein (S. 15 U).\nUnter diesen Umständen hätte er aber zuerst versuchen\nmüssen, seine Gegner durch Drohen mit der Waffe von sicl\nabzuhalten. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als.es sicl\num eine besonders gefährliche Waffe handelte. Zu ihrer\n‘Verwendung in der Form des Stechens wäre er erst nach\n_ dem Scheitern eines solchen Versuchs berechtigt gewesen\n\nSchumacher En 751 Pe Müller\n\nBaumgarten © Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-15/2-str-482-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-15/2-str-482-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.104332+00:00"}}