{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-11-13_2_StR_484_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-11-13","aktenzeichen":"2 StR 484/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 484/74 URTEIL\n43.11, 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Platzmeister Andreas H gp aus ACEEEEN\ngeboren an EEE 1954 in up\n\nwegen Steuerhehlerei\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. November 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär (ze\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nAachen vom 16. Oktober 1973, soweit\nes den Angeklagten Andreas Hg betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dieses Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, in\nsechs Fällen insgesamt 186 636 Liter steuerbegünstigten\nHeizöls, das zuvor ordnungswidrig aus einem Verteilerkreis abgezweigt worden sei, in der Absicht, sich eine\nEinnahmequelle von gewisser Dauer zu schaffen, gekauft\nund als Dieselkraftstoff weiterveräußert zu haben.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Steuerhehlerei in\neinem Fall zu einer Geldstrafe von 5.000 DM verurteilt,\nim übrigen aber freigesprochen. Die Strafkammer ist zu\ndem Teilfreispruch gelangt, weil sich der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung geweigert hat, sich zur Sache einzulassen, ferner weil ihr die Bekundungen des Richters\nKrajewski, der ihn am 26. Oktober 1971 im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, zu \"lückenhaft\" erschienen\nund nach ihrer Ansicht die Umstände der Lieferung des\nMineralöls seitens des Angeklagten an seinen Abnehmer\nnicht \"zwingend\" ergeben, daß auch in diesen Fällen\nHeizöl \"verdieselt\" worden ist. Das Landgericht meint,\nes könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um\nordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff gehandelt\nhabe, j\n\n1. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf\nVerletzung der Aufklärungspflicht gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nZu Recht wird von der Staatsanwaltschaft gerügt,\ndaß die Strafkammer nicht die Niederschrift über die\nrichterliche Vernehmung des Angeklagten vom 26. Oktober\n1971 sowie seine schriftliche Erklärung vom 15. Oktober\n1971 verlesen hat. In diesem Schreiben heißt es unter\nanderen:\n\n- 4 -\n\n\"In dem £rmittlungsverfahren gegen Gi\nund andere habe ich ... am 5.10.1971 meine\nAussage verweigert, da ich mich möglicherweise steuerstrafrechtlich schuldig gemacht\nhaben könnte. Ich habe eine schriftliche\nErklärung zu dem mir bekannten Sachverhalt\nin Aussicht gestellt und erkläre in diesen\nZusammenhang folgendes:\n\nEtwa Ende April/Anfang Mai bin ich ... von\neinem Herrn Ge angesprochen worden. «»«\nIm Laufe unseres Gesprächs fragte mich Herr\nGe ob ich Möglichkeiten hätte, Dieselkraftstoff, der ohne Rechnung gehandelt werden\nsollte, an interessierte Personen zu vermitteln.\n\nDieser Dieselkraftstoff sollte aus Holland\n\nkommen. ...\n\nIm Mai oder Juni ... hat mich ... ein Herr\nangesprochen, der sich als Herr IB vorstellte ... ich erfuhr, daß Herr JB einen\nHandel mit Mineralölen hatte und auf der\nSuche nach günstigen Einkaufsmöglichkeiten\nwar. Ich erinnerte mich der Sache mit Ge»\nGEB vn sagte Herrn IP, daß ich ihm\nmöglicherweise Dieselkraftstoff vermitteln\nkönne. ... Ich erklärte ihm dann, daß, wenn\nüberhaupt, derartige Geschäfte nur ohne Rechnung getätigt werden könnten.\n\n“ir\n\nAls mich Herr Ge wiederum anrief,\nkonnte ich ihm sagen, daß ich einen Abnehmer wüßte und jetzt Genaueres über den\nPreis hören möchte. Herr Ge konnte\neinen festen Preis nicht nennen, so daß\nwir uns schließlich daraufhin einigten,\ndaß ich für jeden Zug Dieselkraftstoff\nmit einem Fassungsvermögen von ca.\n\n30 000 Litern einen festen Preis von\n10.000 DM in bar zahlen sollte.\n\n_ Ich habe ... Herrn MB... in der Folgezeit in vier Fällen Dieselkraftstoff zum\nPreise zwischen 0,35 und 0,37 DM berechnet.\n... Die Anlieferung erfolgte, soweit ich\ndies feststellen konnte, mit Tankfahrzeugen, die holländische Kennzeichen und\naußerdem ein großes Schild mit der Aufschrift TIR trugen. ...\n\nHerr Ge erklärte mir, daß der Dieselkraftstoff aus einem lager von Rotterdam\nstamme und ich mir wegen des Zolls keine\nSorge zu machen brauche. ....\"\n\nEine Durchschrift dieser Erklärung überreichte der\nVerteidiger des Angeklagten zu Beginn der richterlichen\nVernehmung vom 26. Oktober 1971. Der Angeklagte bestätigte\ndann die Richtigkeit der in dem Schreiben gemachten Angaben\nund ergänzte sie dahin, daß er noch zwei weitere Lieferungen\nvermittelt habe, die auf einem Parkplatz in der Nähe von\n\nRünderoth von einem Beauftragten des Herrn J@® übernommen worden seien. In einem der vier anderen Fälle\nsei der Treibstoff zunächst von dem holländischen Fahrzeug in einen großen stationären Tank und von dort in\ndas I@P-Fahrzeug ausgepumpt worden. Ferner erklärte\ner auf Vorhalt des Richters:\n\n\"Mir war klar, daß die Abwicklung der ...\ngeschilderten sechs Geschäfte gegen gesetzliche Bestimmungen verstieß, insbesondere\ngegen Steuerbestimmungen.\n\nIch muß meine Erklärung einschränken. Der\nHerr Ge hat mir immer erklärt, daß\ndie Sache in Ordnung ginge, also rechtens\nsei und ich habe ihm geglaubt. ...\n\nIch wußte zwar, daß diese Geschäfte ohne\nRechnung gegen gesetzliche Bestimmungen\nverstießen, aber ich habe mir nicht viel\ndabei gedacht. Ich habe kein großes Verdienst und war froh, mir etwas nebenbei\nverdienen zu können.\"\n\nDie Verlesung jenes Schreibens wäre jedenfalls nach\n§ 249 StPO (vgl. RG GA 60, 86 f; OLG Hamm, JMBl. NRW 1968,\n215; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1972, 22 f; OLG Hamm, VRS 42,\n99), die des Protokolls über die richterliche Vernehmung\ngemäß § 254 StPO (vgl. RGSt 45, 196 f; 54, 126 ff) zulässig\ngewesen. Die im Urteil erwähnten sehr erheblichen Verdachtsgründe sowie der Inhalt dieser beiden Beweismittel geboten\nderen Einführung in die Hauptverhandlung. Nachdem das Landgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe die Überzeugung erlangt hatte, daß der Angeklagte hier 32 200 Liter steuer-\n\nvo\n\n- 7 -\n\nbesünstigtes Heizöl als Dieselkraftstoff verkauft hat,\nkam seiner Angabe in der schriftlichen Erklärung vom\n\n15. Oktober 1971 sowie bei der Vernehmung vom 26. Oktober 1971, daß er in allen sechs Fällen das Mineral-\n\nöl stets von demselben Lieferanten und immer unter den\ngleichen Umständen erhalten habe, entscheidende Bedeutung zu. Denn diese Angabe sprach dafür, daß es sich\n\nauch in den Fällen II 1, 3 bis 6 um die \"Verdieselung\"\nvon Heizöl gehandelt hat. Die Verwertung der beiden\nBeweismittel drängte sich um so mehr auf, als auch in\ndiesen fünf Fällen weitere sehr gewichtige Verdachtsmomente gegeben waren (Lieferung ohne Rechnung und ohne\nLieferschein, ferner die ungewöhnlichen Umstände der\nÜbergabe in fast allen diesen Fällen - nachts zwischen\n\n3 und 5 Uhr, zudem in zwei Fällen auf einen Parkplatz -,\nvor allem aber die Tatsache, daß der vom Angeklagten an\nseinen Lieferanten gezahlte Literpreis nur einen Pfennig\nüber dem auf einen Liter Dieselkraftstoff entfallenden\nSteuerbetrag lag). Angesichts dieser Beweislage durfte\ndie Strafkammer nicht auf jene weiteren Beweismittel\nverzichten. Ihrer Verwertung stand nicht entgegen, daß\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung die Aussage zur\nSache verweigert hat (BGHSt 21, 285 f; BGH bei Dallinger\nMDR 1968, 202 f). Ferner war das Unterlassen dieser Beweiserhebung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Beweisamtrag gestellt hatte. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestand für die Strafkammer von Amts wegen\ndie Pflicht zur Verwendung der genannten Beweismittel.\n\nDie Verletzung dieser Pflicht bedingt die Aufbebung\ndes gesamten den Angeklagten betreffenden Urteils, also\nauch insoweit, als er im Fall II 2 verurteilt worden ist.\n\nEntgegen der Anklaxe hat die Strafkammer in diesem Fall\nnicht gewerbsmäßige, sondern nur einfache Steuerhehlerei\nangenommen. Falls das Landgericht auf Grund der erneuten\nVerhandlung wiederum zur Annahme von Steuerhehlerei (und\nnicht von Steuerhinterziehung - vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten -) gelangen und ihn auch in weiteren Fällen unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilen wird, ist nicht auszuschließen, daß es dann das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit\n“ in allen diesen Fällen bejahen wird.\n\n2. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Soweit er Einzelausführungen macht,\ngreift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der\nStrafkammer an. Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nZwar kann zweifelhaft erscheinen, ob die Feststellungen\ndie Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Steuerhehlerei\ntragen oder ob sich der Angeklagte danach nicht der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Einer weiteren Klärung\n\ndieser Frage bedarf es jedoch auf die Revision des Angeklagten nicht, da er durch die Verurteilung wegen Steuerhehlerei statt Steuerhinterziehung nicht beschwert wäre.\n\na4\n\n-9-\n\nEs ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer\nVerurteilung wegen der letzteren Tat eine geringere\nStrafe verhängt hätte.\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-13/2-str-484-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-13/2-str-484-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.050415+00:00"}}