{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-11-13_2_StR_483_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-11-13","aktenzeichen":"2 StR 483/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 483/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Emil 5 GEB, sone festen Wohnsitz,\ngebsren sr ED 957 :7 ou, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 24. April 1974\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte SW eines Dieh-.\n\n. stahls (§ 242 StGB) und der Mitangeklagte ScWweines Diebstahls und\ndes Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamie in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung (§§ 242, 113, 223, 73,\ni4, 75 StGB) schuldig ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den feststellungen aufgehoben, und zwar beim\nAngeklagten SB in vollem Umfang,\nbeim Mitangeklagten Sch nit Ausnahme\nder für den Widerstand in Tateinheit mit\nKörperverletzung ausgeworfenen Einzelstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3_\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt nimmt zu der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten Stellung\nwie Tolst:\n\n\"Das Urteil begegnet insoweit sachlich-rechtlichen\nBedenken, als die Strafkammer zwei selbständige\nDiebstählstaten angenommen und die Zusammenfassung\nder Wegnahmehandlungen bezüglich des Zigarettenautomaten und der Werkzeuge abgelehnt hat. Nach\nden Feststellungen beschlossen der Angeklagte\nSEE uni Ger Mitangeklagte Sci, nachden\nsie kein Bargeld vorgefunden hatten, den Zigarettenautomaten mitzunehmen. Da sie aber kein Werkzeug bei\n‚sich hatten, um den Automaten aus seiner Verankerung\nlösen zu können, 'faßten sie den neuen Entschluß,\nzunächst das hierfür erforderliche Werkzeug zu\nstehlen! (UA S. 15). 0\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, dad es unter\ndiesen Umständen an dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz\n'mangels hinreichender Konkretisierung! fehle, weil\ndie Angeklagten 'nämlich zunächst nur den allgemeinen\nEntschluß gefaßt! hätten, sich Werkzeuge zu besorgen\n(VA 5. 24). Das Gericht verkennt dabei, daß der Gesamtvorsatz sich auch noch bilden kann, solange das erste\nTeilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden\nHandlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19,\n323, 324; 23, 33, 35). In dem Augenblick, in dem der\nAngeklagte SC und der Mitangeklagte Ss ich\nentschlossen, das erforderliche Werkzeug zu holen, um\n\n- 4 -\n\nden Tigaretitenauntcmaten aus seiner Verankerung\n\nzu lösen, waren die Binzelhandiungen, das Suchen\nnach dem Geld und die versuchte Wegnahme des\nAutomaten, die ihrerseits eine Handlung im\nnatürlichen Sinne bilden, weder vollendet noch\nbeendet. Solange jedoch für den Täter die Möglichkeit besteht, den Tätumfang des ersten Teilaktes der in Betracht kommenden Handlungsreihe\ndurch Hinzufügung eines neuen Teilstücks zu erweitern, muß es ihm auch möglich sein, die Hinzu=-\n’fügung eines solchen Teilstücks für einen späteren\nZeitpunkt ins Auge zu fassen, einen Gesamtvorsatz\nzu begründen (BGHSt 19, 323, 325).\n\n-Das Landgericht durfte nach alledem den Fortsetzungszusammenhang zwischen den zwei Einzelhandlungen nicht\nverneinen. Eine Berichtigung des Schuldspruchs ist\ndaher erforderlich. § 265 StPO steht nicht entgegen.\nDenn der Angeklagte hätte sich ersichtlich nicht\n\nanders verteidigen Können wie geschehen.\"\n\nDieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die\nänderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Erstreckung auf den Mitangeklagten Sci\n§ 357 StPO. |\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\n- 5\n\nDa die Prüfung, ob ein schwerer Fall des Diebstahls\nvorliegt, zur Straffrage gehört, muß hierüber erneut be-\n£unden werden.\n\n‚ Schumacher -Willms Müller\n\nBaumgarten u Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-13/2-str-483-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-13/2-str-483-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.031258+00:00"}}