{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-11-11_2_StR_601_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-02-20","aktenzeichen":"2 StR 601/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGStGB 1975 Art. 309; OWiG 1975 §§ 32 Abs. 2, 33\n\nUrteile des ersten Rechtszuges und Beschlüsse nach § 72 OWiG\nhemmen den Ablauf der Verjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG auch\ndann, wenn sie vor dem i. Januar 1975 erlassen worden sind.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: \"ja\n\nEGStGB 1975 Art. 309; OWiG 1975 §§ 32 Abs. 2, 33\n\nUrteile des ersten Rechtszuges und Beschlüsse nach § 72 OWiG\nhemmen den Ablauf der Verjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG auch\ndann, wenn sie vor dem i. Januar 1975 erlassen worden sind.\n\nBGH, Beschl.v. 20. Februar 1976 - 2 StR 601/75 - I. AG Saarbrücken\nII.OLG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 601/75 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Lothar M EB aus DEE, dort\ngeboren an EEE 1954,\n\nwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an\n20. Februar 1976 beschlossen:\n\nUrteile des ersten Rechtszuges und Beschlüsse nach § 72 OWiG hemmen den Ablauf der Verjährung gemäß § 32 Abs. 2\nOWiG auch dann, wenn sie vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden sind.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht in Saarbrücken hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 11. November 1974 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300,-- DM verhängt. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Das\nzur Entscheidung über sie berufene Oberlandesgericht in\nSaarbrücken ist der Auffassung, nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Es\nhält die Vorschrift des § 32 Abs. 2 OWiG nF, die Urteilen\ndes ersten Rechtszuges und Beschlüssen nach § 72 OWiG verjährungshemmende Wirkung beilegt, für nicht anwendbar auf\nErkenntnisse, die vor dem 1. Januar 1975 ergangen sind.\nSeine Ansicht begründet es im wesentlichen mit der Erwägung, der neuen Vorschrift komme keine rückwirkende Kraft\nzu. Artikel 309 Abs. 1 EGStGB erstrecke die Geltung der\nVorschriften des neuen Rechts über die Verjährung ausdrücklich auf vor dem 1. Januar 1975 begangene Taten, wogegen\nvon früheren Prozeßhandlungen nicht die Rede sei. In Weiterführung dieser Auffassung enthalte Abs. 2 der Vorschrift die\nausdrückliche Anordnung, daß für vor dem 1. Januar 1975 vorgenommene Unterbrechungshandlungen das bisherige Recht gelte.\n\n- 3.\n\nDas bedeute, daß ein vor dem 1. Januar 1975 erlassenes\nUrteil des ersten Rechtszuges die nach neuem Recht nicht\nmehr bestehende ver jährungsunterbrechende Wirkung gemäß\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG aF behalte, während die verjährungshemmende Wirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG nF nur den seit Anfang 1975 ergangenen Urteilen zukomme.\n\nAn einer Einstellung des Verfahrens sieht sich das\nOberlandesgericht jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Februar 1975 - Ssowi 22/75 -,\nveröffentlicht in VRS 48, 443, gehindert. Das Oberlandesgericht in Köln vertritt in jener Entscheidung die Auffassung, daß § 32 Abs. 2 OWiG nF auch auf vor dem 1. Januar 1975 erlassene Urteile anzuwenden sei. Das Oberlandesgericht in Saarbrücken hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:\n\n\"Bedeutet die Geltung der Vorschriften des\n\nneuen Rechts der Verfolgungsverjährung auch\n\nfür Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen\n\nworden sind, gemäß Art. 309 Abs. 1 EGStGB, daß\n\nauch einem vor diesem Zeitpunkt erlassenen Ur-\n\nteil des ersten Rechtszuges die nunmehr in § 32\nAbs. 2 OWiG nF zugelegte Wirkung des Ruhens der\nVerfolgungsverjährung zukommt?\"\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen nach § 79 Abs. 3 OWiG\nin Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.\n\nIn der Sache selbst kann der Senat der Ansicht des\nvorlegenden Gerichts nicht folgen.\n\nu\nrn.\n\nWR\n-L-\n\nDaß neue Vorschriften des Verfahrensrechts von\nihrem Inkrafttreten an auch für bereits anhängige Verfahren gelten, ist eine Selbstverständlichkeit, die der\nGesetzgeber nicht eigens auszusprechen brauchte. Wenn\ner in Art. 309 Abs. 1 EGStGB bestimmte, daß die neuen\nVerjährungsvorschriften auch für vor dem 1. Januar 1975\nbegangene Taten gelten sollten, so hatte er damit in\nerster Linie die sachlichrechtliche Seite der Rechtseinrichtung der Verjährung im Auge, nicht jedoch das\nZiel, den allgemeinen Grundsatz des sofortigen Eingreifens neuen Verfahrensrechts für den Bereich der Verjährungsvorschriften außer Geltung zu setzen,\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht verkennt zuden,\ndaß von einer rückwirkenden Anwendung von Verfahrensrecht im eigentlichen Sinne nur dort die Rede sein kann,\nwo nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen, also\nz.B. eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts nach den\nalten Vorschriften schon eingetretene Verjährung wieder\nbeseitigt werden soll. Die sogenannte unechte Rückwirkung, die darin besteht, daß das neue Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die\nZukunft einwirkt und dabei auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegende Anknüpfungspunkte einbezieht, entspricht dem Regelfall, von dem der Gesetzgeber auch bei\nder Übergangsregelung für die Verjährung ausging (vel.\nBVerfGE 11, 145).\n\nDas zeigt gerade die Vorschrift des Art. 309 Abs. 2\nEGStGB. Denn ihr einziger Sinn bestand darin, die sonst\neingetretene \"Abwertung\" einer vor dem Stichtag liegenden,\nnur nach altem Recht zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten richterlichen Handlung zu verhindern.\n\n-5.\n\nDem Gesetzgeber ging es, wie auch die weitere Regelung in Abs. 4 über das Verhältnis der durch Unterbrechung\nin Lauf gesetzten Verjährungsfristen zur neuen absoluten\nVerjährung nach 88 33 Abs, 3 Satz 2, 34 OWiG nF deutlich\nmacht, darum, Übergangsvorschriften zu schaffen, die nicht\nzu einer besonderen Begünstigung des Eintritts von Verjährungen führten. Diese Folge würde jedoch eintreten,\nwenn durch die Anwendung des § 32 Abs. 2 OWiG nicht umfassend die Lücke geschlossen würde, die durch die Begrenzung der zur Unterbrechung geeigneten Handlungen in\n§ 33 Abs. 1 OWiG nF für die Zeit nach dem Ergehen des\nersten Urteils geschaffen wurde.\n\nDie Regelungen in § 33 Abs. 1 OWiG nF und in § 32\nAbs. 2 OWiG ergänzen sich und bilden eine Einheit, für\nderen Auflösung in Übergangsfällen kein Grund zu sehen\nist. Dabei darf es nichts ausmachen, daß für die Übergangszeit an das Urteil des ersten Rechtszugs sowohl die\nUnterbrechungswirkung nach § 29 OWiG aF, § 309 Abs. 2\nEGStGB wie die Hemmungswirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG nF\ngeknüpft wird. Diese Wirkungen stehen sich nicht gegenseitig\nim Wege. Die Anwendung des § 32 Abs. 2 OWiG nF scheidet\naus, wo trotz der Unterbrechungswirkung des erstinstanzlichen Urteils und etwaiger weiterer Akte die Verjährung\nnoch vor dem 1. Januar 1975 eingetreten ist. Auf der anderen Seite können Unterbrechungshandlungen nach altem\nRecht durch das erstinstanzliche Urteil und etwa diesem\nnachfolgende richterliche Akte keine Rolle mehr spielen,\nwenn, wie in dem hier zu entscheidenden und dem vom Oberlandesgericht in Köln entschiedenen Fall, die Verjährungsfrist am Stichtag noch lief. Denn hier greift § 32 Abs. 2\nOWiG nF mit seiner hemmenden Wirkung ein.\n\n-6-\n\nDie Entscheidung entspricht\nbundesanwalts.\n\nSchumacher willms\n\nBaumgarten\n\ndem Antrag des General-\n\nMüller\n\nMeyer\n\nEy)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-20/2-str-601-75","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":11},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-20/2-str-601-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.927880+00:00"}}