{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-11-06_2_StR_92_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-07-10","aktenzeichen":"2 StR 92/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 92/74 BESCHLUSS\nAydAı ı7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans D EEE zus Fu\nbei ICE (Schweiz), geboren am ip 1905 in weg,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof\nSchumacher sowie der Richter am Bundesgerichtshof Prof.\nDr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller und Dr. Meyer auf die\nmündliche Verhandlung vom 6. November 1974 am 28. Novenmber 1974 beschlossen:\n\nDer Beschluß des Senats vom 17. Juli 1974\nwird aufrecht erhalten.\n\nGründe:\n\nI. Durch Urteil vom 19. April 1973 hat die Strafkammer\nProf. Dr. DEE von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen\nund festgestellt, daß dieser wegen der ihm durch die Untersuchungshaft entstandenen Schäden aus der Landeskasse zu entschädigen sei. Die gegen den Freispruch eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft hat der Senat auf die Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 durch das am 17. Juli 1974 verkündete Urteil verworfen.\n\nGegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht\nhat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt.\nÜber diese wurde im Termin vom 10. Juli 1974 ebenfalls verhandelt. Der Senat hat durch Beschluß vom 17. Juli 1974, auf\nden im übrigen Bezug genommen wird, die Entscheidung des landgerichts aufgehoben und ausgesprochen, daß die Staatskasse zu\neiner Entschädigung nicht verpflichtet sei; die Kosten der\nBeschwerde hat er dem Beschwerdegegner auferlegt. .\n\n- 3 -\n\nII. Prof. Dr. DD machte nach Verkündung dieses\nBeschlusses geltend, weder er noch sein Verteidiger wüßten\netwas von einer sofortigen Beschwerde, ihnen sei das rechtliche Gehör dazu versagt worden. Daraufhin wurde festgestellt,\ndaß die sofortige Beschwerde Dr. DEE oder seinem Verteidiger bisher nicht, wie in der Hauptverhandlung vom 10. Juli\n1974 angenommen wurde, zugestellt oder sonstwie mitgeteilt\nworden war. Auf Antrag des Verteidigers, Dr. DEE zenäß\n8§ 311 a StPO nachträglich anzuhören, ist beiden am 6. November 1974 in einer Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit gegeben worden, sich zu der sofortigen Beschwerde zu erklären. In\ndieser Verhandlung hat der Verteidiger u.a. ausgeführt, in\nder Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 sei er nur auf die\nRevision \"programmiert\" gewesen. Er hat versichert, er habe\ndamals nicht erfaßt, daß die Frage der Haftentschädigung\nförmlich und sachlich zur Erörterung gestanden habe.\n\nIII. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdegegner an\n10. Juli 1974 zwar formell das rechtliche Gehör gewährt\nworden. Tatsächlich hatte er jedoch nicht ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Dem Sinne des rechtlichen Gehörs\nwurde damals nicht Genüge getan. Nachdem er nunmehr ausreichend Gelegenheit zur Erklärung hatte, muß der Senat\nwiederum sachlich entscheiden.\n\nIY. Auch die erneute Prüfung führt zu keinem von der\nbisherigen Entscheidung abweichenden Ergebnis. Der Beschwerdegegner hat auch dann, wenn subjektive in seiner Individualität begründete Umstände im Sinne von BGHZ 10, 14, 17 zu berücksichtigen sind, die Untersuchungshaft grob fahrlässig\nverursacht.\n\n- 4 -\n\n1. Im Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 3. November 1964 wird der Beschwerdegegner der Anstiftung zum\nMeineid sowie zu einer falschen Versicherung an Eides\nStatt und des Betrugs beschuldigt. Zur Begründung des\nHaftbefehls wird im wesentlichen ausgeführt, es bestehe\nder dringende Verdacht, daß der im Wiedergutmachungsverfahren von den Erben Hp den Mandanten von Prof. Dr.\nDEE, behauptete Abtransport der wertvollen Gemäldesammlung des verstorbenen Barons Franz von Hp nach.\nDeutschland niemals stattgefunden habe, vielmehr die Sammlung aus einer Budapester Bank, bei der Franz von 0)\nsie deponiert gehabt habe, durch sowjetische Stellen entfernt worden sei. Der Beschwerdegegner habe den Mitbeschuldigten WED durch Drohungen und Versprechungen gezwungen,\neine die Behauptung der Erben stützende, in wesentlichen\nPunkten falsche eidesstattliche Erklärung vom 25. Juli 1961\nabzugeben, obwohl VD ihn gegenüber \"eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß er - WEB - von der Art und Größe\nder Gemäldesammlung und ihrem Abtransport nach Deutschland\nkeine Kenntnis habe\". Diese Erklärung habe der Beschwerdegegner entworfen und bei dem Gericht eingereicht. Am 31. Juli 1961\nhabe WEM die entsprechenden Angaben dann vor dem Gericht\nin Anwesenheit des Beschwerdegegners beschworen. Als Haftgrund werden Flucht- und Verdunkelungsgefahr angegeben;\nFluchtverdacht bestehe deshalb, weil der Beschwerdegegner\nAusländer sei und in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz habe. Die Verdunkelungsgefahr wird damit begründet,\ndaß der Beschwerdegegner \"sich unter dem 28. April 1964\nvon der o.a. Gräfin Be@9 eine von ihm vorbereitete Erklärung unterzeichnen ließ, inhalts deren die Gemäldesamn-Jung des Barons HP von den Deutschen abtransportiert\nworden ist, obwohl die Gräfin Be@B ihm - dem Beschuldigten\nDr. DEE - zuvor wiederholt erklärt hatte, daß die Gemäldesammlung des Barons EB nicht von den Deutschen, sondern\nvon den Russen abtransportiert worden sei\".\n\n-5-\n\n2, Was dem Beschwerdegegner im Haftbefehl hinsichtlich\nder Entstehung der eidesstattlichen Versicherung weEEEED\nvom 25. Juli 1961 und der Erklärung der Gräfin Bei an\n28. April 1964 vorgeworfen wird, ist im wesentlichen in\nder Hauptverhandlung objektiv bestätigt worden. Im nunmehr,\nsoweit es den Beschwerdegegner betrifft, rechtskräftigen\nUrteil vom 19. April 1973 wird, den Senat bindend, festgestellt, daß von den Deutschen nur wenige bedeutende Bilder\nder Sammlung abtransportiert wurden (uA Bl. 118, 122), die\nSammlung nach Umfang, Art und Wert bei weiten nicht so wertvoll, wie behauptet, war und daß die wertvollen Werke, insbesondere die Meisterwerke französischer Künstler - darunter\neinige Impressionisten - vorwiegend in Banktresoren eingelagert und von den Russen daraus entfernt worden waren (UA\nBl. 122, 125 ff).\n\n3, Am 25. Juli 1961 konnte EEE auf die Frage des\nBeschwerdegegners nach Details des Abtransports und danach,\nwelche Kunstgegenstände im einzelnen vorhanden gewesen seien,\n\"aus seiner Erinnerung jedoch keine konkreten Angaben machen,\nzumal er von Kunst nicht viel versteht\" (TA Bl. 37). Nachdem\nauf Grund von Skizzen über die Räume der Villen und zweier\nPhotoalben gemeinsam die Zahl der vorhanden gewesenen Kunstwerke ausgerechnet worden war, formulierte der Beschwerdegegner gemeinsam mit dem Referendar Dr. MD die eidesstattliche Versicherung (UA Bl. 41, 141).\n\nIn dieser erklärte vB ı.a., die Sammlung habe unter\neinem besonderen Gesichtspunkt gestanden, nach seiner Auffassung seien 68 bedeutende französische Impressionisten\ngewesen (UA Bl. 38), obwohl ihm der Begriff \"Impressionismus\"\nbis dahin unbekannt war, ihm auch nicht erläutert wurde (UA\nBl. 140) und er auch nicht sagen konnte, welcher Stilrichtung\n\n77\n\ndie Bilder angehörten (UA Bl. 139); in allen Räumen der\nVilla des Barons in der HD-\"@B-Utca hätten sich,\nabgesehen von dem Atelier des Barons \"nur französische\nMaler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts\" befunden\n(UA Bl. 39); die 20 Räume des Palais VegimeUtca seien\nreichlich mit sehr wertvollen Gemälden - alles Werke von\nberühmten französischen Malern - ausgestattet gewesen\n(UA Bl. 40). Dabei stammen die Ausdrücke \"französische\nImpressionisten\" und \"französische Maler des 19. und\nbeginnenden 20. Jahrhunderts\" vom Beschwerdegegner (UA\nBl. 137).\n\n4. Im Jahre 1963 verlangte die Gräfin Be einen\nTeil der Wiedergutmachungsgelder für sich, weil sie dem\nBaron Franz von HB 1344 zur Finanzierung seines Lebensunterhalts im Untergrund ein wertvolles Schmuckstück überlassen habe gegen das Versprechen, dafür später großzügig\nentschädigt zu werden. Nachdem Lucie von Hpihr 10 000 sfre\nüberwiesen hatte, die Gräfin Be jedoch weitere Zahlungen\nverlangte, bat Lucie von Hlliilfien Beschwerdesesner um Hilfe.\nEinige Zeit vorher war die Gräfin an den Beschwerdegegner\nmit der Bitte herangetreten, sie in ihrer eigenen Wiedergutmachungssachezu vertreten. Im Oktober 1963 gab dieser \"ihr\nauf ihr Drängen 150 000,-- 6S als Vorschuß auf die von ihr\nerwartete Entschädigung\" und einen Monat später einen weiteren Vorschuß von 30 000,-—- öS. Bei dieser Gelegenheit zerriß\ndie Gräfin eine Reihe von Briefen, die von Baron Franz von\nHE staunen sollten und in denen dieser bestätigt haben\nsollte, daß er die wertvollen Bilder bei einer Bank deponiert\ngehabt habe und die Russen diese aus der Bank herausgeholt\nhätten (UA Bl. 105, 106, 125).\n\n‘ - 7 -\n\nDa die Gräfin in der Folgezeit weitere Zahlungen\nverlangte, suchte Dr. DEM sie am 28. April 1964 erneut in Wien auf. Nach einer heftigen Auseinandersetzung\nübergab er ihr einen Scheck über 40.000,-- 65 und ließ sich\nvon ihr eine vorbereitete Erklärung unterschreiben, daß sie\ndie Familie HD nit falschen Behauptungen belästigt habe\nund wisse, daß die Bilder des Barons Franz von HB nicht\nvon den Russen, sondern von den Deutschen weggeschafft worden\nseien. Er hoffte, die Gräfin Beiii> damit endgültig ausgeschaltet zu haben (UA Bl. 105).\n\nV. Durch sein Verhalten in diesen beiden für den Erlaß\ndes Haftbefehls wesentlichen Punkten hat der Beschwerdegegner\nseine Untersuchungshaft grob fahrlässig herbeigeführt, so daß\nes nicht mehr darauf ankommt, ob er sich auch sonst grob fahrlässig verhalten hat.\n\nSoweit die eidesstattliche Erklärung WB in Betracht\nkommt, ist zwar davon auszugehen, daß der Beschwerdegegner von\nder sachlichen Richtigkeit der in dieser Erklärung gegebenen\nDarstellung in dem Sinne überzeugt war, daß er die dort angeführten Tatsachen für objektiv wahr hielt. Indessen durfte er\nvon WE nicht eine Bekundung solcher Tatsachen verlangen,\ndie zwar er für gegeben ansah, die aber WB, wie dieser\ndem Beschwerdegegner mitgeteilt hatte, nicht aus eigenen\nWissen bestätigen konnte. Er durfte W@9 also nicht die\nErklärung unterschieben, daß es sich bei den von deutscher\nSeite abtransportierten Gemälden um \"bedeutende französische\nImpressionisten\" und \"französische Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts\" gehandelt habe. Dabei ist zu beachten,\ndaß gerade diese französischen Gemälde den wertvollsten Teil\nder angeblich verschleppten Habe bilden sollten und daß von\n\nihrer ausdrücklichen Erwähnung in der eidesstattlichen\nVersicherung WEB die Höhe der Entschädigung entscheidend abhängen konnte. Obendrein machte der Beschwerdegegner mit diesem Vorgehen nicht nur sich selbst verdächtig, sondern brachte auch VE in die Gefahr, sich\nder Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung auszusetzen.\nEin solches Verhalten kann in keiner Weise entschuldigt\nund muß als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es läßt\nsich insbesonders auch nicht aus den besonderen Erlebnissen des Beschwerdegegners in seiner Eigenschaft als\nVerfolgter des nationalsozialistischen Regimes und daraus\nerklären und verständlich machen, daß er viele Geschädigte\nin Wiedergutmachungssachen vertreten hatte und deshalb Art\nund Umfang der Verfolgungsmaßnahmen näher kannte.\n\nNichts anderes gilt für die von ihm vorbereitete Erklärung der Gräfin Be. Hier hat er die Gräfin gleichfalls etwas erklären lassen, was diese nicht wußte und nach\nseiner Vorstellung aus eigenem Wissen nicht bestätigen konnte,\nsondern sogar für falsch hielt. Daß, wie er in der mündlichen\nVerhandlung vorgetragen hat, die Gräfin Be damals \"verrückt\" gewesen sein soll, ändert nichts an seinem Verschulden,\nläßt sein Verhalten vielmehr als besonders bedenklich erscheinen. Auch einem Geisteskranken darf man nicht die Bestätigung einer Tatsache zumuten, über die er aus eigenem\nWissen nichts bekunden kann oder die er sogar für falsch\nhält. Ein Anwalt, der sich eine solche Erklärung zu Beweiszwecken verschafft, begründet damit ohne weiteres gegen sich\nden Verdacht, unredliche Ziele zu verfolgen.\n\nWeilder durch dieses Verhalten begründete Verdacht bis\nzur Hauptverhandlung bestand, hat der Beschwerdegegner nicht\nnur den Haftbefehl, sondern auch die gesamte Dauer der Unter-\n\n- 9.\n\nsuchungshaft grob fahrlässig herbeigeführt. Demnach ist\ngemäß § 5 Abs. 2 Strit eine Haftentschädigung für den\nBeschwerdegegner ausgeschlossen. Deshalb war der Beschluß\nvom 17. Juli 1974 einschließlich der Kostenentscheidung\naufrechtzuerhalten.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-10/2-str-92-74-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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