{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-30_2_StR_79_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-30","aktenzeichen":"2 StR 79/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 sn BESCHLUSS |\n\n04 Y m in der Strafsache\n| gegen. = on |\n1. den Koch Klaus Wilhelm N August En »\nFR ‚ geboren am GERD 9:0 in ——\n\n2. den Gastwirt Klaus so: > ED, geboren am a 194 in ED.\n\n3. den Gastwirt Avraham M EEE - N\nm. geboren : am ED 95 in — u\n\n‘&. den. Industriekaufmann Rolf s c aus Yo y\n\nVEN, zeboren am WED 1945 in POT\n\n| wegen Diebstahls u.a,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n30. Oktober 1974 gemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-\n‚schlossen: |\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten FREE,\nSCHE unc DD ) gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom Eu\n12. Juli 1975 werden verworfen, Jedoch wird\n\ndas Urteil im Falle des Angeklagten Te\n\ndahin berichtigt, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n' nes Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten SM wird\n\na) der Urteilsspruch aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen, soweit er wegen\nversuchter Hehlerei (Fall II der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\n_ .b) der ihn betreffende Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -. soweit über\ndie Kosten nicht bereits entschieden -oan.\n\"eine andere. Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Reviaton wird verworfen. a\n\n= Soweit der Angeklagte Schär freigesprochen\nist, trägt. die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens. und die ausscheidbaren notwendi-\n‚gen a Auslagen des ‚Angeklagten. BE\n\n& run u u\n\n.- 4. ‚Die Nachprüfung des Urteils auf. die Revisionen 0\nder Angeklagten SCHE und MAGEN hat keinen Rechts-\n.. fehler ergeben. Dasselbe gilt von der Revision des Ange-\n\nklagten. TOD mit der Maßgabe, daß der Ausspruch über\n\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft zu berichtigen ist,\n' weil er sich länger als acht. Monate (erkannte Strafe) in\n\nUntersuchungshaft. befunden. hat. Hinsichtlich des überschie-\n\nBenden Teils der Untersuchungshaft wird die Strafkammer\n\nnoch über. die Frage ‘einer Entschädigung zu befinden haben u\n\nu 2. Der Angeklagte SB 1 st: vom Vorwurf der versuch-\n\n\\ ten Hehlerei. freizusprechen. Hehlerei kann erst begonnen\n\ni werden, ‚wenn die Sache \"mittels einer strafbaren Handlung\n\nerlangt\" ist. Die Diebe hatten jedoch weder Allein- noch\nauch nur Mitgewahrsan an der: beabsichtigten Beute erlangt.\nOb der Angeklagte sm sich etwa hierüber geirrt hat,\n\nkann mangels geeigneter Beweismittel nicht mehr geklärt\n\n- „werden, -\n\nen | \"Die Nachprilfung des Urteils auf die Revision des u\nan Angeklagten san: x keinen weiteren. ‚Rechtsfehler er-De ‚geben. en EEE 2\n\n. Miller . Baumgarten u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-79-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-79-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.626216+00:00"}}