{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-30_2_StR_509_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-30","aktenzeichen":"2 StR 509/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> str sosypra BESCHLUSS —\n30.10.% u on\n\nin’ der Strafsache\n\n\". gegen\n\nden Fernmeldehandwerker Norbert Peter R EEEEEER\naus DAB geboren am GEM 1945 in Tammummuimu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, -\n\nwegen Mordes\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\n.. Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwer-\n\ndeführers am 30. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nKuf die Revision des Angeklagten wird.\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\n'Landgericht in Kobleng vom 28. Sep-\n\ntember 1973 mit den Feststellungen\n‚aufgehoben und die Sache zu. neuer\n‚Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision\nhat mit.der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nZutreffend beanstandet der Beschwerdeführer die Mitwirkung des Schöffen Schwieger.\n\nI. Die Sache gegen den Beschwerdeführer gehörte als\n\nzweite Sache zur zweiten Tagungsperiode des Schwurgerichts\nim Jahre 1973. In der ersten Sache gegen FO wurde am\n\n10, September 1973 und einige Tage später verhandelt. Die\n\nVerhandlung gegen den Beschwerdeführer begann am’17. Sep-\n\ntember 1973.\n\n\"Für diese Tagung waren u.a. die Schöffen Krämer und\nMüller ausgelost, die später von’der Verpflichtung entbunden wurden und nicht mitwirkten. Als nächste in Betracht\nkommende Ersatzschöffen standen auf der Hilfsschöffenliste\nfolgende Personen: .\n\n-3-\n\n3.Lütke, Siegrid\n4. Blettne r, Hella,\nGEREHEEEEEREN\n\n__ D\n5, Sc ' nab Mi EEE\n6.Schwi eg er, Theo,\n\n7. Thurn, 4\n\nalter, |\n\nKrämer teilte durch ein’am 28. August 1973 beim Gericht eingegangenes Schreiben mit, daß er an der zweiten\nTagung nicht teilnehmen könne, da er sich \"in der angegebenen Zeit in Kur\" befinde. ‘Auf Rückfrage des Vorsitzenden’ reichte er am 3. September 1973 ein entsprechendes\nAttest ein. Darauf stellte der Vorsitzende am 4. September 1973 die Verhinderung dieses Schöffen fest.\n\nBereits am 29. August 1973 war ein Schreiben des\nSchöffen Müller mit der Nachricht eingegangen, er verbringe mit neun Kameraden der Feuerwehr seinen Jahresurlaub ab 12. Septeiber 1973 in den Bergen und könne den\n‘Urlaub nicht. verlegen. ‘Noch am Tage des Eingangs der Ver-\n\n. . hinderungsanzeige stellte der Vorsitzende des Schwurgerichts\n' die Verhinderung des Schöffen Müller fest.\n\nDie an Aritter Stelle der Hilfsschöffenliste stehende,\nals erste Hilfsschöffin heranzuziehende Sigrid Lütke teilte\n\nam 30. August 1973 fernmündlich mit, daß sie sich am 31. Augu\n\n1973 einer Operation unterziehen müsse und ein Attest vorlegen\nwerde, aus den sich ergebe, ob sie in der Lage sein werde,\n\nAm\n\nwährend der zweiten Schwurgerichtstagung ihr Amt als\nSchöffin auszuüben. Vom Arzt wurde am 4. September. 1973\nbestätigt, daß sie.am 8. September 1973 mit einwöchiger\n Schonfrist aus. dem Krankenhaus. entlassen ‚werde und ab\n17. September 1973 an Verhandlungen teilnehmen könne.\n\n‘Der Vorsitzende des Schwurgerichts veranlaßte daraufhin\n‚am 4. September 1973, daß für. die erste Verhandlung in der\nSache Rem, beginnend. am 10. September 1973, die: Hilfsschöffen Nr. 4 - Hella Blettner -— und Nr. 6 - Theo Schwieger -\nund für die. Verhandlung gegen den Beschwerdeführer am 17. September 1973. Sigrid Lütke- und Hella Blettner heranzuziehen\nseien. Gleichzeitig stellte er die Verhinderung des Hilfsschöffen Nr. 5 - Schnabel -, der. vor Schwieger hätte herangezogen werden müssen, fest. Aber auch Hella Blettner wirkte\nin der Verhandlung‘nicht mit, Ihr Ehemann hatte am 6. September 1975 fernmündlich mitgeteilt, daß seine Frau kurzfristig erkrankt und es ihr nicht möglich sei, am 10. September 1973 ihr Amt als Schöffin auszuüben. Daraufhin traf\n\nder Vorsitzende des. Schwurgerichts am 7. September 1973 folgende Verfügung: \"Bereitesten ‚Hilfsschöffen laden\", Das war\nder Hilfsschöffe Thurn, der aber nicht am Verfahren gegen\n\nden. ‚Beschwerdeführer. beteiligt war.\n\nI. Bei dieser Verfahrenslage hätte der Schöffe Schwieger die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer nicht wahrnehmen dürfen. Die in der. Verfügung des’ Vorsitzenden vom\n4 September 1973 dargelegte Ansicht, daß Sigrid Lütke und\nHella Blettner für die Verhandlung vom 17. September 1973\nheranzuziehen seien, war bis zu jenem Zeitpunkt im Ergebnis\nrichtig: Allerdings war Sigrid Lütke nicht, wie der Beschwerdeführer meint, an die Stelle des verhinderten Schöffen Müller,\n‚sondern an die des ausgefallenen Schöffen Krämer getreten. Denn\n\n_ 5 -\n\ndie Verhinderungsanzeige des letzteren war zuerst beim\nGericht eingegangen und auf diesen Zeitpunkt kommt es\n\"entscheidend dafür an, welcher Hilfsschöffe als Ersatz\neinzutreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1974.\n- 2 StR 355/74 m.w. Nachw.). An die Stelle des Schöffen\nMüller trat demnach Hella ‚Blettner.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 5. April 1973\n-' 2 StR 427/70.- nicht, wie der Verteidiger vorträgt,\nentschieden, daß maßgeblich der Tag sei, an dem ein entscheidungsreifes Befreiungsgesuch vorliege. Vielmehr ist\n\nfür diese’ Frage ohne Bedeutung, ob über das Befreiungsgesuch sofort entschieden werden kann oder noch Rückfragen\n‘oder sonstige Vorbereitungen für die Entscheidung erforderlich sind. In dem vom Verteidiger angegebenen Falle hatte\nder Vorsitzende das ursprüngliche Befreiungsgesuch des\nSchöffen endgültig abgelehnt und diesen erst auf ein neues,\nnäher begründetes Befreiungsgesuch, für verhindert erklärt\n(vel. 2 StR 427/70 UA Bl. 46 ff). Deshalb war der Eingang |\ndieses neuen Gesuchs für den’ Eintritt des ‚Ersatzschöffen\nder maßgebliche Zeitpunkt.\n\nDa. Sigrid Lütke an 17. Septenber 1973 nicht mehr ver-.\nhindert war, hat sie zu Recht im. Verfahren gegen den’ Beschwerdeführer mitgewirkt. Wegen ihrer Verhinderung in der vorhergehenden Sitzung gegen FEED wer Theo Schwieger nur in ‚jener\nSache, nicht auch zugleich für das Verfahren gegen. den.\nBeschwerdeführer (vgl. dazu BGHSt 18, 308, 313; 21, 308, 319)\nals Ersatzschöffe herangezogen worden. Durch diese Heranziehung\nwurde er \"verbraucht\", so daß er beim Ausfall der Schöffin\nHella Blettner nicht mehr an bereitester Stelle der Hilfsschöffenliste stand. Seine Mitwirkung entsprach daher nicht\ndem’ Gesetz.\n\n5 -\n\nDa mithin der Revisionsgrund des § 358 Nr. 1 StPO\nvorliegt, war das angefochtene Urteil aufzuheben.\n\nSchumacher 0 willms | Kirchhof\n\nMüller . . Baumgarten\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 509/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernmeldehandwerker Norbert Peter R EEE\n\naus DB geboren ar in 1943 in FO,\n\nzur Zeit in UInterusuchungshaft,\n\n.gper Aurden\n\na8}\n\nDer 2. Strafsenat üss Bundesgerichtshofs hat am\n4. Dezember 1974 beschlossen:\n\nDie Gründe des Beschlusses vom 30. Oktober 1974 werden dahin berichtigt, daß\ndas Zitat im vorletzten Absatz heißen\nmuß: \"{vgl. dazu BGHSt 21, 308, 313)\".\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten\n\nPs\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-509-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-509-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.605038+00:00"}}