{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-30_2_StR_450_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-30","aktenzeichen":"2 StR 450/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 450/74 URTEIL\n30,10 24 Ä\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gewerbetreibenden Ludwig .K De aus Me\nTEE, zeboren am GEB 1946 in ME zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willns\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n\n8. Mai 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte befand sich Ende Dezember 1973 in Geldverlegenheit. Er maskierte sich mit einer Strumpfhose seiner\n\n- 3 -\n\nFrau und.klingelte an der Tür zweier Mitbewohner des\nHochhauses, in dem auch er Mieter war. Als ihm geöffnet wurde, hielt er beiden Personen eine ungeladene\nSchreckschußpistole vor und verlangte Geld. Die Bedrohten glaubten sich ernstlich in Gefahr. Einer von\nihnen warf dem Angeklagten deshalb Geldscheine im Werte\nvon 250,-- DM zu. Der Angeklagte hob das Geld auf und\nflüchtete damit. Er verbrauchte es für sich und seine\nFamilie.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde\nUmstände versagt. Die - allerdings recht knappe - Begründung,. die in den eigentlichen Strafzumessungserwägungen\nihre Ergänzung findet, hält der rechtlichen Nachprüfung\n\"stand.\n\nDas Urteil geht zutreffend davon aus, daß zur Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, alle Umstände\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung\nder Tat und des Täters in Betracht kommen. (RGSt 48, 308,\n310; 59, 237, 238; BGHSt 2, 8, 9; 8, 136, 188 ff; BGE\nNIW 1966, 894). Die Strafkammer hält aufgrund ihres Gesamteindrucks den vom Gesetz vorgesehenen außerordentlichen Strafrahmen nicht für anwendbar. Darin liegt kein\nRechtsfehler. Die bisherige straffreie Führung des Angeklagten zwingt nicht bereits für sich allein zur Bejahung\nmildernder Umstände. Die dahin zielenden Ausführungen der\nRevision gehen zu weit. Allerdings sind fehlende Vorstrafen\nein Umstand, der bei der Abwägung, ob der ordentliche oder\n\nVi\n\n- 4A —-\n\nder mildere Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht\naußer Betracht bleiben darf (BGH NJW 1966, 894). Dies\nhat die Strafkammer Jedoch beachtet,\n\nZu Unrecht wendet die Revision sich gegen die\nAnnahme der Strafkamer, daß sich der Angeklagte nicht\nin einer echten wirtschaftlichen Notlage befunden hat.\nZwar besaß der seit längerem erheblich verschuldete Angeklagte am 28. Dezember 1973, dem Tattag,. für sich und\nseine dreiköpfige Familie nur .noch 6,-- bis 8,-- DM. Auch\nKonnte er seinen Auftraggeber nicht erreichen, weil dieser\nin Urlaub war, und damit keinen Vorschuß oder Bezahlung\nfür zu leistende oder erbrachte Arbeiten erhalten. Doch\nist im Urteil auch erwähnt, daß sich der Angeklagte von\nseinen Freunden oder seinen Eltern kein Geld borgen wollte,.da er sich vor diesen Personen genierte. Danach hatte\ner die Möglichkeit, kurzfristig einen Geldbetrag für den\nunmittelbaren Lebensbedarf zu erhalten, und war sich des--\nsen auch bewußt. Nur darum ging es zunächst, denn der Angeklagte erzielte, wie dem Urteilszusammenhang zu. entnehmen\nist, fortlaufend Einkünfte aus seiner Arbeit. Es galt also\nlediglich die Zeit bis zur Rückkehr seines Auftraggebers\nzu überbrücken. Daß die Strafkamnmer die Verschuldung des\nAngeklagten nicht zum Anlaß genommen hat, ihm mildernde\nUmstände zuzubilligen, ist unbedenklich.\n\nDie Strafzumessung in dem so vorgezeichneten Rahmen\nist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat ausdrücklich\nals mildernd gewertet, daß der Angeklagte in vollem Umfang\ngeständig und nicht vorbestraft war, sowie, daß die Tat aus\nseinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprungen\nist. Die bei der Prüfung, ob eine finanzielle Notlage vorlag,\n\nvon der Strafkammer angestellte Hilfserwägung, daß der\nAngeklagte seine Verschuldung selbst mit zu verantwor-\n\nten habe, ist zutreffend nicht als strafschärfend verwertet worden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972\n\n- 2 StR 541/72 -). Es. ist daher ohne Bedeutung, daß insoweit ausreichende Feststellungen im Urteil fehlen mögen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-450-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-450-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.589374+00:00"}}