{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-30_2_StR_443_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-30","aktenzeichen":"2 StR 443/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 443/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weißbinder Horst Ewald S ED zus CNN,\ndort geboren am EEE 943, zur Zeit in Untersuchungshaft, ..\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n25. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen II 12 und 14 der Urteilsgründe,\n\ndb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision\nführt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II 12 und\n14 der Urteilsgründe,\n\nIm Fall 12 ließ sich der Angeklagte ein Autokennzeichen anfertigen, befestigte es an einem gestohlenen\n: Personenkraftwagen und fuhr dann mit diesem im Straßen-\n\nverkehr. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich hierdurch der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken, da - anders\nals in den Fällen 9 und 15 der Urteilsgründe - nicht\nfestgestellt ist, daß der Angeklagte das Kennzeichen\nmit einem Zulassungsstempel versehen hat. Ein nicht gestempeltes Kennzeichen ist keine Urkunde im Sinne des\n\n§ 267 StGB (vgl. BGHSt 11, 165, 167; 18, 66, 70).\n\nNach den Feststellungen zu Fall 14 nahm der Angeklagte ein auf der Straße stehendes Kraftfahrzeug in Besitz, das zuvor an anderer Stelle dem Eigentüner gestohlen worden war und das er unverschlossen, ohne Kennzeichen und mit steckenden Originalschlüsseln vorgefunden\nhatte. Diese Feststellungen lassen keinerlei Rückschlüsse\nauf die Gewahrsamsverhältnisse an dem Fahrzeug zu und\nkönnen deshalb die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich des Diebstahls schuldig gemacht, nicht rechtfertigen. Hatte, was nach den bisherigen Feststellungen\nnicht ausgeschlossen werden kann, weder der Eigentümer\nnoch ein Dritter zur Zeit der Inbesitznahme durch den\nAngeklagten Gewahrsam an dem Wagen, so kommt allein Unterschlagung in Betracht.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 12\nund 14 führt zur Aufheburig auch des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe. Damit entfällt zugleich die Anordnung nach\n§ 42 n StGB; auch hierüber muß neu entschieden werden.\n\n2. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer\n\nmit zutreffender Begründung Fortsetzungszusammenhang\nzwischen den einzelnen Taten des Angeklagten verneint.\n\nSchumacher Wwillms . Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-443-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-443-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.572539+00:00"}}