{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-30_2_StR_402_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-30","aktenzeichen":"2 StR 402/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 402/74 . URTEIL\n30.10:74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dursun Can aus IB. zehoren\nan 2 in SB rxei, zur Zeit in UIntersuchimeshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung. vom 30. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof -\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in üer Verhandlung,\n\nBundesanwalt GEB: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär uw\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n8. März 1974 wird verworfen. Jedoch\n\nwird der Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte wegen Vergehens nach\nden § 8 1, 9, 11 Abs. INr. 6a und6 b,\nAbs. IV Nr. 5 und 6 a BetMG verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer seit November 1969 als türkischer Gastarbeiter\nin der Bundesrepublik lebende Angeklagte brachte auf Veranlassung des griechischen Gastwirts RB Mitte September\n1973 gemeinsam mit seinem Landsmann G@WPin äessen Personenkraftwagen mindestens acht Kilogramm Haschisch aus der Türkei\nüber Bulgarien, Jugoslawien und Österreich in die Bundesrepublik. Am 30. September 1973 wurde er von RW uni CHBin\nseinem möblierten Zimmer aufgesucht. RP brachte acht Kilogramm Haschisch mit, von dem er erklärte, es handle sich um\nden aus der Türkei mitgebrachten \"Stoff\". Auf Bitten des RB\nerklärte sich der Angeklagte bereit, das Haschisch einige Tage\nin seinem Zimmer aufzubewahren. Dort wurde es, unter schmutziger\nWäsche in einer Tasche versteckt, am 1. Oktober 1973 sichergestellt. |\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen die §§ 1, 3, 9, 11 Abs. INr. 1 und 4,\nAbs.IV Nr. 5 BetMG zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt;\ndas beschlagnahmte Haschisch wurde eingezogen. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten\n\"bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Daß\ndie Strafkammer den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt\nhat, obwohl zwischen den Einfuhr des Betäubungsmittels und\ndessen späterem Besitz richtigerweise Tatmehrheit (§ 74 StGB)\nhätte angenommen werden müssen, beschwert den Angeklagten nicht.\nZu ändern war der Schuldspruch nur hinsichtlich der auf den\nfestgestellten Sachverhalt anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:\n\n-4-\n\nZu streichen waren insoweit mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des § 9 BetMG die §§ 3 und 11 Abs. I Nr. 1 und 4\nBetMG, einzufügen war § 11 Abs. I Nr. 6 a und 6 b, Abs.IV\nNr. 6.a BetMG. Auf den Strefausspruch ist dies ohne Einfluß.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen auch im übrigen\nkeine Bedenken, Der Erörterung beäürfen nur folgende Punkte:\n\nDie Strafkammer konnte nicht feststellen; daß der Angeklagte bei der Fahrt von der Türkei in die Bundesrepublik\n\"wußte, um wieviel Haschisch es sich handelte\" (VA S. 4).\nGleichwohl wertet sie strafschärfend, daß der Angeklagte\n!nicht nur eine geringe, sondern eine sehr erhebliche Menge\nHaschisch, nämlich 8 Kilogramm, in die Bunderepublik Deutschland geschmuggelt hat\" (UA 5. 14). Tas ist kein den Strafausspruch gefährdender Widerspruch. Auch wenn der Angeklagte das\ngenaue Gewicht des transportierten Betäubungsmittels nicht\nkannte, folgt doch aus den Feststellungen der Strafkammer\ninsbesondere zu den. Vorverhandlungen zwischen REED unä den\nAngeklagten sowie den-mit der Reise verbundenen Umständen und\nKosten, daß es sich nur um eine. sehr erhebliche Menge handelı\nkonnte und daß der Angeklagte dies ‚auch erkannt hatte.\n\nEbensowenig bestehen Bedenken gegen die aus dem Gesicht\npunkt der Generalprävention angestellte Erwägung der Strafkat\n\"daß gegen den Angeklagten als Türken eine empfindliche Stra:\nzu verhängen ist, weil, wie allgemein bekannt ist, gegen Rau\ngiftschmuggler und Händler in der. Türkei drakonische Strafen\nverhängt werden\" und \"solche Personen wie der Angeklagte dur!\nVerhängung empfindlicher Strafen davon abgehalten werden mu\nihre illegale Tätigkeit mit Betäubungsmitteln in die Bundesr'\npublik zu verlagern, weil dies dort milder bestraft wird\"\n\nmer\n\nSseWw\n\n-5-\n\n(VA S.:. 15/16). Die Strafkammer legt damit nicht, was\n\nAnlaß zu Bedenken geben könnte, dem Angeklagten als\n\nstraferschwerend seine Staatsangehörigkeit zur Last.\n\nSie will vielmehr der Gefahr vorbeugen, daß Rauschgifthändler oder ihre Mittelsmänner (wie hier der Angeklagte)\nihre gefährlichen. Geschäfte aus dem Ausland in die Bundesrepublik verlagern,. weil sie hier ein günstigeres, aus\n\nihrer Sicht risikoärmeres Betätigungsfeld erwarten. Gegen\n\neinen solchen Strafschärfungsgrund ist nichts einzuwenden.\nSchumacher willms: . Kirchhof\n\nMüller . ‚Baumgarten\n\nvr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-30/2-str-402-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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