{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-29_2_StR_456_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-29","aktenzeichen":"2 StR 456/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 456/74 BESCHLUSS\naan?\n\n‚in der Strafsache\n\ngegen\n\ndie frühere Verkäuferin Annemarie Erna Margarethe D >\n\ngeborene Se: VERMEEED, geboren an EEE 1955\nin L@MlWOstpreußen, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n24. Juli 1973\n\na) im Fall D 6 der Urteilsgründe (BED)\ndahin geändert, daß die Verurteilung der\nAngeklagten Mund der Mitangeklagten\nFEED wegen versuchten Betruges wegfällt,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Angeklagte im Fall D 2 der Urteilsgründe (SW). wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist,\nferner soweit der Strafausspruch sie betrifft. u\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter den\n\n- Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls wegen Dieb-\n\nstahls in zehn Fällen verurteilt, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Betrug, in zwei Fällen mit versuchtem Betrug, in sieben dieser Fälle zugleich in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in fünf der Fälle\naußerdem in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren. Die Taten sind sämtlich gemeinschaftlich begangen.\nAußerdem ist die Angeklagte eines weiteren Betrugs schuldig gesprochen worden, Die Strafkammer hat nach Auflösung einer früher gegen die Angeklagte ausgesprochenen\nGesamtstrafe drei der damals ausgeworfenen Einzelstrafen\nvon je einem Jahr Freiheitsstrafe (Urteil des Amtsgerichts in Köln vom 22. August 1972 - 3 Ms 17/72 -) in\nihr Urteil einbezogen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verhängt. Eine in die aufgelöste Gesamtfreiheitsstrafe eingegangene Freiheitsstrafe von acht Monaten (Urteil des Amtsgerichts in Wuppertal vom 29. April\n1971 - 26 Ds 43/71 -) ist daneben bestehen geblieben.\n\nDie gegen das Urteil gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung. förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat zum’ Teil Erfolg.\n\na) Die Verfahrensrügen sind fast ausnahmslos ünzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet. .\n\n.b) Der Schuldspruch muß teilweise aufgehoben werden. ö | u\n\nIm Fall SW (D 2) mangelt es an Feststellungen:\nüber die Beteiligung der Angeklagten DW an Betrug.\n\nIm Falle DEE (D 6) übersieht die Strafkammer,\ndaß der Versuch des Diebes, von einem gestohlenen Sparkassenbuch Abhebungen zu tätigen, mitbestrafte Nachtat\nzum Diebstahl ist. Die Verurteilung der Angeklagten Dei»\nund der Angeklagten FEB (5 357 StPO) wegen versuchten Betruges muß deshalb wegfallen. Auf den Strafaus-\n‚spruch gegen die Mitangeklagte FEED = das keinen\nEinfluß,\n\nc) Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\nDie Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagte die\nTaten im Rückfall begangen habe und deshalb härter zu\nbestrafen sei, trifft für die Mehrzahl der Fälle nicht\nzu.\n\nDie Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen\n“ wie folgt vorbestraft:;\n\n1. Durch Urteil des Amtsgerichts in Bochum vom\n6. Juni 1968 (31 Cs 1085/68) wegen Diebstahls\nzu drei Monaten Gefängnis;\n\n2. durch Urteil des Amtsgerichts - erweiterten\n\n- . Schöffengerichts - in Wiesbaden vom 26. Mai. 1970\n(7 Ls 6/70) wegen fortgesetzten Diebstahls in\nacht Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls in\nsechs Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem\nBetrug in 16 Fällen, davon in acht Fällen versucht und in neun Fällen gemeinschaftlich handeind, in weiterer Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung in drei Fällen und mit fort-\n\ngesetzter Sachhehlerei in sechs Fällen, ferner wegen Unterschlagung in Tateinheit mit\nBetrug und mit Urkundenfälschung sowie wegen\nBeförderungserschleichung unter Einbeziehung u\nder Strafe zu 1 zu vier Monaten. Gesamtfrei-\n\n‘ heitsstrafe und acht Monaten Freiheitsstrafe,\n\n3.\n\naußerdem zu 210,-- DM Geldstrafe; die zunächst\ngewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist\nspäter widerrufen worden;\n\ndurch Urteil des Amtsgerichts in Wuppertal vom\n29. April 1971 (26 Ds 43/71), rechtskräftig\nseit dem 3, Februar 1972, wegen eines am\n\n5. März 1971 begangenen gemeinschaftlichen\nDiebstahls zu acht Monaten Freiheitsstrafe;\n\nin dieser Sache war die Angeklagte vom 5. März\nbis 14. Juni 1971 in. Untersuchungshaft;\n\ndurch Urteil des Amtsgerichts - Schöffenge-\n\n'richts - in Köln vom 22, August 1972 (3 Ms 17/72)\n\nwegen dreier am 23. Oktober 1970, 12. und\n29. Januar 1971 begangener fortgesetzter Fälle\ndes gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer\n\n- Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sie-\n\nben Monaten (die Einzelstrafen betrugen je\n\nein Jahr).\n\nAus den Vorstrafen zu 3. und 4 wurde nachträglich durch Beschluß eine neue Gesamtfreiheits-\n\n strafe von zwei Jahren gebildet,\n\nDie Strafkammer sieht mit den Vorstrafen zu 2\nund 3 die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StGB als\nerfüllt an. Dabei ist übersehen, daß die zweite Vor-\n\n_ verurteilung erst nach Begehen der Mehrzahl der im\nvorliegenden Verfahren zu bewertenden Taten rechtskräftig geworden ist. In den Fällen 1 bis 7 liegen die _\nTatzeiten zwischen Ende September und Mitte Dezember 1971;\nin den Fällen 8 und 9 sind die Diebstahlshandlungen im\nJanuar 1972, die Betrugshandlungen nach dem 3. Fe-\n\nbruar 1972 begangen; lediglich in den Fällen 10 und 13\nliegen die Tatzeiten nach diesem Datum. Rückfall kommt\nnur dann in Betracht, wenn der Täter vor. Begehung der abzuurteilenden Taten mindestens zweimal rechtskräftig\nverurteilt worden ist (BGH NUW 1973, 663 - Nr. 13 -;\nKoffka in LK, StGB 9. Aufl. § 17 Rdnr. 10; Dreher, StGB\n34. Aufl. § 17 Anm. 2 A a; vgl. auch BGHSt 24, 94, 96).\nDa nicht sicher auszuschließen ist, daß dieser Rechtsfehler sämtliche Einzelstrafen beeinflußt hat, ist der\nStrafausspruch insgesamt aufzuheben.\n\nBei der Einbeziehung von früheren Verurteilungen\nin die Gesamtstrafenbildung wird folgendes zu beachten\nsein:\n\nDem § 76 StGB liegt der Gedanke zugrunde, daß der\nRichter davon auszugehen hat, daß die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verhandlung mit\nabzuurteilen gewesen wären. Wenn - wie im vorliegenden\nFalle - die abzuurteilenden Taten zwischen einem ersten\n- (Vorstrafe zu 3 ) und einem zweiten Urteil (Vorstrafe\nzu 4 ), das nachträglich zutreffend eine Gesamtstrafe\n\ngebildet hat, begangen sind, führt dieser Grundsatz da-\n\nzu, daß die frühere Gesamtstrafe Bestand hat und aus den\n\nJetzt auszuwerfenden Einzelstrafen eine weitere Gesamt-\n\nstrafe zu bilden ist (RGSt 18, 333; BGH GA 1956, 50).\n\n. Allerdings darf die Angeklagte dabei nicht schlechter gestellt werden als in dem angefochtenen Urteil, § 358\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO. Dagegen steht die teilweise Voll-\n\nstreckung einer früheren Strafe einer Einbeziehung nach\n\n§ 76 StGB nicht entgegen. Schließlich sei auf BGHSt 24,\n\n268 hingewiesen,\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/2-str-456-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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