{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-17_2_StR_462_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-17","aktenzeichen":"2 StR 462/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 462/74 BESCHLUSS\n70,7%\n\nin der Strafsach.\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günther Horst 2 EEE zus Bai\nED, zeboren am EEE 1939 in CD zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bad\nKreuznach vom 9. Mai 1974 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 16,\n19 und 21 der Gründe verurteilt worden\nist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\n\nim übrigen wegen Diebstahls in 14 Fällen, davon in dreien\ngemeinschaftlich und in einem fortgesetzt handelnd, und\nwegen Hehlerei unter Einbeziehung einer früher verhängten\nFreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil\ngerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n- 3 —-\n\n1. In der Zeit von Januar bis Juli 1972 ließ sich\nder Angeklagte aufgrund eines im vorhinein gefaßten\nEntschlusses bei mindestens zwei Gelegenheiten durch\nseinen, wie ihm bekannt, strafunmündigen Stiefsohn in\neinem Geschäft Zigaretten stehlen (Fall 16 der Urteilsgründe).\n\n2. Im August 1972 schickte der Angeklagte seine,\nwie ihm gleichfalls bekannt, strafunmündige Stieftochter\nin ein Kaufhaus, damit sie dort für ihn Lebensmittel und\nZigaretten stahl. Das Kind entwendete Waren im Werte von\n30,51 DM, darunter eine Flasche Wein, Fleisch, Wurst und\nZigaretten (Fall 19 der Urteilsgründe).\n\n3, Im November 1972 beauftragte der Angeklagte seinen\nStiefsohn, ihm in einen Lebensmittelgeschäft etwas zum\nTrinken zu entwenden. Der Junge ergriff in dem Geschäft\neine Flasche Cognac und lief damit davon. Dabei stolperte\ner, so daß die Flasche zu Boden fiel und zerbrach (Fall 21\nder Urteilsgründe).\n\nDie Strafkammer sieht darin drei in mittelbarer Täterschaft begangene Diebstähle, ohne die Möglichkeit zu erörtern, daß lediglich jeweils Mundraub vorlag. Dagegen\nbestehen durchgreifende Bedenken. In allen drei Fällen\nnahmen die Kinder Nahrungs- und Genußmittel weg, die\nersichtlich zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt waren.\n\nEs spricht vieles dafür, daß die Beute bei den Taten entweder von geringer Menge oder von unbedeutendem Wert im\nSinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB war, auch wenn sich dies\nan Hand der Feststellungen nicht sicher entscheiden läßt.\nJedenfalls bestand Anlaß, auf diese Frage im Urteil einzugehen.\n\n-4-\n\nDamit kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nkeinen Bestand haben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-17/2-str-462-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-17/2-str-462-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.302153+00:00"}}