{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-17_2_StR_403_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-17","aktenzeichen":"2 StR 403/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Eu BUNDESGERICHTSHOF\n\nau StR Wo3 Th Br BESCHLUSS . .\nAre 0: ZZ nn\n\ngegen\n\nden Raupenfahrer. Horst Adolf u aus an, —\n\ngeboren zn BE 1927 in ud |\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a. |\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung- des Generalbundesanwalts. und des Beschwerdefüh-\n\nrers am 17. Oktober 1974 gemäß 8 349 Ads, 2 bis 4 seo \\\n\nbeschlössen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n13. Februar 1974 aufgehoben und das ‚Ver-\n\nfahren unter Belastung der Staatskasse.\n\nmit. den ausscheidbaren Kosten und Ausla-\n\ngen eingestellt, soweit der Angeklagte\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verur-\n. teilt worden ist.\n\nAufgehoben wird ferner der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\"auch über die Kosten des Rechtsmittels, :\n\nan eine. andere Strafkammer des Landgerichts\n\n . zurückverwiesen. oo\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. :\n\n. Soweit das Lenggericht: den | Angeklagten. wegen Be\n. pens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. hat, kann das Urteil\nkeinen. Bestand haben, weil diese Tat nicht. Gegenstand\n\nvon. Anklage und. Eröffnungsbeschluß: wär. Der b10ß Sußer- u =.\n\n\"liche. Zusammenhang der Benutzung, ‚des Kraftwagens mit\neinem der von Anklage und: ‚Eröffnungsbeschluß erfaßten\nVergehen nach. § 183. StGB reicht. nicht aus, die ‚Annähme\n\n. „eines einheitlichen Tatvorgangs. im Sinne des § 264 stpo\n\n. Zu rechtfertigen. Das Verfahren mus also in: ‚diesem Pre\n„eingestellt werdim. BE e SEE Bu\n\nDer Wegfall ı der für ı das Vergehen. nach § 21. Stva u .\n\"ansgeaprochendn Einzelstrafe führt. zur Aufhebung. der: we\n\nsamtstrafe, mit deren Neufestsetzung das Landgericht\n‚auch. über die Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu ent- en\n\n0 .echeiden haben wird, Zur Begründung | der Gesamtstrafe\nHi wird. auf. BOHSt 2u, „268. verwiesen, Ye | En\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen” Urteils aut rm\n\nen Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen.\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ‚ergeben. Der. Bonat.\n\nBat 2 StGB nur das” angewandte nildeste Gesetz in a:\n\nan aufzunehmen ist. Das.ergibt schon der. Ware .\n| dent don § 250. Aber;\n\n4 Sata 1 ‚StPO, Der: Beachtung atom\n\n_ Hinweises bei der neuen Entscheidung. steht die mit\n“der. teilweisen Verwerfung des - Rechtsmittels einge\n\nFr tretene Rechtskraft des Schukdapfuchs. nicht entgegen.\n\nBeungarten Meyer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-17/2-str-403-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-17/2-str-403-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.286743+00:00"}}