{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-16_2_StR_492_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-16","aktenzeichen":"2 StR 492/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 492/74 BESCHLUSS\nN16.10,7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektriker Gerhard C ED zus\nKreis DEE, geboren an EEE 1345 in\nDEREN, |\n\n2. den Maschinenschlosser Hartmut Helmut Gerhard BD\n\naus EEE geboren ar GEM 195° in Zum,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. Oktober 1974 beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten CD\nwird\n\nII.\n\n1.\n\ndas Verfahren gegen ihn im Falle der\nBegünstigung (II, 17 der Urteilsgründe)\nauf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestelit,\n\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 18. Februar 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin berichtigt,\ndaß in die Gesamtfreiheitsstrafe nicht die\nVerurteilung durch das Schöffengericht in\nDarmstadt vom 23. Mai 1973, sondern die\nEinzelstrafen aus jenem Urteil unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe, die\nwegfällt, einbezogen werden,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten DliBwird\ndas Urteil im Strafausspruch, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist (Fall II,\n\n18 der Urteilsgründe), und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?\n\nI. Im Falle der Begünstigung hat das Landgericht keine\nEinzelstrafe festgesetzt. Da die festzusetzende Strafe gegenüber den ausgesprochenen Strafen nicht ins Gewicht fallen könnte, hat der Senat das Verfahren insoweit vorläufig\neingestellt.\n\nDie Überprüfung des Urteils im übrigen hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten GW ergeben.\nDie teilweise Einstellung im Falle II 17 wirkt sich auf\nden Strafausspruch nicht aus. Jedoch war der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafenbildung zu berichtigen. In eine zu\nbildende Gesamtstrafe ist nicht eine frühere Verurteilung,\nsondern die frühere Strafe einzubeziehen. Handelt es sich\nbei dieser um eine Gesamtstrafe, ist die Gesamtstrafe aufzulösen und sind die in ihr enthaltenen Einzelstrafen in\ndie neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGHSt 12, 99).\nDiese Entscheidung ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO getroffen.\n\nII. Gegen die Verurteilung des Angeklagten Bi bestehen\nnur zum Strafausspruch im Falle der Hehlerei (II 18 der\nUrteilsgründe) durchgreifende rechtliche Bedenken, Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Strafkamner verwertet bei der Strafzumessung für die Hehlerei strafschärfend, daß der Beschwerdeführer das gehehlte Fahrzeug über\neinen längeren Zeitraum benutzt habe (UA Bl. 18). Das widerspricht der Feststellung (UA Bl. 10), daß er es nur einen\nTag benutzte. Da der Widerspruch aus dem sonstigen Inhalt\nder Urteilsgründe nicht aufzulösen ist, hat der Senat den\nStrafausspruch in diesem Falle aufgehoben (§ 349 Abs. 4\nStPO). Das hatte die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die sonstigen Einzelstrafen werden\ndavon nicht berührt. Die weitergehende Revision war zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/2-str-492-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/2-str-492-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.248991+00:00"}}