{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-16_2_StR_397_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-16","aktenzeichen":"2 StR 397/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_397/14 - URTEIL\n‚ v [9 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rolf r EEE aus TEEEEEEED zeboren\nam ED 925 in TEE Kreis TED, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n, Schumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel vom 9. April 1974 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er hat den 17 Jahre alten Jörg Hl durch\neinen Messerstich in den Herzbeutel und die rechte Herz-Kammer getötet, Die Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nSoweit sich die Angriffe des Beschwerdeführers gegen\ndie Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes und die\nVerneinung von Notwehr oder Putativnotwehr richten, greifen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Fest-Stellungen des Schwurgerichts an.\n\nZur Frage, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig nach § 51 Abs. 1 Step gewesen ist, hat das\nSchwurgericht zwei Sachverständige gehört und alsdann die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, die des 4bsatzes 1 dieser Bestimmung dagegen verneint. Dabei hat es\nzutreffend die entscheidende Bedeutung für die Beurteilung\ndieser Frage nicht dem nicht genau feststellbaren Blutalkoholgehalt des Angeklagten (UA Bl. 29), sondern seinem gesamten Verhalten zuerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober\n1960 - 1 StR 381/60 -). Schon deshalb brauchte das Schwurgericht nicht ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Biutalkoholgehalt konnte nicht sicher festgestellt werden, weil\nder Angeklagte noch nach der Tat, aber vor der Blutentnahne,\ndie erst 6 1/2 Stunden nach der Tat vorgenommen wurde, Alkohol zu sich genommen hat. Die Sachverständige Dr. Ditt ist\nunter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten der\n\n-4-\n\nAnsicht, daß der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise\neinen Blutalkoholgehalt von 2,7 bis 2,9 %o, wahrscheinlich aber nur von 2 bis 2,5 %o gehabt habe. Bei der unsicheren Grundlage für diese Berechnung geht das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten von einer Blutalkohol-Konzentration von bis zu 2,9 %0 aus. Es verkennt nicht,\ndaß bei einer solchen Konzentration die Steuerungsfähigkeit des Täters nicht selten weggefallen sein kann, kommt\njedoch hier auf Grund des Verhaltens des Angeklagten vor\nder und im Anschluß an die Tat zu dem Schluß, daß dieser\nnoch seiner Einsicht entsprechend handeln Konnte. Es ist\nAufgabe des Tatrichters, im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellen, ob der Täter noch die Steuerungsfähig\nkeit hat. Das gilt insbesondere in einem Grenzfall, wie e\nhier gegeben ist. Das Schwurgericht hat dargelegt, daß de\nAngeklagte sich der jeweiligen Situation entsprechend ver\nhielt, sich auf neue Umstände einstellte und zielbewußt\nhandelte. Dabei hat es nicht nur Umstände gewertet, die\nmöglicherweise nur Rückschlüsse auf das Einsichtsvermöger\nzulassen, sondern die jeweilige Reaktion des Angeklagten\nauf neu eingetretene Umstände hervorgehoben, die für die\nSteuerungsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung sein kann\n(UA Bl. 29/30). Die Ausführungen dazu sind im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu berücksichtiger\ndaß gegenüber ‚Tötungsverbrechen das Hemmungsvermögen höct\nselten infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlt (vgl. BGH\nGA 1955, 269, 271; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 -\n\n3 StR 666/53 -; vom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 -:; vom\n28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -; vom 21. März 1973 - 2 StI\n635/72 -). Daß Gewalttätigkeiten dem Angeklagten nicht\nwesensfremd sind und er sich auch sonst über bestehende\nHemmungen hinwegsetzt, ergeben sein Verhalten gegenüber\nder Zeugin StB, die er wiederholt geschlagen und getr:\n\n-5-\n\nauch mit dem Ausdruck: \"Ich bring Dich um\" bedroht hat\n(UA Bl. 7), sowie seine Vorstrafen. So hat er sich der\nvorsätzlichen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs,\nder Sachbeschädigung und mehrerer schwerer Diebstähle\nschuldig gemacht.\n\nDaß das Schwurgericht bei seiner Würdigung nicht\nauf das Verhalten des Angeklagten nach dem erneuten Verlassen seiner Wohnung gegen 24 Uhr eingeht, ist nicht zu\nbeanstanden, da der Angeklagte inzwischen weiteren Alkohol sowie Tabletten zu sich genommen hatte und sein späteres, für Zurechnungsunfähigkeit sprechendes Verhalten auf\ndiese Tatsache zurückgeführt werden kann. Ein Handeln aus\neinem Affektstau heraus hat das Schwurgericht rechtlich\neinwandfrei verneint (UA Bl. 31).\n\nAuch im übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/2-str-397-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/2-str-397-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.232409+00:00"}}