{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-16_2_StR_391_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-16","aktenzeichen":"2 StR 391/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 391/74 URTEIL\nAv.10 2%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Francesco Pe zus\nFE SCHE zeboren ar EEE 1950 in\n\nVRR Ttelien,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1974, en der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandiung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird dası\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hanau vom 7. November 1973 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n|\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 16. Oktober 1972 zwang der Angeklagte die damals 14jährige Angelika VW, die er heiraten wollte, die jedoch nach anfänglichem Entgegenkommen seine\nBewerbung abgelehnt hatte, unter Benutzung einer Stichwaffe, mit ihm ein Taxi zu besteigen. Wenige Tage später, am 20. Oktober 1972, lauerte er dem Mädchen vor dessen Wohnung mit einem geladenen Gewehr auf. Nachden ZU-\nnächst der Großvater des Mädchens erschienen und wieder\nwesgsegangen war, kam der nichtsahnende Nachbar I]\naus dem Nebenhaus auf den Angeklagten zu. Dieser gab nach\nkurzem Wortwechsel in Richtung des um eine Hausecke wegeilenden TB einen Schuß ab, der in ein Hintergebäude\neinschlug.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt\nsowie das vom Angeklagten benutzte Gewehr, ein Seitengewehr und Munition eingezogen. Mit seiner auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte den Schuß auf TEE mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben habe. Diese Annahme findet in den Urteilsgründen\nkeine hinreichende Stütze.\n\nSo ist auf S. 9 UA festgestellt, daß \"ein Schuß\nknallte, gerade als er (TEE um die Ecke herum war\";\nandererseits führt das Schwurgericht auf S. 17/18 UA aus,\ndaß es seine Überzeugung vom Zeitpunkt der Schußabgabe\nentscheidend auf die von ihm als glaubhaft angesehene Aussage Treschs gründet; dieser aber hat ausgesagt, der\nSchuß \"sei an ihm vorbeigegangen, gerade als er um die\nEcke_bog\". Das ist nicht miteinander vereinbar. Entweder war TED un die Ecke biegend noch im Begriff, sich\nvor dem ihn mit dem Gewehr bedrohenden Angeklagten in\nSicherheit zu bringen, oder er hatte dieses Ziel bereits\nerreicht (war \"um die Ecke herum\"), als der Schuß fiel.\nDer erkennende Senat muß bei der Prüfung des Urteils zu\nGunsten des Angeklagten von der letzten Möglichkeit ausgehen, die im übrigen mit der weiteren Feststellung über-\n\neinstimmt, daß \"TEE es gerade noch schaffte, um die\nHausecke zu gelangen, als der Schuß einschlug\" (UA S, 17).\nKonnte sich aber TB vor dem stets schußbereiten Angeklagten hinter die Hausecke retten, so liegt im Gegensatz zu der vom Schwurgericht vertretenen Ansicht (UA\n\nS. 17, letzter Satz) doch ein gewichtiger Anhaltspunkt\ndafür vor, daß der Angeklagte bewußt gewartet hat, bis\n\ner TED, gegen den er von vornherein keinerlei Angriffsabsichten gehabt hatte, mit Sicherheit nicht mehr verletzen oder gar tödlich treffen konnte. Dann aber scheidet\nnicht nur direkter, sondern auch bedingter Vorsatz aus.\n\nDer aus den Urteilsgründen nicht zu lösende Widerspruch zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und, da das Schwurgericht insoweit Tateinheit angenommen hat, wegen unerlaubten Führens einer\nSchußwaffe. Dies hat die Aufhebung auch der Gesamtstrafe\nund damit zugleich der Einziehungsanordnung zur Folge.\nHierüber ist neu zu entscheiden.\n\nDa die Sachbeschwerde zum Erfolg führt, bedürfen\ndie Verfahrensrügen keiner Erörterung.\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/2-str-391-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/2-str-391-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.215980+00:00"}}