{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-16_2_StR_380_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-16","aktenzeichen":"2 StR 380/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 380/74 URTEIL\n16.10\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den technischen Betriebsleiter Alfred Erich E EEE\n\naus DEE, geboren am EEE 1930 in vu,\n\nOstpreußen,\n\n2. den Kaufmann Alfred Gustav PB zus VB.\ngeboren am EEE 1925 ir rem,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ee)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Mipaus up\n\nals Verteidiger des Angeklagten GEEEEEEEB\n\nJustizangestellte 0]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom\n15. Januar 1974 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe;zs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EEE wegen\nfortgesetzten gewerbsmäßig begangenen Diebstahls zu einem\nJahr und sechs Monaten, den Angeklagten Pi wegen\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr und\ndrei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte\nEEE var technischer Leiter eines Betriebes in Gg-EEE bei HEEW, ser Berufskleidung aus Blauköper\nherstellt, Er entwendete von Juli 1969 bis November 1972\naufgrund eines vorgefaßten Entschlusses in mindestens 72\nEinzelfällen etwas weniger als 6.000 dort gefertigte\nKleidungsstücke aus den ihm zugänglichen Betriebsräumen.\nEr verkaufte sie mit Ausnahme eines geringfügigen Postens,\nder an andere Abnehmer ging, jeweils dem Angeklagten P@-\nWEB. Der Angeklagte PM war sich spätestens seit\nApril 1970 darüber im klaren, daß der Angeklagte TED\ndie Sachen seinem Arbeitgeber stahl. Er entschloß sich\njedoch, die Arbeitskleidung weiter abzunehmen; er kaufte\ndann in mindestens 63 Einzelakten rund 5.600 Stücke. Beide Angeklagte wollten sich auf diese Weise eine möglichst\nlange dauernde Einnahmequelle verschaffen.\n\nDie Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nIl. Verfahrensrügen.\n\n1. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des\nAngeklagten PB unter anderem folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:\n\n\"Zum Beweis dafür, daß die von dem\nAngeklagten P weiterverkaufte\nBlauköperwaren zu 80 % II. und III,\n\nWahl war und allenfalls zu 9,-- DM\nhätte eingekauft werden können die unter\nziff. 1 a bis c benannten Zeugen\" (drei\nKunden des Angeklagten Pei) .\n\nDer Verteidiger des Angeklagten EB schloß sich\ndiesem Antrag an. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Sie hat die unter Beweis gestellten Tatsachen\n\nals für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen, weil,\nauch wenn sie zutreffen sollten, die Einlassung des Angeklagten ED dadurch nicht berührt würde, er habe\ndem Angeklagten PWnöchstens zu 10 % Ausschußware,\nim übrigen aber fehlerfreie neue Kleidungsstücke geliefert. Beide Angeklagte sehen in der Ablehnung des Antrags\neinen Verfahrensverstoß. Der Antrag habe sich ersichtlich\nauf die vom Angeklagten BD] gestohlene Ware bezogen,\njedenfalls sei dies sein der Strafkammer erkennbarer Sinn\ngewesen; die Strafkammer hätte bei Zweifeln auf eine\nKlarstellung des Antrags hinwirken müssen. Die Revisionen\nbehaupten, der Angeklagte PO Habe ausschließlich\nvom Angeklagten EEE Biauköperware bezogen; so habe\nsich der Angeklagte PEEW in der Hauptverhandlung eingelassen. Beide Angeklagte beanstanden darüber hinaus, daß\ndie Strafkammer bezüglich der Behauptung, Blauköperware\nder in Frage stehenden Art in zweiter und dritter Wahl\nhabe zu 9,-- DM das Stück eingekauft werden können, über\nden Beweisamtrag nicht entschieden habe. Die Rüge dringt\nnicht durch.\n\nDer Beweisamtrag ist so zu verstehen, wie ihn auch\ndie Strafkammer aufgefaßt hat, daß er sich nämlich auf die\n\n- im Hinblick auf fehlerhafte und fehlerfreie Stücke möglicherweise ganz anders zusammengesetzte - vom Angeklagten PO veräußerte Ware, nicht aber auf die vom Angeklagten EEE gelieferte Bekleidung bezieht. Der Antrag enthält keinen Anhalt, daß die weiterverkaufte Blauköperware ausschließlich von FW stannte und sich\ndaher mit der von diesem gestohlenen Warenmenge deckte,\nFür die Auffassung der Strafkammer spricht der eindeutige\nWortlaut des Antrags und der Inhalt der übrigen im gleichen Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisamträge. So wurde\nim Antrag 1 unter Beweis gestellt, daß für sämtliche Lieferungen an die drei hier bedeutsamen Kunden des Angeklagten PB Auszangsrechnungen erstellt wurden. Auch dabei spielte also nur das Verhältnis Po zu seinen\nAbnehnmern eine Rolle. Daß Arbeitskleidung nicht nur von\nAngeklagten EM kan, ist Grundlage der Hilfsbeweisamträge 2 und h. Dort wurde gerade behauptet, daß der Angeklagte POEEEEED von anderen Firmen Restposten bezogen\nund allein im Jahre 1972 etwa 17.000 Stück Arbeitskleidung\nverkauft hat, während ihm der Angeklagte EB von Sonmer 1969 bis November 1972 insgesamt nicht mehr als\n\n6.000 Stück verschafft hat. Eine Auslegung der Beweisbehauptung (entgegen dem Wortlaut) dahin, daß der Angeklagte\nEEE zu 30 % Blauköperware zweiter und dritter Wahl\ngeliefert habe, konnte sich schon deshalb nicht aufdrängen, weil die benannten Zeugen (Kunden des Angeklagten\nPO mangels eigener Wahrnehmung ersichtlich nicht\ngeeignet waren, über die Geschäftsverhältnisse zwischen\nden beiden Angeklagten wesentliche Aussagen zu machen. Ob\ndie geringerwertige Ware für 9,-- DM oder mehr zu haben\nwar, hatte keine wesentliche Bedeutung, da der Angeklagte\nPO für alle Waren überhaupt nur 6,-- DM pro Stück\nzahlte.\n\nDer Inhalt des Beweisamtrags steht hiernach auch\nnicht in Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten\n\nEEE, er habe dem Angeklagten PB zu 90 %\nfehlerfreie Bekleidung geliefert.\n\nDanach kann die von dem Angeklagten PO für\ndieselben Tatsachenbehauptungen erhobene Aufklärungsrü-\n. ge gleichfalls keinen Erfolg haben.\n\n2. Der Verteidiger des Angeklagten Pi nat\nin der Hauptverhandlung hilfsweise die Vernehmung zweier\n\nZeugen zum Beweise dafür beantragt, daß der Angeklagte\nPo von anderen Firmen Restposten bezogen habe \"und\nhierfür teilweise keine Rechnungen, sondern nur Zahlungsbelege erstellt wurden\", Die Strafkammer hat den Antrag\nabgelehnt, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung keine Bedeutung habe. Die Revision des Angeklagten\nPO sreift dies vergeblich an. Das Urteil sieht\nein Indiz für die Kenntnis des Angeklagten PB von\nder strafbaren Herkunft der Arbeitskleidung nicht darin,\ndaß keine Rechnungen vorhanden waren, sondern darin, daß\n- im Gegensatz zu den .Käufen bei anderen Lieferanten -\nausnahmslos überhaupt- keine schriftlichen Belege, seien\nes Rechnungen, Lieferscheine oder Quittungen, über die\nzwischen den Angeklagten geschlossenen Geschäfte erteilt\nwurden. Die in gleiche Richtung zielende Aufklärungsrüge\nbleibt daher ebenfalls erfolglos.\n\n3. Die Strafkammer hat den Angeklagten EB vor\nSchluß der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, daß er \"wegen schweren Diebstahls gem. § 243 Ziffer 3 StGB verurteilt werden kann.\" Die Bestimmung war in Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erwähnt, Der Angeklagte EEE\n\nrügt vergeblich den Hinweis als unzureichend. Auf\nBGHSt 13, 320, 324 wird verwiesen. Seine Behauptung,\n\nes sei ihm und seinem Verteidiger danach keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wird durch das\nProtokoll widerlegt.\n\n4. Der Angeklagte PD beanstandet auch die\nVerletzung der §§ 265 Abs. 2, 337 StPO, Die - übrigens\nunbegründete - Rüge ist unzulässig, da sie nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht,\n\nII. Sachrügen,\n\nDie Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedürfen nur\nfolgende Punkte:\n\n1. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte El des fortgesetzten\ngewerbsmäßigen Diebstahls schuldig ist. Hierzu ist noch\nauf folgendes hinzuweisen: \\\n\nWie der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen\nRechtsprechung durch das zur Veröffentlichung bestimmte\nUrteil vom 9. Oktober 1974 - 2 StR 485/73 - entschieden\nhat, ist Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeschlossen, wenn der\nTäter nur eine einzige fortgesetzte Handlung vorhat.\n\nDie Anwendung von § 243 Nr. 3 StGB scheitert auch\nnicht daran, daß diese Zumessungsregel (BGHSt 23, 254,\n257) erst am 1. April 1970 in Kraft getreten ist (Art. 1\nNr. 66, Art. 105 Nr. 2 1. StrRG vom 25. Juni 1969\n- BGBl. I S, 645 -), während die ersten Einzelakte der\n\nzutreffend bejahten fortgesetzten Handlung vor diesem\nZeitpunkt begangen sind. § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB greift\nnicht ein. Vielmehr ist die Tat des Angeklagten EiEEED\nim ganzen nach derjenigen gesetzlichen Bestimmung zu\nbeurteilen, die zur Zeit der Begehung der letzten Einzelhandlung in Geltung war (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1967, 12).\n\n2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nPO zesen das Urteil gehen schon deshalb fehl,\nweil die Strafkammer den Hehlereivorsatz nicht über\ndie Beweisregel des § 259 Abs. 1 StGB festgestellt hat\n(vgl. zur Bedeutung der Beweisregel RGSt 55, 204,\n\n206 ff; BGHSt 2, 146; BGH NUW 1955, 350). Vielmehr kommt\ndie Strafkammer auf Grund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung unmittelbar zu der Überzeugung, daß der\nAngeklagte POEEEEED spätestens seit April 1970 die Herkunft der gelieferten Kleidung aus Diebstählen gekannt\nhat.\n\nDie Schadensberechnung ist nicht zu beanstanden.\n\nN\nDie im Urteil nicht näher mitgeteilten und deshalb auch im Hinblick auf ihre Verwertbarkeit nicht\n\nüberprüfbaren Vorstrafen des Angeklagten FED sin.\nauf die Strafzumessung ohne Einfluß geblieben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/2-str-380-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-16/2-str-380-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.195203+00:00"}}