{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-11_2_StR_485_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-11","aktenzeichen":"2 StR 485/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 485/74 BESCHLUSS\n110.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Baumaschinisten Josef HB aus TEE 1,\ngeboren am ED 1933 in cu css,\n\n2. den Maurer Helmut S ED aus RE ,\ngeboren am EB 1945 ir up,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nDer 2.\n\nStrafsenat des Bundesserichtshofs hat am\n\n11. Oktober 1974 beschlossen:\n\nI. Den Angeklagten Ha und SED wird\n\nIl.\n\nauf ihre Gesuche vom 8. Juli bzw.\n\n14. Juni 1974 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 31. Oktober 1973\ngewährt,\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung tragen\ndie Angeklagten.\n\nDer Beschluß des Landgerichts in Kassel\nvom 24. Juni 1974, durch den die Revision\ndes Angeklagten Hg gegen das Urteil\nals unzulässig verworfen wurde, ist damit\ngegenstandslos.\n\nAuf die Revision des Angeklagten He\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit\n\ner verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Se wira\n\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- 3-—-\n\nvuründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Hw wegen\nUnzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in\nvier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Blutschande\nzwischen Verschwägerten (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB),\nunter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Sg\nwegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten HA hat Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nBlutschande nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB aF kann schon\ndeswegen nicht bestehen bleiben, weil Heidi Sc.\nmit welcher der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ausgeübt haben soll, eine Schwester seiner Ehefrau, also\nnur eine Verschwägerte in der Seitenlinie war und der\nBeischlaf mit einer solchen Verschwägerten schon nach\nder alten Fassung des § 173 StGB nicht mit Strafe bedroht war.\n\nAber auch im übrigen bestehen durchgreifende Bedenken\ngegen den Schuldspruch. In den Urteilsfeststellungen wird\ndargelegt, daß der Angeklagte in allen vier Fällen sein\nGlied in die Scheide des Kindes eingeführt habe. Obwohl\nnach Bl. 12 UA der Angeklagte bestritten hat, mit seinem Glied\nin die Scheide eingedrungen zu sein, er vielmehr sein Glied\nlediglich zwischen die Oberschenkel des Mädchens gelegt und\ndann Beischlafsbewegungen ausgeführt haben will, setzt die\n\n-4-\n\nStrafkammer sich mit. dieser REinlassung nicht aus-\n\neinuinder. Im Urteil wird auch nieht anzegeben, worauf\n\ndie Feststellung des vollzogenen Geschlechtsverkehrs\nberuht. Es mag sein, daß Heidi Sciiliilpentsprechend\nausgesagt und die Strafkammer deren Aussage ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Damit steht jedoch nicht\nin Einklang, daß an anderer Stelle des Urteils ausgeführt\nwird, Heidis Aussage bezüglich der Vorfälle mit dem Beschwerdeführer sei von diesem in vollem Umfang bestätigt\nworden (UA Bl. 23), wohingegen etwas später dargelegt wird,\nder Beschwerdeführer sei in nahezu vollem Umfang geständig.\nWegen dieser Unklarheiten geht aus dem Urteil nicht einwandfrei hervor, wie groß die Schuld des Angeklagten ist.\nEin vollendeter Geschlechtsverkehr mit einem neunjährigen\nKinde wiegt erheblich schwerer als nur die Vornahme beischlafsähnlicher Bewegungen. Deshalb war die gesamte Verurteilung des Beschwerdeführers durch Beschluß nach § 349\nAbs. 4 StPO aufzuheben.\n\nII. Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten\nSEE ergibt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Seine\n\n-5-\n\nRevision war daher als unberründet zu verwerfen (§ 349\nAbs. ? 5tPO).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-11/2-str-485-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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