{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-11_2_StR_233_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-11","aktenzeichen":"2 StR 233/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 233/74 BESCHLUSS\n\n10,7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Hans Karı 5 EEE aus\nIE Hessen, geboren am EB 1932 in OD, zur\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 19. Dezember 1973 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDe TH\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin einem schweren Fall (§§ 242, 243 Nr. 2, 47 StGB) zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nSeine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nEin Verfahrenshindernis besteht nicht, Die ursprünglichen Auslieferungs- und Durchlieferungsbewilligungen sind\nrechtlich einwandfrei vor dem Eröffnungsbeschluß vom 8, Dezember 1973 auf den hier abgeurteilten Fall ausgedehnt worden.\n\nDie Verfahrensrügen sind zum großem Teil unzulässig,\nda sie nicht die Tatsachen im einzelnen angeben, aus denen\nsich der Verfahrensfehler ergeben soll (§ 344 Abs. 2 StPO).\nIm übrigen sind sie offensichtlich unbegründet. Insbesondere\nbesteht für eine - zeitweilige - Verhandlungsunfähigkeit\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung kein Anhaltspunkt,\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat er eine solche\nselbst nicht geltend gemacht, vielmehr viele Anträge gestellt und sich ausführlich geäußert.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt\nim Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers, Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Straferschwerend wertet\ndie Strafkammer u.a., daß der Angeklagte mehrfach vorbestraft sei und daß er bei der Tat davon ausgegangen sei,\n\"er werde eine Platinsendung berauben und sich somit vornahm, eine besonders wertvolle Beute zu erhalten\". Dieser\nAusgangspunkt des Angeklagten ist jedoch im Urteil nirgends\nfestgestellt. Vielmehr berücksichtigt die Strafkammer bei\ndieser Erwägung die \"unwiderlegte\" Angabe des Angeklagten\n(Bl. 4 UA) zu seinen Ungunsten. Das ist unzulässig. Nur sicher festgestellte Tatsachen dürfen zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden, nicht jedoch dessen unwiderlegte\nBehauptung.\n\nWas die Vorstrafen betrifft, wird im Urteil nur mitgeteilt, daß der Angeklagte wegen verschiedener Taten mehrfach, u.a. zweimal wegen Diebstahls vorbestraft sei, ohne\ndaß die Zeiten der Taten und der Urteile sowie die verhängten Strafen angegeben werden (UA Bl. 4), und daß die einschlägigen Vorstrafen längere Zeit zurückliegen (UA Bl. 8).\n\nDer Senat hat daher nicht die Möglichkeit, nachzuprüfen,\nob diese Verurteilungen noch verwertbar sind oder nach\n\nden Vorschriften der §§ 60, 61 oder 43, Au, 45, 49 BZRG\nnicht mehr berücksichtigt werden dürfen.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-11/2-str-233-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-11/2-str-233-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.023269+00:00"}}