{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-09_2_StR_485_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-09","aktenzeichen":"2 StR 485/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vorbem. z. StGB 1969 § 73 - Fortsetzungszusammenhang;\nAbgOo § 397; StGB 1969 § 260\n\na) Ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nnicht zu II\nBGHSt: Ja\n\nVorbem. z. StGB 1969 § 73 - Fortsetzungszusammenhang;\nAbgOo § 397; StGB 1969 § 260\n\na) Ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes zur fortgesetzten Handlung kommt\nauch dann in Betracht, wenn die Tat von vornherein\nbis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat,\nin kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer\ndieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu verletzen (im Anschluß an BGHSt 12, 148).\n\nb) Gewerbsmäßigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter\n\nohne Wiederholungsabsicht (nur) eine fortgesetzte\nHandlung begangen hat.\n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - 2 StR 485/73 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 485/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Speditionskaufmann Lothar Dieter F ED\n\naus NO. setoren cn GE 1937\nin EEE\n\n2. den Gepäckträger Otto K EB aus FE, geboren\nam GE 192: ir MEN Kreis FO,\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. gg au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Fe,\n\nRechtsanwalt GEB :.: u\n\nals Verteidiger des Angeklagten KB,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n8, Dezember 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nIm Frühjahr 1970 faßten die in finanzielle Bedrängnis geratenen, inzwischen rechtskräftig verurteilten Kaufleute Kp und PEEEED gemeinsam mit dem Angeklagten\nFD, damals Niederlassungsleiter der Luftfrachtabteilung der Firma \"Alp EB Company m.b.H.\" auf dem\nFlughafen Frankfurt/Main, den Entschluß, Gold in die Bundesrepublik einzuführen, ohne die hierbei anfallende Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, und dann das Gold in der\nBundesrepublik unter Berechnung dieser Steuer wieder zu\nverkaufen. Die von den Käufern gezahlte Steuer sollte nicht\nan die zuständigen Behörden abgeführt werden, sondern den\nBeteiligten als \"Gewinn\" verbleiben. Von ihm sollten nach\nAbzug der Unkosten Kre. Pe un: FB je ein Drittel erhalten. Im einzelnen wurde Kr die Aufgabe übertragen, in der Schweiz größere Mengen Goldes zu kaufen und\nals Passagier von Linienflugzeugen unter Umgehung des Zolls\nin die Bundesrepublik zu bringen; PEEEB übernann es, das\nGold jeweils unter Berechnung der Umsatzsteuer an Banken\nzu verkaufen; FB sollte gefälschte Belege des Inhalts\nbesorgen, daß das Gold zollamtlich zum freien Verkauf abgefertigt war, daß die bei der Einfuhr angefallene Umsatzsteuer entrichtet war und daß PEEEEW das Gold ordnungsgemäß erworben hatte, Die Belege sollten den Käufern und,\nfalls notwendig, bei Steuerforderungen dem Finanzamt vorgelegt werden.\n\nIn Ausführung des Planes brachten in der Zeit von\nAnfang April 1970 bis Anfang März 1971 Kr oder von\nihm Beauftragte in mindestens 200 Fällen insgesamt 5 464 kg\nordnungsgemäß gekauftes und zur Ausfuhr angemeldetes Barren-\n\nro.\n\ngold mit einem Gesamtwert von damals 23,9 Millionen DM\n\nin Linienflugzeugen aus der Schweiz in die Bundesrepublik,\nohne die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von mindestens 2,5 Millionen DM zu entrichten. Die ersten Goldkäufe, für die noch\nkein Geld vorhanden war, bezahlte Kr mit Schecks, die\nauf seine Bank gezogen waren und auf deren Rückseite der\nAngeklagte FEB, ohne hierzu von seiner Geschäftsleitung\nermächtigt gewesen zu sein, den Stempel der AED FEB\nCompany angebracht hatte. Bis diese Schecks zur Einlösung\nvorgelegt wurden, hatte Kr aus dem von Pos bein\nplanmäßigen Verkauf des Goldes erzielten Erlös für ein entsprechendes Guthaben auf seinem Konto gesorgt. Das Gold wurde stets bei derselben Schweizer Bank gekauft und von PAREERED\nzum Teil an zwei deutsche Banken, zum Teil an die Zweignie-\n\nderlassung der Din TED verkauft.\n\nAuf dem Flughafen Frankfurt/Main wurden von den Tätern\nmit Erfolg Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um die Entdeckung\ndes Goldes zu verhindern und sein ungehindertes Wegbringen\naus dem Flughafen zu gewährleisten, Dabei wurde der Angeklagte KM eingeschaltet, der zur Tatzeit schon zehn Jahre\nselbständiger Gepäckträger auf dem Flughafen war und als\nsolcher Gelegenheit hatte, das Flughafengelände durch einen\nbesonderen Ausgang zu verlassen. K@Bschleuste auf diese\nWeise in Kenntnis aller Umstände Gold in mindestens 140 Fällen durch die Zollkontrolle,\n\nBeim Verkauf des Goldes in Deutschland wurden Zollantrags- und Anmeldeformulare verwendet, die der Angeklagte\nFB nit unrichtigen Angaben und erdichteten Unterschriften versehen hatte. FB drückte außerdem einen Dienststenm-\n\npel bei; das Siegel war ihm auf Grund wahrheitswidriger\nAngaben von einem ihm bekannten Zollbeamten vorübergehend\nausgehändigt worden,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Fi wegen\nfortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels\nin Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\neiner Geldstrafe von 25 000.- DM, den Angeklagten KB\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggel zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe\nvon 20 000.- DM verurteilt, Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Ihre mit der Sachbeschwerde begründeten Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten a] beanstandet zu\n\nUnrecht die Auffassung der Strafkammer, daß der Beschwerdeführer Mittäter und nicht nur Gehilfe der frliheren Mitangeklagten Kran und FEED gewesen sei; die Ausführungen der Strafkammer hierzu begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Schuldspruchs\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Strafkammer geht insbesondere zutreffend davon aus, daß sich der\nAngeklagte in Tateinheit mit Urkundenfälschung des \"fortgesetzten\" und \"gewerbsmäßigen\" Schmuggels schuldig gemacht\nhat.\n\n1. Der Fortsetzungszusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einzelhandlungen folgt rechtlich bedenkenfrei aus den Feststellungen. Danach war der An-\n\ngeklagte von vornherein entschlossen, gemeinsam mit\nKr und PER so viel und so lange wie möglich in\nkurzen zeitlichen Abständen immer wieder auf die gleiche\nArt und Weise Gold mit Linienflugzeugen aus der Schweiz\nnach Deutschland zu bringen und hier unter Umgehung der\nSteuergesetze wieder zu veräußern (UA S. 21, 128). Hieraus ergeben sich alle Merkmale des vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für eine fortgesetzte\nHandlung geforderten Gesamtvorsatzes, der die geplante\nTat zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfassen muß, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315).\n\nDer Gesamtvorsatz ist hier nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für die Täter beim Beginn der Tat noch\nnicht abzusehen war, wie lange sie die Möglichkeit haben\nwürden, unentdeckt den Goldschmuggel zu betreiben. Wohl\nsetzt die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch voraus, daß ihre Einzelakte zueinander in enger zeitlicher\nBeziehung stehen. Das besagt indessen nicht,daß schon beim\nBeginn des ersten Teilaktes das genaue oder auch nur einigermaßen bestimmte zeitliche Ende des letzten Teilaktes\nfeststehen muß (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33). So wird eine\nfortgesetzte Handlung schwerlich verneint werden können,\nwenn der untreue Kassenführer sich durch stets gleichbleibende Fälschungen der Buchungsunterlagen eine ständige\nEinnahmequelle verschaffen will und ihm dies über Monate\noder sogar Jahre hinweg gelingt, bis schließlich sein Handeln bei einer Prüfung der Bücher aufgedeckt wird. In solchen Fällen darf allerdings beim Täter nicht nur eine all-\n\ngemeine, unbestimmte Tatbereitschaft bestehen; er muß\nvielmehr entschlossen sein, dieselbe konkrete Handlung\nin engem zeitlichen Zusammenhang immer wieder zu begehen. Ein Gesamtvorsatz kommt hiernach auch dann in Betracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und\nWeise \"so lange wie möglich\" zu verletzen (so im Grundsatz bereits BGHSt 12, 148, 155, 156). Alle diese Voraussetzungen änd hier erfüllt.\n\n2. Auch gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels bestehen keine rechtlichen Bedenken, Ihr\nsteht insbesondere nicht entgegen, daß es sich um eine\nfortgesetzte Handlung, also im Rechtssinne nur \"eine\"\n\nTat gehandelt hat. Das Reichsgericht hat in RGSt 58, 19\n(vor allem S. 2i, 23) mit eingehender Begründung entschieden, daß \"Gewerbsmäßigkeit und Fortsetzungszusammenhang\neinander rechtsgrundsätzlich nicht ausschließen, und daß\ndie Frage, ob und inwieweit beide im einzelnen Falle\ngleichzeitig gegeben sind, lediglich davon abhängt, ob\nund inwieweit die beiderseitigen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind und erfüllt bleiben\". Der erkennende\nSenat schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts ohne\nEinschränkung an. Er sieht keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, einen von vornherein zu wiederholtem Handeln entschlossenen, also besonders bedenkenlosen Täter\nnur deshalb nicht wegen gewerbsmäßigen Handelns zu verurteilen, weil dieser - auch - den Gesamtvorsatz hat,\n\nsich die \"fortlaufende Einnahmequelle von mindestens\neiniger Dauer\" in mehreren Einzelakten einer (von ihm\nselbst selten zutreffend als solche beurteilten) fortge-\n\nsetzten Handlung zu verschaffen. Nicht übersehen werden\nkann dabei, daß die fortgesetzte Handlung nur im rechtlichen, nicht aber im natürlichen Sinn \"eine\" Tat ist,\ndie sich aus mehreren stets vom Vorsatz des Täters getragenen Verletzungen desselben Rechtsgutes zusammensetzt,\naus denen der Täter immer wieder neue materielle Vorteile\nziehen kann.\n\nGewerbsmäßigkeit kann mithin auch dann vorliegen,\nwenn dem Täter \"nur\" eine fortgesetzte Handlung zur Last\nliegt und sein Wille auch nicht auf die Begehung weiterer\nim Verhältnis zur Fortsetzungstat selbständiger Handlungen\ngerichtet war. Voraussetzung ist dann jedoch stets, daß\nbei der Begehung der Einzelhandlungen sowohl die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes als auch der Gewerbsmäßigkeit erfüllt sind. Der Gesamtvorsatz allein kann niemals\ngenügen, um das Merkmal auch der Gewerbsmäßigkeit zu verwirklichen.\n\nDer Senat gibt damit seine in mehreren früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte entgegenstehende Meinung auf. Der 1., 3. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sind ihm auf Anfrage ausdrücklich beigetreten. Der\n5, Strafsenat hat zu erkennen gegeben, daß er der Auffassung zuneigt, Gewerbsmäßigkeit sei bei einer fortgesetzten Handlung des Täters regelmäßig ausgeschlossen. Insoweit bedarf es indessen nicht der Anrufung des Großen Senats, da bisher keine den erkennenden Senat bindende Entscheidung des 5. Strafsenats bekannt geworden ist, die\nüber rechtliche Hinweise hinaus auf der abweichenden Meinung beruht; dies gilt auch für das bei Dallinger MDR 1966,\n24 mitgeteilte Urteil.\n\n3. Auch der Strafausspruch gibt zu rechtlichen\nBedenken keinen Anlaß,\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung des Angeklagten Kinat ebenfalls keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der\nStrafausspruch hält sich in den Grenzen des tatrichterlichen Ermessens. Die angeblichen Widersprüche liegen\nnicht vor.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-09/2-str-485-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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