{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-09_2_StR_390_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-09","aktenzeichen":"2 StR 390/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 390/74 URTEIL\n\n0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n“den berufslosen Gerhard Heinfried x GUEEEEEEEEEEEEED\naus IE, geboren an ' 945 in eo |\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Wau:\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nTandgericht in Kassel vom 7. März 1974\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzu neuer Verhandlung und Emtscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n}\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n!\n}\n\nVon Rechts wegen\n\n‚\n!\n\\\n\n- 5; .-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, führt\nnur zur Aufhebung des Strafausspruchs. |\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Da gegen\ndie Sachkunde des psychiatrischen Sachverständigen - eines\nDr. habil. und Dozenten - ernsthafte Zweifel weder bestanden noch von der Verteidigung geltend gemacht wurden, brauchte sich das Schwurgericht nicht gedrängt zu sehen, einen\nweiteren Sachverständigen heranzuziehen.\n\n2. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei Inhaber des Hausrechts gewesen, widerspricht den tatrichterlichen Feststellungen. Vielmehr heißt es im Urteil, der\n‚Angeklagte habe keine regelrechten Ordnungsfunktionen gehabt. Die Begründung, mit welcher das Schwurgericht Notwehr,\nNotwehrexzeß, Notstand und Putativnotwehr ablehnt, ist recht-\n\"lich nicht zu beanstanden. u\n\n'3, Das Schwurgericht nimmt im Anschluß an. das Sachverständigengutachten zugunsten des Angeklagten im Augenblick\nder Tat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 51\nAbs. 2 StGB) infolge einer möglichen leichten Gehirnerschütterung an. Gegen die Verneinung von Zurechnungsunfähigkeit\n(§ 51 Abs. 1 StGB) können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden.\n\n-4,-\n\nWie ausdrücklich festgestellt wird, war der Ange-\n‘klagte zu keinem Zeitpunkt bewußtlos. Schon das spricht\ngegen eine schwere Gehirnerschütterung. Eine retrograde\nAmnesie lag ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte konnte\nsich an die beiden Kopfstöße und das Geschehen davor\nerinnern. Im übrigen setzt eine solche Gedächtnislücke\nein Hirntrauma mit Bewußtseinsverlust voraus, was der\nvom Revisionsführer herangezogenen Literatur (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 5. Aufl. Ss. 278;\nWitter, Handbuch der forensischen: Psychiatrie Bd. I\n.S. 463) zu entnehmen und auch sonst bekannt ist. Nach\nden Urteilsfeststellungen bestanden somit keinerlei\nAnzeichen dafür, daß die mögliche Gehirnerschütterung\ndes Angeklagten eine schwere war. Eine mögliche kurze\nBewußtseinstrübung nach den Kopfstößen kann nur leichterer Art gewesen sein und die Zurechnungsfähigkeit\nnicht ausgeschlossen haben. Diese im Anschluß an das\nSachverständigengutachten getroffene Feststellung des\nSchwurgerichts ist rechtlich nicht angreifbar. Hinweise\ndarauf, daß der Angeklagte bei der Tat aus anderen Gründen zurechnungsunfähig war, fehlen ebenfalls.\n\n4. Der Strafausspruch hält indessen der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n\" Das Schwurgericht hat keine mildernden Umstände im\nSinne des § 228 StGB zugebilligt. Die für den Fall der\nReizung zum Zorn unter den in § 213 StGB umschriebenen\nVoraussetzungen zwingend vorgeschriebene Strafmilderung\nist jedoch auch bei einer Verurteilung wegen ‚Körperver-\n\n-5-\n\nletzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich\ngebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des § 228 StGB zu beachten (BGHSt 25, 222). Das\nSchwurgericht hat das nicht berücksichtigt.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten | Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-09/2-str-390-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-09/2-str-390-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.981638+00:00"}}