{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-09_2_StR_350_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-09","aktenzeichen":"2 StR 350/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 350/74 BESCHLUSS\nqa.ı10,74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bruno E EB aus DW, geboren am\nGEB 1935 ir raum,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten EB\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nKöln vom 17. Oktober 1973 wird\n\na) das Verfahren im Fall I 14 der Anklage\n\nd)\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts vorläufig eingestellt,\n\ndas Verfahren in den Fällen I 6 bis 13\nder Anklage (II 4 bis 11 des Urteils)\nauf Kosten der Staatskasse eingestellt,\n\nder Schuldspruch gegen die Angeklagten\nEp und Ki dahin geändert, daß sie\nim Falle II 26 des Urteils (Te\nnicht der versuchten schweren räuberischen Erpressung, sondern der Verabredung zu dieser Erpressung (§§ 253, 255,\n249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49 a Abs. 2 StGB)\nschuldig sind,\n\nder gegen den Angeklagten EffBergangene\nGesamtstrafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\n- soweit. nicht unter I b schon darüber\nentschieden ist - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Einbrüche in den Fällen I 6 bis 13 der\nAnklage hat der Angeklagte EW(gemeinsanm mit Ku\nin der Zeit vom 15. bis 29. Mai 1968 begangen. Die\nerste richterliche Handlung gegen den Angeklagten Ei\nin diesen Fällen (Verfügung der Anklagezustellung vom\n30. Mai 1973) ist erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 StGB) vorgenommen worden,\nUnterbrechungshandlungen gegen den Mittäter KB allein\n(Beschluß über die Fortdauer seiner Untersuchungshaft\nwegen Fluchtverdachts vom 15. Mai 1973 und vorbereitende\nrichterliche Verfügungen hierzu) förderten nicht auch\nerkennbar das Verfahren gegen den voll geständigen Angeklagten EB. Das Verfahren muß deshalb in den genannten\nFällen wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt\nwerden.\n\n2. Im Falle REP (II 26 UA) wollten der Angeklagte EB und die Mittäter das Opfer in dessen Villa\nmit Waffen räuberisch erpressen,. Sie kamen aber gar nicht\n\n-L-\n\nin das Haus hinein, weil einmal das lintreten einer Panzerscheibe mißlang und bei einem zweiten Besuch ein den\nTätern verdächtiges Auto vor der Tür stand. Da sie somit\nnoch nicht begonnen hatten, auf den Willen des Opfers einzuwirken, war das Unternehmen nicht über das Vorbereitungsstadium hinausgediehen (vgl. RGSt 69, 327). Sie haben sich jedoch der Verabredung der schweren räuberischen\nErpressung (§ 49 a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch gegen den Angeklagten EB und\nauch gegen KW (§ 357 StPO) entsprechend geändert, da\nsie sich auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht\nanders hätten verteidigen können. Auf das Strafmaß hat die\nÄnderung keinen Einfluß, weil in jedem Fall der Versuchsstrafrahmen gilt und die Strafkammer schon berücksichtigt\nhat, daß das Unternehmen in einen recht frühen Stadium\nstecken geblieben ist.\n\n3. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine\n_ weiteren Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-09/2-str-350-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-09/2-str-350-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.962110+00:00"}}