{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-08_2_StR_321_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-08","aktenzeichen":"2 StR 321/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 Sin 21 7u .\n\nin der Strafsache . ö |\n\ngegen.\n\nden Arbeiter Giovanni Zaca aus I, geboren\n\num 1935 in N Ttalien,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nir\n\n.Der Le Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1974 genäß s 349 Abs. 2 bis 4 ‚StPO beschlossen: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das .\n\n= Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30, No-\n\n. 'vember 1973: im gesamten Strafausspruch mit. |\n‚den Feststellungen hierzu aufgehoben. In die- -\n'sem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes. Rechtsmittels, an eine \"andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen, .\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\n Sachbeschwerde. ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfeh- _\nder Jedoch kann ‚der Strafausspruch nicht bestehen blei-\n\n5 \"Die Strafkammer wertet strafschärfend \"die einschlägige Vorstrafe\" des Angeklagten (UA S, 9). Dem Urteil kann.\nindessen nicht bedenkenfrei entnommen werden, daß: der Angeklagte. wirklich bereits vorbestraft und deshalb ‚gewarnt\nwar, als er am 20. Januar 1972 die ihm Jetzt zur Last lie-.\ni genden Taten beging. Nach den Feststellungen auf Ss. 2 UA\nist zwar gegen ihn ein Strafbefehl ergangen und rechtskräftig geworden. Die Strafkammer teilt jedoch nicht mit, wann\n\n' dieser Strafbefehl erlassen wurde. Sein hohes Akten-\n- zeichen. (17 Cs 1140/72) deutet: darauf hin, daß er dem\n\n\\ _ Angeklagten nicht vor dem 21. Januar 1972 zugestellt\nworden. sein kann. Trifft dies zu, so war der ‚Angeklagte,\n\n\"da andere Vorstrafen nach den Feststellungen nicht in\n\nu Betracht kommen, ‚jedenfalls noch nicht. vorbestraft, als\n\ner die neuen Taten ‚beging. Dann aber kann sich: nicht\neine \"einschlägige Vorstrafe zu seinen Ungunsten auswirken\". En\n\nDer Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht\nausschließen, d daß die Strafkammer bei (der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, Dies. führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs.\n\nSchumacher u Kirchhof Müller |\n\nBaumgarten ‘Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-08/2-str-321-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-08/2-str-321-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.946301+00:00"}}