{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-08_2_StR_309_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-08","aktenzeichen":"2 StR 309/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 309/74 BESCHLUSS\nY10:7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz N ED zus TEE Ts.,\ngeboren an EEEEEED 1939 ir ruuiimp,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen: a\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/\nMain. vom 26. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II 2 a) der Urteilsgründe\n(Firma Baronia),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des lLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der\nAngeklagte im Fall II 2 b) der Urteilsgründe (Firma Tg»\nModen) wegen Betrugs und im Fall II 3 wegen unbefugter\nFührung eines akademischen Grades verurteilt worden ist.\nAufzuheben ist jedoch die Verurteilung wegen Betrugs im\nFall II 2 a) (Firma DEE , da in diesem Fall der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach\nhat nicht der Angeklagte, sondern die Zeugin SC die\n\n-3-\n\nzur Lieferung der elf Mäntel führende Bestellung aufgegeben, ohne daß den Urteilsgründen entnommen werden\nkann, daß sie dabei im Auftrag oder auf sonstige Veranlassung oder auch nur mit Wissen des Angeklagten handelte. Unter diesen Umständen fehlt es - jedenfalls nach\nden bisherigen Feststellungen - an einer Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber der später geschädigten\nFirma Baronia und damit schon an der Verwirklichung des\näußeren Tatbestands des § 263 StGB durch den Angeklagten.\n\nDie teilweise Aufhebung der Verurteilung führt zur\nAufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nSchumacher. . Kirchhof | Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-08/2-str-309-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-08/2-str-309-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.928199+00:00"}}