{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-04_2_StR_451_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-04","aktenzeichen":"2 StR 451/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> StR 451/74 BESCHLUSS\n40.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kurt S ED z.: SemmmmEND-EEE sort geboren a 935, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1974 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 28. Mai 1973\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags in einem besonders\nschweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt\nworden.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.\nDer Angeklagte macht zu Recht geltend, daß das erkennende\nGericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist (§ 338\nNr. 1 StPO). Während der zweiten Tagung des Schwurgerichts\nstanden mehrere Sachen zur Verhandlung an, darunter an dritter\nStelle die vorliegende Sache. Für die Tagung war unter anderen der Schöffe König ausgelost. Dieser wurde wegen einer vom\n18. April bis 11. Mai 1973 dauernden Fachtagung, die für seine\nWeiterbildung bedeutsam war, durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts von der Teilnahme an den Sitzungen in der zweiten\nund dritten Sache entbunden. Der Vorsitzende ordnete die Ladung\n\n- 3 -\n\ndes Hilfsschöffen KW zu den Terminen in der zweiten\nSache und die des Hilfsschöffen Schmidt zu den Sitzungen\n\nin der vorliegenden Sache an. Er war der Meinung, daß für\njede der beiden Sachen ein neuer Hilfsschöffe zu laden sei,\nDa die Zustellungsurkunde über die Ladung des Hilfsschöffen\nKB un 2. una 4. Mai 1973 am 26. April 1973 noch nicht\nzu den Akten gelangt war, fragte ein Geschäftsstellenbeanter\nbeim Postamt nach. Er erhielt die Auskunft, daß die Sendung\nHerrn KEEMB wegen seiner Abwesenheit nicht habe übergeben\nwerden können und noch beim Postamt lagere. Daraufhin versuchte der Beamte den Hilfsschöffen telefonisch zu erreichen,\nwas ihm jedoch nicht gelang. Durch einen zur Wohnung “ |)\ngeschickten Polizeibeamten wurde ermittelt, daß sich der\nHilfsschöffe in Urlaub befand. Es konnte aber nichts über\ndie Dauer seiner Abwesenheit in Erfahrung gebracht werden,\nAm selben Tag verfügte der Schwurgerichtsvorsitzende die\nAbladung des Hilfsschöffen Kg \"nit Rücksicht auf die\nunbestimmte Rückkunft aus dem Urlaub.\"\n\nDie Mitwirkung des Hilfsschöffen Schmidt in der vorliegenden Sache war unzulässig. Steht - wie hier - die\nvorübergehende Verhinderung des Hauptschöffen für einen\ngewissen Zeitraum fest, in den die Sitzungen in mehreren\nSchwurgerichtssachen fallen, dann tritt der für den Verhinderten einberufene Hilfsschöffe für die ganze Dauer der\nVerhinderung an dessen Stelle. Er ist nicht nur für die\nSitzungen in einer einzigen Sache heranzuziehen (BGHSt 21,\n308, 313). Die 'Rechtsansicht des Schwurgerichtsvorsitzenden\nwar deshalb unzutreffend. Sie kann angesichts der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage auch\nnicht als noch vertretbar angesehen werden,\n\n- 4 -\n\nDer Fehler hat sich auf die Besetzung des Schwurgerichts\nin der vorliegenden Sache ausgewirkt. Wie die späteren &rmittlungen durch den Senat ergeben haben, ist der Hillsschöffe EB Leäiszlich an zwei oder drei Tagen Ende April\nvon zu Hause abwesend gewesen, nicht aber in der nachfolgenden Zeit. Er wäre deshalb nicht verhindert gewesen, an den\nSitzungen in der vorliegenden Sache im Mai 19753 teilzunehmen.\n\nWegen des Besetzungsfehlers muß das Urteil aufgehoben\nwerden.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndas Urteil auch in sachlicher Hinsicht rechtlich bedenklich\nist. Einerseits wäre nach den Ausführungen des Schwurgerichts\nüber den Vernichtungswillen des Angeklagten, über das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Erfolg und die besondere Verwerflichkeit seiner Handlungsweise die Verurteilung wegen Mordes\ngerechtfertigt gewesen. Andererseits ist der Fall unter dem\nGesichtspunkt des § 213 StGB nicht erschöpfend geprüft worden.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-04/2-str-451-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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