{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-02_2_StR_405_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-02","aktenzeichen":"2 StR 405/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 405/74 BESCHLUSS\n2.10 2% |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Adolf DD aus zu,\ndort geboren am EEE 1935,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bremen\nvom 5. April 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte statt der schweren\nAmtsunterschlagung in den Fällen II\n13 und 14 der Urteilsgründe der Unterschlagung (§ 246, 74 StGB) und im Falle\nII 15 der Urteilsgründe der Unterschlagung\nin Tateinheit mit Urkundenvernichtung im\nAmt (88 246, 348 Abs. 2, 73 StGB) schuldig\nist,\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen II 13,\n14 und 15 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\ntl\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon\nin einem Fall fortgesetzt handelnd, wegen versuchter\nUrkundenfälschung, wegen Urkundenvernichtung in vier\nFällen, wegen schwerer Amtsunterschlagung in drei Fällen, wegen schwerer passiver Bestechung in fünf Fällen\nund wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenverfälschung, Urkundenfälschung und Betrug - Verbrechen und\nVergehen nach §§ 242, 263, 267, 332, 348 Abs. 1 und 2,\n350, 351, 43, 75, 74, 359 StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu\nden Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm selbst\nentstandenen notwendigen Auslagen verurteilt. Seine Revion ist zum Teil begründet.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs hat nur eine\nÄnderung in den Fällen II 13 - 15 der Urteilsgründe\nzur Folge und ergibt sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten. Die §§ 350, 351 StGB sind\ndurch das insoweit alsbald nach Urteilsverkündung,\nnämlich am 9. April 1974 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 - BGBl I 469 -\n(vgl. Art. 326 Abs. 3 i.Verb. m. Art. 19 Nr. 194) aufgehoben worden. Das ist gemäß § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten. Nach Wegfall dieser Vorschriften\nverbleibt in allen drei Fällen eine Unterschlagung nach\n§ 246 StGB, die im Falle II 15 in Tateinheit mit Urkundenvernichtung (§ 348 Abs. 2 StGB) begangen worden ist. Es wird\ndarauf hingewiesen, daß an die Stelle des § 348 Abs. 2\nStGB ab 1. Januar 1975 die Bestimmung des § 133 Abs. 1,\n\n- 4 -\n\n3 StGB tritt; § 348 Abs. 2 war nur eine Sonderbestiwmmung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des 8 133\n\nAbs: 1 StGB; vgl. BGHSt 9, 4 und Begründung zum Entwurf eines EGStGB - BT-Drucks. 7/530 S. 224, 281).\n\nDer Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern.\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs in diesen drei Fällen und des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen. Einzelstrafen, gegen deren Festsetzung keine rechtlichen Bedenken bestehen, werden nicht berührt.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-02/2-str-405-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-02/2-str-405-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.726665+00:00"}}