{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-02_2_StR_356_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-02","aktenzeichen":"2 StR 356/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 356/74 URTEIL\nAO H\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Bäcker Theo Ralf PP aus re, dort geboren\nam U 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bäcker Franz Rudolf D EB zus Hp dort\ngeboren am EEE 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE a: GEEEEEED\n\nals Verteidiger\n\nder Angeklagten GE und EB\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 29, März 1973\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes für schuldig befunden und den Angeklagten PB zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten DER zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZutreffend beanstanden die Beschwerdeführer die\nMitwirkung des Schöffen Günther Steig.\n\nI. Der für die erste Tagung des Schwurgerichts ausgeloste Schöffe Falk ist durch Beschluß der Strafkammer\nvom 10. Januar 1973 nach den §§ 52, 84 GVG vom Schöffenant\nentbunden worden; an seine Stelle ist als Hauptschöffin\ndie an Nr. 1 der Hilfsschöffenliste stehende Frau Ottilie\nMaurer getreten, Diese hat am 15. Januar 1973 telefonisch\nmitgeteilt, \"daß sie die für diese Schwurgerichtsperiode\nvorgesehenen Termine nicht wahrnehmen könne\", da sie erkrankt sei; Attest werde nachgereicht. Der Vorsitzende des\nSchwurgerichts hat Frau Maurer daraufhin von der Mitwirkung an den Terminen der ersten Sitzung (17. und 19. Januar 1973) entbunden und an ihrer Stelle den an Nr. 2 der\nListe stehenden Hilfsschöffen Steig laden lassen. Steig\nhat dann an allen Sitzungen der ersten Schwurgerichtstagung mitgewirkt.\n\nSchon am 12. Januar 1973 war ein Schreiben des für\ndie dritte Tagung ausgelosten Hauptschöffen Bludau beim\nGericht eingegangen, mit dem dieser um Entbindung vom Schöf-\n\nfenamt bat, da er im Dezember 1972/Januar 1973 an einer\nsehr umfangreichen Schwurgerichtssache teilgenommen habe,\nDie 1. Strafkammer hat ihn durch Beschluß vom 1. Februar 1973 \"nach § 35 Nr. 2 GVG\" von seinem Amt entbunden, in der Liste streichen und für ihn den unter Nr. 2\nder Hilfsschöffenliste stehenden Günther Steig eintragen\nlassen.\n\nFrau Maurer ist erst durch Beschluß der 1. Strafkammer vom 20. Februar 1973 vom Schöffenamt entbunden\nund von der Hauptschöffenliste gestrichen worden, An\nihre Stelle wurde der an Nr. 3 der Hilfsschöffenliste\nstehende Herr Stürmer eingetragen.\n\nVorher, nämlich am 12. Februar 1973, hat der Vorsitzende des Schwurgerichtes entsprechend einer bereits\nvorher bestehenden Planung Hauptverhandlungstermin für\ndie vorliegende Sache auf den 19. März 1973 und die folgenden Tage schriftlich anberaumt. Zugleich hat er angeordnet, die Schöffen, darunter auch Steig, zu laden\nund die Ladungen ihm zur Unterschrift vorzulegen.\n\nII. Bei diesem Verfahrensablauf durfte Günther\nSteig nicht im Verfahren gegen die Beschwerdeführer mitwirken,\n\nMit dem Ausscheiden des Hauptschöffen Falk war\nOttilie Maurer Hauptschöffin geworden. Als sie ausschied,\ntrat an ihre Stelle nicht Günther Steig, sondern der bisherige Hilfsschöffe Stürmer. Vor der Verhinderungsanzeige\nvon Frau Maurer (15. Januar 1973) war die Verhinderungsanzeige des Hauptschöffen Bludau (12. Januar 1973) beim\n\nGericht eingegangen. Über seine Verhinderungsanzeige\nwurde auch eher entschieden (1. Februar 1973) als über\ndie von Frau Maurer (20. Februar 1973). Deshalb kann\ndahingestellt bleiben, ob der Zeitpunkt des Eingangs\nder Verhinderungsanzeige beim Gericht (so BGH, Urteil\nvom 24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 -) oder derjenige der\nStreichung des verhinderten Hauptschöffen in der Hauptschöffenliste maßgeblich ist (BGHSt 10, 252, 253; BGH,\nUrteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59 - und vom\n\n13. September 1966 - 5 StR 342/66 -). Denn in jedem\nFalle trat Günther Steig an die Stelle des ausgeschiedenen Hauptschöffen Bludau und Herr Stürmer, nicht Herr\nSteig, an die Stelle von Frau Maurer (vgl. BGHSt 6, 117;\n10, 253; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1957\n\n- 1 StR 116/57 -; 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59 -;\n\n2. August 1961 - 2 StR 302/61 -; 17. Februar 1965\n\n- 2 StR 616/64 -).\n\nSolange nicht durch eine Entscheidung der Strafkammer gemäß 88 84, 77 Abs. 3 Satz 2 GVG festgestellt\nwar, daß Frau Maurer dauernd verhindert war, das Schöffenamt wahrzunehmen, konnte jedoch noch der Vorsitzende\ndes Schwurgerichts (BGH MDR 1959, 55; BGH, Urteil von\n16. Oktober 1973 - 1 StR 401/73 -; BGH, Urteil vom\n8. Januar 1974 - 1 StR 461/73 -; BGH, Beschluß vom\n44. Mai 1974 - 1 StR 54/74 -) die Hauptschöffin Maurer\nwegen vorübergehender Verhinderung von der Teilnahme\nentbinden (BGHSt 10, 252, 253 f; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 116/57 -; BGH, Urteil vom 2. August 1961\n- 2 StR 302/61 -). Dabei standen ihm zwei Möglichkeiten\noffen: Er konnte sie - wie im Regelfall - von Mal zu Mal,\n\nalso von Sitzung zu Sitzung entbinden; da sich der\nVerhinderungsgrund aber über mehrere Sitzungen erstreckte, konnte er sie auch für mehrere Sitzungen\nzugleich befreien (BGHSt 21, 308, 313; BGH, Urteil\nvom 14. November 1960 - 2 StR 431/60 -, jeweils m. w.\nNachw.). Jeweils war der an bereiter Stelle der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe heranzuziehen\n(RGSt 62, 202, 203; BGHSt 12, 243; offengelassen in\nBGH, Urteil vom 6. August 1968 - 1 StR 252/68 -).\n\nHier hat der Vorsitzende Frau Maurer zunächst nur\nfür die Sitzungstage vom 17. und 19. Januar 1973 entbunden. Das ergibt sich deutlich aus der mit der Schreibmaschine geschriebenen Verfügung vom 15. Januar 1973, bei\nder vom Vorsitzenden diese Daten handschriftlich eingefügt worden sind. Eine weitere Entscheidung des Vorsitzenden über eine - vorübergehende -— Entbindung der\nFrau Maurer, die erforderlich gewesen wäre, liegt nicht\nvor (BGH LM GVG § 49 Nr, 4; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 116/57 -). Die Entbindung muß eindeutig sein. Sie kann nicht in der vom Vorsitzenden behaupteten mündlichen Ladung der Schöffen in der ersten Sitzung im Januar 1973 gefunden werden, Zu diesem Zeitpunkt\nwar noch nicht einmal Termin in der vorliegenden Sache\nanberaumt worden, Der Vorsitzende hatte ihn vielmehr\nnur in Aussicht genommen, wie er in seinem Schreiben\nvom 5. Januar 1973 an den Landgerichtspräsidenten klar\nzum Ausdruck brachte. Erst wenn Termin anberaumt wird\nund die Schöffen zu laden sind, kann der Vorsitzende aber\nsachgemäß beurteilen, ob eine vorübergehende Verhinderung\ndes Hauptschöffen vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom\n16. August 1973 - 4 StR 380/73 -).\n\nbereits zur ersten Sitzung herangezogen war und deshalb\nbei dieser neuen Entbindung nicht mehr an bereitester\nStelle der Hilfsschöffenliste stand, nicht mehr mitwirken dürfen,\n\nDa mithin das Schwurgericht nicht ordnungsmäßig\nbesetzt war, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 1 StPo vor, so daß auf die Übrigen Rügen nicht mehr\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-02/2-str-356-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-02/2-str-356-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.705437+00:00"}}