{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-10-02_2_StR_301_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-10-02","aktenzeichen":"2 StR 301/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n. 2 StR 301/74 URTEIL\n4.00.74 | |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Innenarchitekten Ulrich KB zus Zei,\ngeboren am ED 1940 in DEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Oktober 1974, an: der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in «er Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW Hei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nFreiherr von ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n14. Dezember 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nP\n\nGründe:\n\n. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Die Behauptung des Revisionsführers, der Zeuge\nTEE sei wegen Alkoholeinwirkung oder wegen Übermüdung nur beschränkt vernehmungsfähig gewesen, wird\n. durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und\nder Protokollführerin nicht bestätigt. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht,\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\n' hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-Beklagten ergeben.\n\nAuf folgende Punkte ist hinzuweisen:\n\na) Zur Frage der Beteiligung des Angeklagten } heißt\n“es im Urteil:\n\n\"Der Angeklagte gab, auch wenn er- sich nicht\n\nin die Kaufverhandlungen unmittelbar einschaltete, dem Zeugen bei seinen Verhandlungen durch seine Gegenwart ein sicheres Gefühl,\nda er bei unverhofften Zwischenfällen eingreifen sollte. Außerdem sollte er mit Ni die\nGeräte zum PKW bringen, wodurch auch verhindert\nwerden sollte, daß die Verkäufer den Wagen zu\n‚Gesicht bekamen. Von dem Erlös der Beute sollte\ner einen gleichhohen Anteil wie die anderen an\nden 'Einkaufsfahrten'!' Beteiligten erhalten.\"\n\nHieraus durfte die Strafkammer ohne weitere Erörterung\nschließen, daß der Angeklagte nicht nur Gehilfe, sondern\nMittäter war.\n\nb) Die Strafkammer hat die Strafe zu Recht gemäß\n\n§ 17 StGB geschärft. Zu den Vorstrafen stellt das Urteil\n\nfest;\n\n\"Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, u.a.\nwie folgt: 0\n\n1\n\n3\n\nAm 27.3.1968 verurteilte das Amtsgericht\n\nBremen-Blumenthal den Angeklagten wegen eines\nvon ihm am 9.11.1966 begangenen Ladendiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwurde.\n\nAm 8.4.1970 erkannte das Landgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in\n2 Fällen, Hehlerei in 2 Fällen, Urkundenfäl-\n\nschung in 3 Fällen, davon in einem Falle in\n\nTateinheit mit Fahrerflucht, und wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe und einer weiteren vom Jugendschöffengericht Düsseldorf vom 7.6.1968 wegen\nErregung öffentlichen Ärgernisses erkannten\nStrafe von 3 Monaten Gefängnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Die\nVerwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Ange- .\nklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen,\n\nAm 28.10.1970 verurteilte das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht den Angeklagten wegen Hehlerei, Diebstahls, Betruges und wegen _\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter\nAuflösung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8.4.1970 gebildeten Gesamtstrafe und\nunter Einbeziehung der in jenem Urteil erkannten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Die im Urteil\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 8.4.1970 angeordnete Sperrfrist von 3 Jahren für die\nErteilung einer Fahrerlaubnis wurde aufrechterhalten, \" j on\n\nDie Taten zu 3) wurden im Jahre 1969 begangen, also\nnach Erlaß des Urteils zu 1). Die Zusammenfassung der\nStrafen zu 1) bis 3) in einer einzigen Gesamtstrafe\nwäre deshalb fehlerhaft gewesen, Das Urteil zu 3) hat\njedoch nur die im Urteil zu 2) erkannten Einzelstrafen einbezogen, nicht die aus dem Urteil zu 1) nur übernommenen. Es bestanden somit die nach § 17 StGB erforderlichen zwei selbständigen Vorstrafen, Diese betrafen\nebenso wie die jetzt abgeurteilte Tat Vermögensdelikte,\nAuch die sonstigen Voraussetzungen des § 17 StGB waren\ngegeben.\n\nc) Die Zumessungsgründe für den Gesamtstrafausspruch sind knapp, aber ausreichend.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-02/2-str-301-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-02/2-str-301-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.686608+00:00"}}