{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-09-11_2_StR_432_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-09-11","aktenzeichen":"2 StR 432/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 432/74 BESCHLUSS\nMat\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Milan SEE zus VERREEE Kreis\nSIEB (Jugoslawien), geboren am EB 1935 in Fo\n\nKreis SW (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n11. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Hanau vom 14. Dezember 1975\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nÜberprüfung des Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten ergibt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch. Dagegen bestehen gegen die Begründung des Strafausspruchs rechtliche\nBedenken. Das Schwurgericht hält \"mildernde Umstände im Sinne\ndes § 213 StGB\" nicht für gegeben, legt indessen in diesem\nZusammenhang nur dar, daß das Opfer den Beschwerdeführer nicht\n\ndurch eine schwere Beleidigung zur Tat gereizt habe\n(UA Bl. 10). Demgegenüber werden im Urteil dem Angeklagten \"mildernde Umstände gemäß § 51 Abs. 2 StGB\"\nzugebilligt, obwohl in dieser Bestimmung mildernde Umstände nicht vorgesehen sind, vielmehr nur die Strafe\nwegen erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemildert werden kann. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 StGB verkannt oder\nunzureichend geprüft hat und daher von einem falschen\nStrafrahmen ausgegangen ist (BGH NJW 1956, 756 £).\n\nWillms Kirchhof Börtzler\n\nMüller Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-11/2-str-432-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-11/2-str-432-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.377785+00:00"}}