{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-09-11_2_StR_377_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-09-11","aktenzeichen":"2 StR 377/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_377/74 BESCHLUSS\nA974\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Bozidar M EEEEEEEEEED\naus BEER, geboren arı EEE 1941 in ME/\n\nJugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. September 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht in Bremen vom 29. März 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen stach der Angeklagte seiner\nEhefrau in Tötungsabsicht mit einem feststehenden Messer\nsiebenmal in den Rücken. Nach dem siebten Stich drehte\nsich die Frau zu ihm um und schrie ihn mit den Worten\n\"nun reicht es aber\" an. Der Angeklagte ließ daraufhin\nvon seinem Opfer ab und lief weg (UA S. 17).\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg, da das Schwurgericht\ndie hier erforderliche Prüfung unterlassen hat, ob der\nAngeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des\nMordes zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB), und das\nUrteil auch keine Feststellungen enthält, die es dem\nRevisionsgericht ermöglichen könnten, hierüber selbst\nabschließend zu entscheiden. Weder kann dem Urteil ent-\n‘nommen werden, daß der Versuch bereits beendigt war, als\nder Angeklagte von seiner Ehefrau angeschrieen wurde\n\n-— .-\n\n(vgl. hierzu im einzelnen BGHSt 4, 56; 14, 75; 24,\n330), noch sind Umstände ersichtlich, die den Angeklagten hätten hindern können, weiter auf seine noch\naufrecht vor ihm stehende Frau einzustechen und sie\ndadurch - nach seiner Vorstellung — endgültig zu töten.\nBei dieser Sachlage kann der Senat jedenfalls nicht\nausschließen, daß der Angeklagte den Tötungsversuch\naus freien Stücken abgebrochen hat.\n\nDa das Rechtsmittel schon aus diesem Grunde Erfolg\nhat, bedarf das weitere Revisionsvorbringen keiner Er-\n\nörterung.\nWwillms Kirchhof Hürxthal\n\nMüller Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-11/2-str-377-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-11/2-str-377-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.347022+00:00"}}