{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-09-03_2_StR_406_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-09-03","aktenzeichen":"2 StR 406/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 406/74 BESCHLUSS\n3.4:74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Heinrich Eduard S ED aus vEEEEEED-SEEN, zeboren am GE 1949 in TEE\n§ 5\n\nwegen Diebstahls\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. das Verfahren im Falle II 85 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt,\n\n2. das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden\nvom 23. März 1973'unter Freisprechung im\nübrigen dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes einfachen Diebstahls in acht Fällen\nund des Diebstahls in 32 schweren Fällen\n(§§ 242, 243 Nr. 2, 74 StGB) schuldig ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vierzig\ngemeinschaftlicher, vier gemeinschaftlich versuchter Diebstähle und eines allein begangenen Diebstahls (§§ 242, 243,\n43, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt. Wie bereits in den Urteilsgründen dargelegt wird, sind versehentlich in den Urteilsspruch vier versuchte Diebstähle aufgenommen worden. Die\n\n- 3.\n\nVerurteilung insoweit muß daher wegfallen. Ob der Angeklagte im Falle II 85 der Urteilsgründe, wie ibm in der\nAnklageschrift vom 2. Februar 1972 - Fall 50, Bd. III\nBl. 195, 213 d.A.) vorgeworfen wird, beteiligt war, ist\nden Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen. Der Senat\nhat daher das Verfahren in diesem Falle gemäß § 154\nAbs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt. Soweit bei\n\nder Zusammenfassung Bl. 40, 41 UA der Fall 35 zweimal\nerwähnt wird, liegt offensichtlich bei der zweiten Aufzählung ein Versehen vor. In diesem Falle ist ein einfacher Diebstahl gegeben. Danach ist der Angeklagte nach\nEinstellung des Verfahrens im Falle 85 des einfachen\nDiebstahls in acht Fällen sowie des Diebstahls in 32\nschweren Fällen schuldig. Der Urteilsspruch war entsprechend zu ändern. In ihn braucht jedoch nicht, wie\ngeschehen, aufgenommen zu werden, ob der Angeklagte\nAlleintäter oder Mittäter war, da er in jedem Falle\n\nals Täter zu bestrafen ist. Durch die Minderung des\nSchuldspruchs werden die Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht berührt. Nach der\nÜberzeugung des Senats ist es ausgeschlossen, daß die\n\n-4-\n\nStrafkammer bei einer Gesamtsumme von 12 Jahren Freiheitsstrafe bei richtigem Schuldspruch auf eine geringere\nGesamtstrafe als die schon milde Gesamtstrafe von einem\nJahr und neun Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-03/2-str-406-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-09-03/2-str-406-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.076059+00:00"}}