{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-28_2_StR_353_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-28","aktenzeichen":"2 StR 353/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 353/74 BESCHLUSS\nAU.R 2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kfz.-Mechaniker Peter A ED aus TOM,\ngeboren am MEEEEEEED 19:7 1 MEERE.\n\n2. den Kunsttischler Franz-Jacob DEEEEEED ohne\nfesten Wohnsitz, geboren em EB :950 in wi\n(Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den kaufmännischen Angestellten Helmut Horst S EEE\n\ns CR sort geboren am ME 551,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat.am\n28. August 1974 beschlossen:\n\nH\n\nI,\n\nHH\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bremen\nvom 15. März 1974 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Ange-\n\nklagten Sfgegen die im vorgenann-\n\nten Urteil getroffene Kostenentschei-\n\ndung wird diese, soweit sie den Angeklagten SW betrifft, wie folgt\ngeändert:\n\n\"Die Kosten des Verfahrens trägt der\nAngeklagte, soweit er verurteilt ist.\nIm übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur\nLast.\"\n\nIm übrigen wird die sofortige Beschwerde\nverworfen.\n\nDie Gebühr für das Beschwerdeverfahren\nwird um ein Drittel ermäßigt. Die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen der\nStaatskasse sowie die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten fallen zu zwei\nDrittel diesem, zu einem Drittel\nder Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nI. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen\nder drei Beschwerdeführer hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil dieser Angeklagten ergeben.\n\nII. Trotz des teilweisen Freispruchs des Angeklagten\nSC hat ihm die Strafkammer auch insoweit die Kosten\ndes Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.\nDiese Entscheidung hat sie auf § 465 Abs. 2 StPO gestützt\nund dabei ausgeführt, daß es nicht unbillig sei, ihn\nhiermit zu belasten.\n\nVom Angeklagten SW ist gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt worden. Diese hat insoweit Erfolg, als ihm Kosten und Auslagen auch im Umfang\ndes Freispruchs auferlegt worden sind. Die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO ist\nim Falle eines teilweisen Freispruchs nicht mit der Folge\nanwendbar, daß der Angeklagte die gesamten Kosten und Auslagen zu tragen hat. Vielmehr kann ihr lediglich hinsichtlich der auf den Gegenstand des Teilfreispruchs entfallenden \"Mehrauslagen\" Bedeutung zukommen (BGHSt 25, 109 ff).\nAnsonsten aber gilt bezüglich des Teilfreispruchs § 467\nStPO, Der Senat hat demgemäß die Kostenentscheidung des\n\nangefochtenen Urteils geändert, im übrigen aber die\nsofortige Beschwerde verworfen, weil sie insoweit unbegründet ist.\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO,\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-28/2-str-353-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-28/2-str-353-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.918593+00:00"}}