{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-28_2_StR_275_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-28","aktenzeichen":"2 StR 275/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 275/74 BESCHLUSS\nPET |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hans Hubert H EEE zus xD,\ngeboren am ED 1944 in EM zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des lLandgerichts in Köln\nvom 5. November 1973\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte im Falle Win\n(Nr. 4 der Urteilsgründe) nicht\nder versuchten Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung,\nsondern nur der versuchten Nötigung\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch hierzu und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nPA)\n\n5 m\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im\nFalle 4 versucht, die Prostituierte WW durch Mishandlungen und Androhung von Schlägen zu nötigen,\n\na) auf eine andere Person einzuwirken, damit\ndiese eine Strafanzeige gegen ihn wegen\ngefährlicher Körperverletzung zurücknehmen\nsollte,\n\nb) ihrem Freund auszurichten, er solle einem\nin einer Strafanstalt einsitzenden Bekannten\ndes Angeklagten Geld geben, anderenfalls\nwerde er von ihm verprügelt werden.\n\nZu b) hat die Strafkammer versuchte Erpressung zum\nNachteil des Freundes angenommen. Insoweit ist jedoch\nlediglich eine straflose Vorbereitungshandlung gegeben,\nweil der Angeklagte nur erfolglos versucht hat, sich in\nder Person der Prostituierten ein Werkzeug für die später\nauszuführende Erpressung zu beschaffen. Die Tatbestände\nzu a) und b) bilden deshalb nur eine einheitliche versuchte Nötigung zum Nachteil der Prostituierten. Der Senat\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die\nAufhebung des Einzelstrafausspruchs für diesen Fall und\ndes Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neu zu befinden.\n\n-4-\n\nSonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-28/2-str-275-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-28/2-str-275-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.905087+00:00"}}