{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-28_2_StR_198_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-28","aktenzeichen":"2 StR 198/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 1 BESCHLUSS |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reisebüroinhaber Marcelo A ÜEEEEEED - ı un\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1932 in am,\n\nEcuador, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nS\nxD\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs hat am\n28. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis.4 Sstpo\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. September 1973 -\n'im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie führt auf die Sachrüge zur\nAufhebung des Strafausspruchs. In den Urteilsgründen ist\ngesagt, die Strafkammer habe sich mit der Freiheitsstrafe\n\"im unteren Drittel des infrage kommenden Strafrahmens\"\ngehalten. Da die Höchststrafe nach § 11 Abs. 4 BetMG zehn\nJahre beträgt, liegt jedoch die erkannte Strafe über dem\nunteren Drittel des Sträfrahmens, Das ist ein unauflöslicher\nsachlicher Widerspruch.\n\n-3-\n| Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\n\n' Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher > willms en . „Kirchhof\n\n Bimzarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-28/2-str-198-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-28/2-str-198-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.892078+00:00"}}