{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-25_2_StR_99_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-28","aktenzeichen":"2 StR 99/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nach § 224 Abs. 1 Satz 2 Stpo ist das Protokoll über eine\nKommissarische Vernehmung dem Verteidiger auch dann \"vorzulegen\", wenn dieser von dem Vernehmungsternin benachrichtigt\nworden war, ihn aber nicht wahrgenommen hat (gegen BGH in\nMDR 1972, 753).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 224 Abs. 1 Satz 2\n\nNach § 224 Abs. 1 Satz 2 Stpo ist das Protokoll über eine\nKommissarische Vernehmung dem Verteidiger auch dann \"vorzulegen\", wenn dieser von dem Vernehmungsternin benachrichtigt\nworden war, ihn aber nicht wahrgenommen hat (gegen BGH in\nMDR 1972, 753).\n\nBGH, Beschl.v. 28. August 1974 - 2 StR 99/74 - AG Bad Neuenahr-Ahrweiler\n\nOLG Koblenz -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 99/74 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Theo S EEw aus Im\nBED, zeboren am MÜEEEEE 1927 in SEE (Ks. SCHE) ,\n\nwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. August 1974 beschlossen:\n\nNach § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO ist das\nProtokoll über eine kommissarische\nVernehmung dem Verteidiger auch dann\n\"vorzulegen\", wenn dieser von dem\nVernehmungsternin benachrichtigt\nworden war, ihn aber nicht wahrgenommen hat.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht in DE - EEE nt im\n\nBußgeldverfahren gegen den in AED / EEE wohnhaften\nBetroffenen wegen einer Verkehrsoränungswidrigkeit eine\nGeldbuße von 125,-- DM festgesetzt. Vor der Hauptverhandlung waren durch den ersuchten Richter zwei Zeugen in\n7 ED vernommen worden. - Diese\nhatten schon im Vorverfahren Angaben gemacht, von denen\n\nder Verteidiger des Betroffenen bereits in diesem Verfahrensabschnitt Kenntnis erlangt hatte. - Von Termin\n\nzur richterlichen Vernehmung der beiden Zeugen waren der\nBetroffene und sein Verteidiger jeweils rechtzeitig benachrichtigt worden, hatten jedoch weder diese Termine wahrgenommen noch sind sie in der Hauptverhandlung anwesend gewesen.\n\nVom Betroffenen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde\ngegen das Urteil des Amtsgerichts beantragt worden. Er stützt\nsie unter anderem darauf, daß die Niederschriften über die\nkommissarische Vernehmung der beiden Zeugen weder ihm noch\nseinem Verteidiger vorgelegt worden sind. Das Oberlandesgericht\n\n- 3 -\n\nin Koblenz hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es\n\nhält sie auch für begründet, weil nach seiner Auffassung das Amisgericht durch das Unterlassen des\nVorlegens jener Niederschriften gegen § 224 Abs. 1\n\nSatz 2 StPO verstoßen habe. Gemäß dem Wortlaut die-\n\nser Bestimmung bestehe eine uneingeschränkte Vorlegungspflicht. Daher habe der Verteidiger, obwohl er\n\ndie beiden Vernehmungstermine nicht wahrgenommen habe,\ndarauf vertrauen dürfen, daß ihm die Niederschriften\n\nvor der Hauptverhandlung vorgelegt würden. Daß der\nBetroffene und sein Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hätten, rechtfertige es nicht,\nhierin einen Verzicht auf die Erfüllung der Vorlegungspflicht oder das Einverständnis mit der Verlesung und\nVerwertung der beiden Protokolle zu sehen; denn sie\nseien zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht\nverpflichtet gewesen (§ 73 Abs. 1 OWiG). Das Oberlandesgericht sieht sich in der Aufhebung des Urteils jedoch\ndurch die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im\nUrteil vom 11. April 1972 - 1 StR 8/72 - (MDR 1972, 753)\nvertretene Ansicht gehindert, daß das Unterbleiben der\nProtokollvorlegung keinen Verstoß gegen § 224 Abs. 1\nSatz 2 StPO bedeute, wenn der Verteidiger zwar vom Vernehmungstermin verständigt worden sei, diesen aber nicht\nwahrgenommen habe. Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG\ndie Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage\nvorgelegt:\n\n\"Ist nach § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO (in Verb.\n\nmit § 71 OWiG) das aufgenommene Protokoll\n\nüber eine kommissarische Vernehmung auch dem\nVerteidiger vorzulegen, der von dem Vernehmungstermin verständigt worden ist, ihn aber nicht\nwahrgenommen hat?\"\n\n-4 -\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 79\nAbs. 3 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. > GVG sind\ngegeben.\n\nIn der Sache tritt der Senat — übereinstimmend\nmit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - der\nAuffassung des Oberlandesgerichts bei.\n\nAbweichend von dieser Ansicht nimmt die herrschende\nMeinung in der Rechtslehre (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n22. Aufl., § 224 Anm. 6; Sax in KMR, 6. Aufl., § 224 Anm. 55\nEb. Schmidt, StPO, § 224 Ränr. 8; Peters, Strafprozeß,\nLehrbuch, 2. Aufl., § 59 Ir 2) eine Vorlegungspflicht\nnur dann an, wenn der Verteidiger bei der kommissarischen\nVernehmung nicht anwesend gewesen ist. Demgegenüber will\nKleinknecht (StPO, 31. Aufl. § 224 Ann. 3), dessen Meinung sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nerwähnten Entscheidung angeschlossen hatte, diese Pflicht auf\nden Fall beschränken, daß der Verteidiger den Vernehmungstermin wahrgenommen hat. Die Vertreter der in der Literatur\nvorherrschenden Meinung stützen sich auf die Überlegungen,\ndie den Gesetzgeber zur Einfügung der Vorschrift des § 224\nAbs. 1 Satz 2 StPO veranlaßt haben. Durch diese Bestimmung\nsollte verhindert werden, daß der Verteidiger, dessen rechtzeitige Benachrichtigung von dem Termin zur Kommissarischen\nVernehmung wegen Gefahr im Verzug unterblieben ist, nichts\nvon dieser Vernehmung erfahre und deshalb keinen Grund habe,\ndas Protokoll einzusehen (Hahn, Die gesamten Materialien zur\nStrafprozeßordnung und dem Binführungsgesetz zu derselben,\n2. Aufl., Bd. 3, Abt. 1, S. .26). Die Beschränkung der Vorlegungspflicht auf diesen Fall hat jedoch ebensowenig wie\n\n- 5 -\n\ndie auf den von Kleinknecht angenommenen Fall im Gesetz\nAusdruck gefunden. Da der Wortlaut der Vorschrift eindeutig ist, läßt er für eine einengende Auslegung in\ndem einen oder anderen Sinn auch keinen Raum.\n\nIm übrigen würde für eine solche Auslegung kein\nBedürfnis bestehen. Erscheint die Geltendmachung des\nAnspruchs auf Vorlegung seitens des Angeklagten (bzw.\nBetroffenen) in der Hauptverhandlung oder später im\nRevisionsverfahren (bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren)\nwegen seines eigenen vorausgegangenen Prozeßverhaltens\nnicht gerechtfertigt, so wird der Anspruch in der Regel\nverwirkt sein (vgl. hierzu BGHSt 9, 24, 28; BGH NJW 1952,\n1426; vgl. auch RG Rspr. 2, 156, 158; RG LZ 1917 Sp. 280 S;\nBGHSt 1, 284, 286; BGH VRS 27, 109; BGH, Urteil vom\n8. April 1954 - 3 StR 725/53 - und BGH, Urteil vom\n25. Februar 1969 - 5 StR 749/68 -). In anderen Fällen\nkann ein (stillschweigender) Verzicht in Betracht kommen.\nDa zur Erfüllung des \"Vorlegungs\"-Anspruchs schon die Mitteilung an den Verteidiger genügt, daß er beim Gericht\nEinsicht in die Vernehmungsniederschriften nehmen kann,\nwerden solche Folgerungen nicht selten zu ziehen sein.\nAuf diese Weise ist es möglich, den Besonderheiten des\nEinzelfalles Rechnung zu tragen, was bei einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift im\nWege ihrer einengenden Auslegung nicht gesichert wäre.\n\n-6-\n\nDer I. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er\nan seiner bisherigen Auffassung nicht festhält.\n\nIII. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist\nnicht verjährt. Durch richterliche Handlungen im Sinne\ndes § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG wurde die Verjährung auch\nwährend des Vorlegungsverfahrens unterbrochen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-28/2-str-99-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-28/2-str-99-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.790390+00:00"}}